Allgemeine Geschäftsbedingungen der FundCom AG

Art.  1 Anwendungsbereich  und  Form

Für alle Verträge, die zwischen der FundCom AG (nachfolgend FundCom) und ihren Auftraggebern geschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern somit in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von FundCom schriftlich anerkannt worden sind.

Art. 2 Leistungen und Auftragserteilung

1. Jede Geschäftsbeziehung zwischen FundCom und ihren Kunden wird durch den «Beratungsvertrag» geregelt, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den von FundCom entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen oder Einzelaufträgen.

2. Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von FundCom sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail), womit der entsprechende Vertrag, sofern diese Annahme innerhalb der gesetzten Annahmefrist erfolgt, als zustande gekommen gilt. Der Auftraggeber erhält nach dem Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Diese Auftragsbestätigung ist massgeblich für den Liefertermin, sofern der Vertrag selber keine individuelle Regelung dazu enthält.

3. Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung.

4. Ein Mehraufwand, der aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags entsteht, die vom Auftraggeber initiiert respektive gewünscht werden, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

5. FundCom ist gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, nach eigener Einschätzung zusätzliche, externe Dienstleister respektive externe Unternehmer für die vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags oder Werkvertrags beizuziehen. Solche Dritten haben die rechtliche Qualifikationen von Erfüllungsgehilfen (Art. 101 OR).

Art. 3 Vergütung und Fremdkosten

1. FundCom rechnet seine Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs ab.

2. Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie dürfen höchstens um 10% überschritten werden. FundCom zeigt dem Kunden rechtzeitig an, sofern mit einer über dieser Toleranzgrenze liegenden Kostenüberschreitung gerechnet werden müsste. In einem solchen Fall wäre der Kunde berechtigt, unter Abgeltung des von FundCom bereits erbrachten und detailliert aufgelisteten Aufwands, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Fremdkosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Ausschnittdiensten sowie Anzeigenschaltungen, Online-Werbung usw. werden unter Aufschlag einer Bearbeitungspauschale von 10 Prozent dem Auftraggeber weiterberechnet, es sei denn, der Auftraggeber übernehme diese Kosten direkt.

4. Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Fahrten usw. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Art. 4 Zahlung und Fälligkeit

1. In den Kostenvoranschlägen sowie den ausgestellten Rechnungen weist FundCom die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert aus.

2. Werden von FundCom Werkleistungen erbracht, so entsteht der Anspruch auf Bezahlung bei der Übergabe des vollendeten Werks.

3. Im Auftragsverhältnis rechnet FundCom die von ihr bereits erbrachten Leistungen jeweils nach Beendigung bestimmter Leistungsperioden ab – in der Regel per Ende Monat, ausser es wurde etwas anderes vereinbart. Leistungen von FundCom, die im Vertrag nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen wurden, sind Nebenleistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

4. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5. Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102 – 109 OR).

Art. 5 Lieferfristen und Termine

1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen ist aufgrund der jeweiligen, schriftlich festgehaltenen, Abmachungen zu beurteilen.

2. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er FundCom eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

FundCom ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Auftragstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen von FundCom. Sie überdauert die Beendigung des Vertrags und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus ist FundCom verpflichtet, sämtliche ihr überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

Art. 7 Mitwirkungspflicht des Klienten

Soweit FundCom Unterlagen, Daten oder sonstige Informationen des Kunden benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, wird sie diese rechtzeitig anfordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur vertragsgemässen Abwicklung der Aufgaben oder im weitesten Sinne zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzuleiten.

Art. 8 Haftungsbeschränkung

1. FundCom legt erarbeitete Vorlagen (Konzepte, Massnahmenpläne, andere Texte, Bilder etc.) dem Kunden im Entwurf zur Freigabe vor. Dieser hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Gibt der Kunde die Vorlage frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

2. Die Haftung für die mangelhafte Erstellung eines Werks richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Werkvertragsrechts (insbesondere Art. 368 OR).

3. Die Haftung für Pflichtverletzungen (insbesondere Sorgfaltspflichten, aber auch Treuepflichten) im Auftragsrecht richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Auftragsrechts (insbesondere Art. 398 OR).

4. Die Haftung für Schäden wird, unabhängig vom Vertragstyp und unabhängig von der Rechtsgrundlage des Schadenersatzanspruchs, auf die Fälle grobfahrlässiger und absichtlicher Schädigungen eingeschränkt; für die Folgen leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet FundCom nicht.

5. Die Regelung von Absatz 4 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung (Fälle des sogenannten positiven Interesses) und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen (Fälle des sogenannten negativen Interesses), gleich aus welchem Rechtsgrund, ein- schliesslich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

Art. 9 Mängelrüge

1. Beanstandungen gegen Quantität und/oder Qualität einer von FundCom erbrachten Leistung oder Lieferung, soweit es sich um offene Mängel handelt, sind FundCom unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich anzuzeigen.

2. Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

3. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung nach Wahl des Kunden. Die Wandlung des Vertrags wird hiermit ausgeschlossen. Tritt eine Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die FundCom zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber ausserdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Art. 10 Datenverarbeitung

Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Klienten werden von FundCom gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet. Der Kunde willigt in diese Datenverarbeitung ein.

Art. 11 Salvatorische  Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art.  12  Erfüllungsort

Sofern sich aus dem einzelnen Vertragsverhältnis aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort am Sitz der FundCom in Zürich.

Art. 13 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Die von FundCom mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizerischen Recht. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen FundCom und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von FundCom örtlich zuständige Gericht vereinbart.