Spendenabzüge in der Steuererklärung: Darauf sollten Sie achten
Um die Weihnachtszeit spenden Schweizer Haushalte besonders gerne an Stiftungen und Vereine. Schenkungen können unter Umständen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Doch längst nicht jede Spende mildert die Steuerlast.
Bernhard Bircher-Suits, Felix Ertle
22.12.2021, 05.30 Uhr
Das Spendenaufkommen für Schweizer Hilfswerke war gemäss der Schweizer Stiftung Zewo im Jahr 2020 mit 2,05 Milliarden Franken höher denn je. In Bezug auf die Spenden an zertifizierte Hilfswerke machten die Spenden aus privaten Haushalten mehr als die Hälfte dieser Summe aus. Der Rest kam von Firmen (8 Prozent), gemeinnützigen Organisationen, Kirchen, der Glückskette (20 Prozent) und Erbschaften (16 Prozent). Die Schweizer Bevölkerung kompensierte laut Zewo mit dieser «grossen Solidarität» Einnahmeausfälle, die den Hilfswerken aufgrund der Pandemie entstanden sind.
Die gute Nachricht für Steuerzahler: Der Staat fördert indirekt die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen mit Steuerreduktionen. Private Haushalte und Firmen dürfen Spenden in ihrer Steuererklärung in Abzug bringen. Aber längst nicht alle Spenden werden von den Behörden als abzugsfähige Zuwendungen akzeptiert. Worauf müssen Gönnerinnen und Gönner achten, um ihre Spenden erfolgreich von der Steuer abzuziehen?
Welche Spenden sind von der Steuer absetzbar?
Die Steuerfachleute René Matteotti und Natalie Dini von der Tax Partner AG in Zürich bringen es mit einer Faustregel auf den Punkt: «Freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke steuerbefreit sind, gelten als abzugsfähig.» Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.
Das Gesetz umfasst juristische Personen wie Stiftungen und Vereine, die aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten von der Steuer befreit sind. Die Steuergesetze sehen aber Abzüge für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien vor, obwohl diese nicht gemeinnützig tätig sind. Viele andere Institutionen fallen jedoch aus dem Raster – Spenden an sie sind nicht abzugsfähig. Wie also trennt man die Spreu vom Weizen?
Über 6000 Institutionen in Zürich sind steuerbefreit
Gemäss Martina Ziegerer, Geschäftsleiterin der Schweizer Stiftung Zewo, sind alle Organisationen von der Steuer befreit, die ein Zewo-Gütesiegel haben. Die Zewo überprüfe Hilfswerke auf ihre Rechtschaffenheit und die Einhaltung von ethischen sowie finanziellen Standards. Bei Einhaltung der Bedingungen erhielten sie das Gütesiegel. Gegenwärtig seien schweizweit 498 gemeinnützige Organisationen Zewo-zertifiziert. Das umschliesse die meisten grossen Hilfswerke wie das Schweizerische Rote Kreuz, Pro Infirmis oder die Caritas. Ob ein Hilfswerk Zewo-zertifiziert ist, findet man heraus, indem man dessen Namen auf https://zewo.ch/de/fuer-spendende eintippt. Oft steht das Siegel auch auf der Website des entsprechenden Hilfswerks sowie auf den Spendenbriefen und dem Einzahlungsschein.
Doch Vorsicht: Nicht jede Zahlung an ein Hilfswerk ist eine Spende. «Das gilt zum Beispiel für Mitgliederbeiträge. Sie werden von den Steuerbehörden nicht als Spenden akzeptiert, denn die Statuten der Nonprofitorganisation (NPO) verpflichten die Mitglieder zur jährlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die NPO hat also einen Anspruch darauf», sagt Ziegerer.
Zewo-zertifizierte Organisationen machen schweizweit nur einen kleinen Anteil an den steuerbefreiten Institutionen aus. Allein im Kanton Zürich gibt es rund 6000 steuerbefreite Institutionen aufgrund ihrer Ausübung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken. Gemäss dem Pressesprecher der Finanzdirektion im Kanton Zürich, Reto Flury, befindet sich auf der Website des Kantons Zürich eine laufend aktualisierte Liste mit den hiesigen steuerbefreiten Institutionen.
NZZ-Recherchen zeigen, dass viele Schweizer Kantone solche Listen führen. Dort kann man unkompliziert überprüfen, ob die Spenden an die Wunschinstitutionen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.
Spenden an religiöse Gemeinschaften nur bedingt abzugsfähig
Neben Institutionen mit gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken, etwa Hilfswerken und Parteien, gibt es auch Institutionen mit Kultuszwecken, wie religiöse Glaubensgemeinschaften. Sie pflegen oder fördern gemeinsame Glaubensbekenntnisse. Ziegerer stellt klar: «Spenden an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können nicht in Abzug gebracht werden.»
Verfolge die Organisation sowohl gemeinnützige als auch Kultuszwecke, müsse die Spende nachweislich für den gemeinnützigen Zweck geleistet worden sein, um von der Steuer abgezogen zu werden. Dafür sei es sinnvoll, sich vor der Spende bei der betreffenden Institution über den Zweck des jeweiligen Spendenprojekts zu informieren. In jedem Fall sollten Spendende den für einen steuerlichen Abzug erforderlichen Minimalbetrag und die Abzugsgrenze beachten. Was in welchem Kanton gegenwärtig gilt, findet man hier: https://zewo.ch/de/spenden-von-der-steuer-abziehen/.
Sonderfall Parteispenden: 20 000 Franken Maximalabzug in Zürich
Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und den meisten kantonalen Gesetzen sind bis zu 20 Prozent des Reineinkommens für private Personen und 20 Prozent des Reingewinns für Unternehmen steuerlich abzugsfähig. Ein Beispiel: Bei einem Reineinkommen von 100 000 Franken sind Abzüge bis zu maximal 20 000 Franken erlaubt.
Bei Parteispenden sieht die Sache jedoch anders aus. «Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an im Gesetz definierte politische Parteien sind bis zu einem gewissen Gesamtbetrag abzugsfähig, unabhängig von der Höhe des Einkommens», sagen Matteotti und Dini.
Die Gesamtsumme betrage bei der direkten Bundessteuer, die für alle Kantone gelte, 10 100 Franken – sowohl für verheiratete Spendende als auch für alle übrigen Steuerpflichtigen. Im Kanton Zürich betrage der Maximalabzug sogar 20 000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten und 10 000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.
Geld- und Sachspenden sind abziehbar, Zeitspenden und Bitcoin nicht
Gut zu wissen: Nicht nur Geldspenden sind steuerlich absetzbar. Seit der Gesetzesänderung vom November 2007 zählen auch «Naturalspenden wie Kleider oder Grundstücke» dazu. Bei der Erbringung von Sachspenden könnten jedoch Schwierigkeiten bei ihrer Bewertung entstehen: «Massgebend hierfür ist der objektive Marktwert, auch Verkehrswert genannt. Anhaltspunkte liefern beispielsweise Kaufquittungen oder Verkehrswertgutachten. Diese sollten deshalb immer aufgehoben werden», sagen die beiden Steuerexperten. Nicht abziehbar sei der Gegenwert für freiwillig erbrachte Arbeit. Das gelte beispielsweise für Ehrenämter sowie Freiwilligeneinsätze.
Einen Sonderfall stellen Bitcoin- und andere Kryptowährungs-Spenden dar. Bekannte Hilfswerke wie SOS Kinderdorf Schweiz oder Amnesty International Schweiz stellen für Krypto-Spenden keine Spendenbestätigung aus. Sie verweisen darauf, dass Spenden in Form von Kryptowährungen in der Schweiz nicht steuerlich absetzbar sind. Gemäss den beiden Steuerfachleuten sind Spenden in Bitcoin und anderen Kryptowährungen jedoch als Sachspenden zu betrachten. Die restriktive Praxis sei daher zweifelhaft. Einzuräumen sei allerdings, dass die Bewertung von Kryptowährungen schwierig sei, da sie sehr volatil seien.
Das digitale Spendenzeitalter? Kein Problem für die Hilfswerke
Hilfswerke erhalten mit Abstand am meisten Spenden über klassische Einzahlungsscheine. Gemäss Zewo-Spendenstatistik sind Beiträge über digitale Zahlungskanäle oder via Internet im Corona-Jahr 2020 jedoch deutlich gewachsen. Demnach haben die Zewo-Werke mehr als doppelt so viele Spenden über die eigene Website erhalten als im Jahr davor. Über Twint und andere Bezahl-Apps waren es beinahe viermal so viel wie vor Corona. Die Spendenstatistik spricht vom «Aufbruch in ein digitales Spendenzeitalter».
Laut Ziegerer können Gönnerinnen und Gönner, was den steuerlichen Abzug anbelangt, sorgenfrei über die neuen digitalen Kanäle spenden: «Die Spendenbestätigung erhalten Sie unabhängig davon, über welchen Zahlungskanal Sie Ihre Spende an das Hilfswerk überweisen. Das Hilfswerk muss jedoch über Ihre Kontaktdaten verfügen, um Ihnen eine Spendenbestätigung zustellen zu können. Das ist bei SMS-Spenden nicht unbedingt der Fall. Dann müssen Sie die Abzüge gegenüber den Steuerbehörden auf andere Art nachweisen können.»
Spendenbelege der Steuererklärung beilegen
Abzugsfähige Spenden sind in der Steuererklärung über die Aufstellung der gemeinnützigen Zuwendungen einzureichen, wie in der Wegleitung zur Steuererklärung unter der Ziffer 22.2 ausgeführt wird. Gerade bei grösseren Spenden ergibt es Sinn, wenn man die ausgestellten Nachweise zusammen mit der Steuererklärung einreicht. «Das minimiert die Rückfragen des Steueramts», sagt Flury.
Diese Spendenbelege werden von den beschenkten Institutionen Mitte Januar in Papierform an ihre Gönnerinnen und Gönner verschickt. Mit Adresse und Namen der unterstützenden Person sowie der Summe der Spenden im vergangenen Kalenderjahr enthalten die Schenkenden alle nötigen Informationen zum Beantragen von Steuervergünstigungen.
Spendentipps
Die Zahl der beschenkten Institutionen beschränken: Verteilen Sie das Spendenbudget auf wenige ausgewählte, Ihnen wichtige Institutionen. So reduziert sich auch die Post in Ihrem Briefkasten.
Auf der Website des Kantons nachschauen: Die meisten Kantone führen stetig aktualisierte Listen mit steuerbefreiten Institutionen.
Hilfswerke mit Zewo-Gütesiegel sind steuerbefreit: Das Zewo-Gütesiegel ist ein Garant für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden, insofern es sich bei den Spenden um Geldspenden (keine Krypto-Spenden) und Naturalspenden handelt. Hier finden Sie alle Hilfswerke, die von der Zewo zertifiziert sind: https://zewo.ch/de/fuer-spendende/.
Zweckstatus überprüfen: Bei Institutionen mit Kultuszwecken muss die Gemeinnützigkeit für das betreffende Spendenprojekt sichergestellt sein. Fragen Sie dazu am besten direkt bei der Institution nach.
Auslandspenden vermeiden: Steuerbefreite Institutionen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben. Spenden an gemeinnützige Organisationen im Ausland werden vom Schweizer Steueramt nicht akzeptiert. Zudem könnte für Auslandspenden eine Schenkungssteuerpflicht anfallen.
Lesen Sie den Originalartikel vom 22.12.2021 auf nzz.ch oder laden Sie die NZZ-Online-Version als PDF.
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