So klappt die Steuererklärung 2021 ohne Stress und Mahngebühren

Jeder zehnte Haushalt in der Schweiz hat Steuerschulden. Doch wer Fristen beachtet und keine Abzüge vergisst, vermeidet teure Mahnungen und unnötig hohe Steuerrechnungen. Ein Ratgeber für Steuerpflichtige.

Bernhard Bircher-Suits
07.02.2022, 05.30 Uhr

Je schneller man die Steuererklärung einreicht, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.

Der Bund, die 26 Kantone und die rund 2200 Gemeinden erheben in der Schweiz Steuern aufgrund ihrer eigenen Gesetzgebungen. Der föderalistische Aufbau der Schweiz hat die Schaffung eines einheitlichen Steuersystems verhindert. Für viele Menschen sind dieser Steuerdschungel und alleine die Vorstellung an die Steuererklärung ein Albtraum. Kein Wunder, verzichten in der Schweiz Jahr für Jahr Tausende steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger darauf, ihre Steuererklärung bei den Steuerbehörden einzureichen.

Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreicht, wird vom Steueramt gemahnt. Für eine Mahnung wird im Kanton Bern zum Beispiel eine Gebühr von 60 Franken in Rechnung gestellt. Im Aargau werden 35 Franken für die erste Mahnung fällig. Dagegen kommen säumige Einreichende im Kanton Zürich vergleichsweise gut weg. In einer Weisung der Finanzdirektion steht: «Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben werden.»

Wer trotz Mahnung keine Steuererklärung einreicht, wird durch das Steueramt nach «pflichtgemässem Ermessen» eingeschätzt. Zusätzlich können Steuerpflichtige «wegen Verletzung der Verfahrenspflichten» mit einer Busse bestraft werden. In der Stadt Zürich beträgt sie in «schweren Fällen und im Wiederholungsfall» bis zu 10 000 Franken.

Jeder zehnte Schweizer Haushalt hat Steuerschulden

Doch auch wer die Deklaration fristgerecht einreicht, kann oft die nachfolgende Steuerrechnung nicht bezahlen. Steuerschulden zählen in der Schweiz zu den häufigsten Schuldenarten – noch vor den Krankenkassenprämien. Gemäss einer Erhebung vom Bundesamt für Statistik haben rund 9 Prozent aller Schweizer Haushalte Steuerschulden.

Wer wegen Einkommensausfällen während der Corona-Krise oder anderer nicht selbst verschuldeter Gründe nicht fristgerecht zahlen kann, sollte dem Steueramt so früh wie möglich ein schriftlich begründetes Gesuch um Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub unterbreiten

Corona-Pandemie: keine massive Zunahme bei Betreibungen

Im Kanton Aargau hat die Corona-Pandemie Spuren in der Betreibungsstatistik hinterlassen: Die Zahl der Betreibungen, welche die Gemeinden und die kantonale Behörde veranlasst haben, stieg 2021 auf 34 973. Im Jahr 2018 waren es 33 315 Betreibungen.

Diese Angaben sind mit Vorsicht zu geniessen: Von März bis Juni 2020 galt im Kanton nämlich ein gesetzlicher Betreibungsstopp. Im Kanton Zug dürfte die Zunahme an steuerlich motivierten Betreibungen pandemiebedingt gemäss Finanzdirektion «gegenüber dem Jahr 2020 bei rund 5 bis 10 Prozent liegen». Die Finanzdirektion des Kantons Zürich führt keine solche Statistik für alle Zürcher Gemeinden.

Steuererlass nur bei besonderen Anlässen

Chancen auf einen (Teil-)Erlass von Steuerschulden bestehen nur in besonderen Fällen: beispielsweise, wenn die Bezahlung unverschuldet wegen besonderer Umstände wie etwa Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder nach einer Scheidung eine unzumutbare Einschränkung der Lebenshaltung zur Folge hätte. Der Steuerpflichtige darf zudem über keinerlei Ersparnisse verfügen oder Wohneigentum besitzen.

Ein Trost für zeitlich stark ausgelastete Steuerpflichtige: Sie können zumindest beim Ausfüllen der Steuererklärung einige Monate Zeit schinden. In der Regel kann man die Einreichefrist – meist Mitte oder Ende März 2022 für private Arbeitnehmende – ohne Begründung und mit wenigen Mausklicks online verlängern. Eine Fristerstreckung auf elektronischem Weg wird zum Beispiel in der Stadt Zürich bis zum 30. September 2022 beziehungsweise bis längstens zum 30. November 2022 gewährt. Weitere Fristverlängerungen sind nur bei Todesfällen in der Familie oder Krankheit möglich.

Verzugszins bei Bund liegt bei 3 Prozent

Doch Steuerpflichtige halten sich besser an den Leitsatz: «Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.» Der Grund: Je schneller man die Steuererklärung einreicht, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.

Und auch mit der Zahlung der Steuerrechnung sollte man nicht zu lange zuwarten. So verlangt der Kanton Zürich beispielsweise im Corona-Jahr 2021 4,5 Prozent Verzugszinsen. Auch der Bund verlangt Verzugszinsen. Wer seine direkte Bundessteuer zu spät bezahlt, wird mit 3 Prozent Verzugszins bestraft. Früh bezahlte Steuern honoriert der Bund nicht. Diese Beispiele zeigen: Die Steuern rechtzeitig zu bezahlen, ist die günstigste Lösung.

Die Zinsen auf im Voraus bezahlte, mutmassliche Steuerschulden tendieren hingegen immer häufiger gegen null. Immerhin: Im Kanton Schwyz gibt es in den Steuerjahren 2021/22 attraktive 0,5 Prozent auf Vorauszahlungen. Im Kanton Zürich sind es 0,25 Prozent für vorzeitig bezahlte Staats- und Gemeindesteuern. Der Kanton Thurgau zahlt beispielsweise 0,2 Prozent, der Kanton Bern gar nichts.

Teure Flüchtigkeitsfehler mit Hilfsprogrammen vermeiden

Positiv ist, dass alle Kantone das elektronische Ausfüllen der Formulare am Computer oder online im Internet-Browser ermöglichen. In den Kantonen Schwyz und Zürich kann man bereits seit letztem Jahr alle Belege auch nur elektronisch einreichen. Mit der Steuererklärung 2021 ist dies nun auch im Kanton Aargau möglich. Voll digitale Lösungen bieten zum Beispiel auch die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, St. Gallen und Zug.

Elektronische Helfer haben Vorteile: So werden viele Abzüge wie Kinder-, Familien- und Doppelverdiener-Abzüge automatisch generiert. Ausserdem sind Additionsfehler bei den elektronischen Lösungen ausgeschlossen. Doch gegen Flüchtigkeitsfehler und Vergesslichkeit helfen auch die Computerprogramme nicht.

Gut, wenn man sich dann zumindest auf die Steuerbeamten aus Fleisch und Blut verlassen kann. Gemäss Roland Teuscher, Leiter Kommunikation beim kantonalen Steueramt Aargau, werden zumindest «Flüchtigkeitsfehler» beim Ausfüllen amtlich berichtigt. «Bei der Berechnung der Berufskosten gibt es viele Personen, die statt 220 Arbeitstage pro Jahr nur 5 Arbeitstage deklarieren, da sie von einer Woche ausgehen.» Dieser Fehler werde «selbstverständlich durch die Steuerbehörde zugunsten der Steuerpflichtigen korrigiert».

Falsche Annahmen entdeckt die Software nicht

Das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung bleibt trotz digitalen Helfern und hilfsbereiten Steuerbeamten eine Kunst, die nicht alle beherrschen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar ist in der Vergangenheit zweimal vorzeitig aus einer Festhypothek ausgestiegen und hat die Bank gewechselt. Die an die Bank bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung hat das Ehepaar in der Steuererklärung jeweils abgezogen.

Das Bundesgericht entschied aber im Jahr 2019: Wer die Festhypothek vorzeitig kündigt und die Bank wechselt, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht von den Steuern abziehen. Das gilt laut den Bundesrichtern auch bei der vorzeitigen Kündigung wegen eines Liegenschaftsverkaufs. Abziehen darf die Entschädigung nur, wer die Hypothek vorzeitig auflöst und bei derselben Bank eine neue Hypothek abschliesst.

Gelegentlich gilt es aber nicht nur Abzüge geltend zu machen, sondern bereits bezahlte Steuern vom Fiskus zurückzufordern. Steuerpflichtige, die beispielsweise für selbst bewohntes Wohneigentum vorbezogene Pensionskassengelder wieder in die Pensionskasse zurückführen, können vom Steueramt verlangen, dass die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden.

Die teuersten Fehler

Doch was sind die teuersten Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung? Roland Teuscher sagt: «Die teuersten Fehler entstehen durch Nichtdeklaration von Einkommens- und Vermögensfaktoren oder die unwahre Deklaration von Abzügen, sprich durch Steuerhinterziehung und daraus resultierende Nach- und Strafsteuerverfahren.»

Tanja Bertholet, Verantwortliche externe Kommunikation bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, sagt: «Teuer wird es dann, wenn hohe abzugsfähige, effektiv angefallene Kosten nicht deklariert werden. Diese Abzüge werden von uns nicht von Amtes wegen gewährt, bei fehlender Deklaration wissen wir gar nichts von diesen Kosten. Als Beispiel seien etwa Drittbetreuungskosten für Kinder genannt.» Auch Sozialabzüge für erwachsene Kinder in Ausbildung gehen oft vergessen.

Ein weiterer «teurer» Fehler kann auch eine nicht vollständig ausgefüllte Steuererklärung sein. Bei Feststellung durch die Steuerverwaltung führt dies zu einem teuren «Nach- und Strafsteuerverfahren». Was gemäss Steuerexperten oft auch vorkommt, ist ein fehlender Beleg für die Säule-3a-Einzahlung.

Wohneigentümer sollten zudem Unterhaltskosten bei Liegenschaften nicht vergessen. Steuerpflichtige dürfen jedes Jahr und für jede Liegenschaft zwischen Pauschale und effektiven Kosten wählen. Abziehen darf man werterhaltende Investitionen in Immobilien. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen.

Kaum noch Corona-Erleichterungen im Jahr 2021

Zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 wurden in verschiedenen Kantonen Sofortmassnahmen getroffen. So wurde beispielsweise von Steuerbehörden die Einreichefrist verlängert und der Verzugszins ausgesetzt. Doch wie sieht es bei der Steuererklärung 2021 aus? In den meisten Kantonen gibt es keine Sonderregelungen mehr – oder nur mehr wenige, welche die Berufsauslagen betreffen.

Im Kanton Zürich haben die Corona-Massnahmen keine besonderen steuerlichen Auswirkungen. Insbesondere können Berufsauslagen so geltend gemacht werden, als hätte es keine Pandemie mit Home-Office-Pflicht gegeben. Auch im Kanton Thurgau hat die Corona-Krise «grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Steuererklärung 2021».

Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung
  • Eine detaillierte Übersicht über Abzugsmöglichkeiten findet sich unter anderem im sogenannten ESTV-Steuermäppchen oder in Informationen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

  • Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung gilt es die offizielle Wegleitung zu lesen. Darin werden auch die steuerlich zulässigen Abzüge aufgeführt.

  • Hilft vor bösen Überraschungen: Beim Eidgenössischen Finanzdepartement lässt sich die für das betreffende Steuerjahr fällige Einkommenssteuer für natürliche Personen unverbindlich im Voraus berechnen (siehe: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuerstatistiken-estv/steuerrechner.html).

  • Eine gute Vorbereitung erleichtert und beschleunigt das Ausfüllen der Steuererklärung. Es ist ratsam, folgende Unterlagen zu sammeln und bereitzuhalten:

– Lohnausweis

– Kontoauszüge von Bank oder Post

– Belege zu den Wertschriften

– Belege für Beiträge an die Säule 3a (freiwillige Vorsorge)

– Belege für besondere Einzahlungen in die zweite Säule (Pensionskasse/BVG; die ordentlichen Beiträge sind auf dem Lohnausweis ausgewiesen)

– Zusammenzug der Krankheitskosten

– Zusammenstellung der Berufskosten

– Belege zu Weiterbildungen

– Spendenbelege

– Für Wohneigentümer: alle Unterlagen zu Liegenschaftssteuer, Schuldzinsen, Rechnungen für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, Betriebs- und Verwaltungskosten usw.

Lesen Sie den Originalartikel vom 07.02.2021 auf nzz.ch oder laden Sie die NZZ-Online-Version als PDF.

 

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Corona-Krise: So stopfen Sie Ihre Finanzlöcher möglichst günstig

Die Corona-Krise bringt nicht nur Unternehmen, sondern auch Private in finanzielle Notlagen. Ein Ratgeber für Betroffene.

Von Bernhard Bircher-Suits

Die Corona-Pandemie hat in der Schweiz zum grössten wirtschaftlichen Einbruch seit dem Zweiten Weltkrieg geführt. Eine Folge davon: Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Skos) rechnet damit, dass bald deutlich mehr Menschen auf staatliche Unterstützung angewiesen sein werden. Im Vorkrisenjahr 2019 bezogen in der Schweiz 271 400 Personen Sozialhilfe. Die Skos rechnet dieses Jahr im schlechtesten Fall mit über 75 000 neuen Sozialhilfebezügern.

Steuerschulden dürften zunehmen

Auch Christoph Mattes, Schuldenexperte an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), sieht dunkle Wolken am Horizont aufziehen. Er wies in einer Tageszeitung warnend darauf hin: «Die Pandemie wird zu mehr Betreibungen wegen nicht bezahlter Steuern führen.» Gemäss dem Bundesamt für Statistik sind Steuerschulden die häufigste Schuldenform in der Schweiz, vor anderen Rechnungen und Krankenkassenprämien. Bereits heute wird jede fünfte Betreibung in der Schweiz wegen ausstehender Steuern eingeleitet.

Zumindest in Zürich werden für «provisorische Steuerrechnungen» keine Mahnungen und Betreibungen eingeleitet. Wer für 2020 eine zu hohe provisorische Rechnung erhält, kann einfach entsprechend weniger einzahlen. Private, die wegen der Corona-Krise Einkommenseinbussen erleiden, können beim Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern verlangen.

Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung vorschlagen

Grundsätzlich gilt: Wer seine Steuern nicht fristgerecht zahlen kann, sollte dem Steueramt so früh wie möglich ein schriftliches, begründetes Gesuch um Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub unterbreiten. Christoph Mattes von der FHNW warnt aber vor allzu viel Optimismus, wenn bereits Steuerschulden vorhanden sind. Er sagt: «Steuerschulden sind aus Sicht der Schuldenberatung schwer zu regulierende Verbindlichkeiten. Steuern nicht zu bezahlen, kann schnell teuer und für alle Beteiligten ärgerlich werden.»

Die Bezahlung der Steuern sollte man daher nach Möglichkeit nie aufschieben, dasselbe gilt für Krankenkassenprämien. Gut zu wissen: In speziellen Fällen werden Steuern ganz oder teilweise erlassen. Zum Beispiel wenn die Bezahlung unverschuldet wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall eine unzumutbare Einschränkung der Lebenshaltung zur Folge hätte und der Steuerpflichtige über keinerlei Ersparnisse sowie Wohneigentum verfügt.

Wer seine Rechnungen nicht bezahlt und Mahnungen ignoriert, bekommt rasch Post von Inkassofirmen oder vom Betreibungsamt. Doch was tun, wenn wegen der Corona-Krise kurzfristig das Geld fehlt? Und wie kann man finanzielle Engpässe ohne staatliche Finanzspritzen und den Gang zum Sozialamt überbrücken? Max Klemenz, Co-Geschäftsleiter des Vereins Schuldenberatung Kanton Zürich, rät: «Bei Schulden oder finanziellen Engpässen sollte man versuchen, mit den Gläubigern zu verhandeln, und nicht einen Konsumkredit aufnehmen.»

Teure Konsumkredite möglichst vermeiden

Die günstigste Alternative zum teuren Konsumkredit: ein zinsloses oder sehr günstiges Darlehen von Freunden oder Bekannten. Ein Privatkreditvertrag kann mündlich geschlossen werden. Um Missverständnisse oder gar Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich aber, einen schriftlichen Kreditvertrag aufzusetzen. Darlehens- und Kreditzinsen können nur vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie schriftlich dokumentiert sind.

Besonders die Laufzeit, die Kündigungstermine und ein Zins sowie allfällige Sicherheiten sollten im Vertrag klar geregelt sein – sowie der Verwendungszweck. Der Haken: Kann man das Darlehen von Bekannten oder Verwandten nicht fristgerecht oder gar nicht zurückzahlen, macht man sich im privaten Umfeld unbeliebt.
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Stiftungen helfen in der Not

Wer in einer Notsituation Geld braucht oder einen Zustupf für die Zahlung der teuren Aus- oder Weiterbildung, kann sein Glück auch bei wohltätigen Stiftungen versuchen. Die Stiftung Educa Swiss hilft beispielsweise Studenten bei der Planung und der Finanzierung ihrer Aus- und Weiterbildung (https://educaswiss.ch/bildungsdarlehen). Die Stiftung vergibt Studierenden Darlehen zu günstigen Konditionen.

Die elektronischen Stiftungsplattformen Fundraiso.ch und StiftungSchweiz.ch ermöglichen Geldsuchenden eine kostenlose Suche nach Schweizer Stiftungen, welche zum Teil auch Einzelpersonen in Not unterstützen. Je nach Situation ist es auch denkbar, Spenden auf sogenannten Crowddonating-Plattformen zu erhalten – wie zum Beispiel auf https://www.icareforyou.ch.

Wer keine solchen Überbrückungshilfen erhält oder lieber auf anonyme Dienstleister setzt, kann in letzter Instanz auch einen teuren Privatkredit bei Banken, Finanzinstituten oder sogenannten Crowdlending-Plattformen beantragen. Auf Websites wie www.cashare.ch oder www.lend.ch treffen sich Private, die Geld benötigen, und solche, die Geld investieren wollen. Hier kann man gegen Zahlung eines Zinses von anderen, anonymen Privatpersonen die nötige Summe leihen.

In der Schweiz wird häufig auf Konsumkredite zurückgegriffen
Solche Konsumkredite beanspruchen viele Menschen in der Schweiz. Allein im Jahr 2019 wurden laut dem Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation über 136 000 neue Konsumkredite angemeldet. Der durchschnittliche Kreditbetrag der Neuabschlüsse belief sich auf 32 575 Fr.

Aufpassen sollte man bei Inseraten im Internet. Im Netz tummeln sich viele Schwindler, die vorgeben, einen Kredit zu geben, aber zuerst einmal Gebühren verlangen. Sinnvoll ist es, die zum Teil stark unterschiedlichen Zinsen und Gebühren von (Online-)Kreditinstituten mit einem Internet-Vergleichsdienst unter die Lupe zu nehmen. Einen Privatkredit im Betrag von 10 000 Fr. gibt es gemäss dem Vergleichsdienst Moneyland beispielsweise ab 3,5% Zins pro Jahr (siehe Tabelle).

Die Kreditkosten belaufen sich beim Crowdlending-Anbieter Lend für eine 40-jährige Person aus Zürich bei einer kurzen Laufzeit von 24 Monaten auf 363 Fr. Die monatliche Kreditrate beträgt 432 Fr. Doch solche Konditionen erhalten längst nicht alle. Es gilt wie bei allen Krediten: Je tiefer der Schaufenster-Zins, desto schwieriger ist es, ihn zu ergattern. Zudem sind die effektiven Kosten immer von der persönlichen Situation abhängig.

Gemäss der Schuldenprävention Zürich ist es vielen Kreditnehmern «leider nicht bewusst, dass sie durch die Aufnahme eines Konsumkredits insgesamt weniger konsumieren können, da ein Teil ihres Lohnes für die Zinszahlungen verloren geht». Und die Zinszahlungsdauer ist oft sehr lang. Die durchschnittliche Laufzeit von Barkrediten beträgt in der Schweiz gemäss ZEK-Jahresbericht 2019 rund 58 Monate. Max Klemenz von der Schuldenberatung Kanton Zürich warnt: «Was wir sehen, ist, dass die Kreditnehmer die Zinsbelastung bei langer Laufzeit häufig unterschätzen.»

Ein Kreditvertrag kann innert 14 Tagen widerrufen werden

Wer offene Betreibungen, Verlustscheine oder schlicht keinen regulären Job hat, wird bei seriösen Kreditinstituten ins Leere laufen. Die effektiv zu bezahlenden Zinsen hängen von der Zahlungsfähigkeit (Bonität), der gewählten Laufzeit und weiteren persönlichen Faktoren ab. Immerhin: Mit einer Ratenausfallversicherung können Kreditnehmer bei den meisten Anbietern die Monatsraten gegen Risiken wie Arbeitslosigkeit, Tod und Erwerbsunfähigkeit versichern.

Wer sehr dringend Geld benötigt, muss sich in Geduld üben: Kredit-Antragsteller müssen zum Beispiel bei Cashare rund zehn Tage rechnen, bis ein Darlehen geprüft, bewilligt und ausbezahlt wird. Die vergleichsweise «günstige» Migros Bank verspricht eine Bearbeitung eines Gesuchs innert 48 Stunden. Gut zu wissen: Bis 14 Tage nach Unterzeichnung des Kreditvertrages kann dieser widerrufen werden.

Wer hat Aussicht auf einen Privatkredit?

In der Schweiz besteht mit dem Bundesgesetz über den Konsumkredit seit Anfang 2003 eine landesweit einheitliche Regelung im Umgang mit Privatkrediten. Das Gesetz soll Kreditnehmer vor Überschuldung schützen. Seit dem 1. April 2019 müssen sich auch digitale Crowd-Vermittlungsplattformen wie Lend oder Cashare an das Gesetz halten. Es gilt für Kreditverträge von 500 bis 80 000 Fr.

Das Gesetz ist aber nur anwendbar, wenn der private Kreditnehmer das Geld für private Zwecke aufnehmen möchte. Der FHNW-Schuldenexperte Christoph Mattes sagt: «Das Gesetz hat sich in dem Sinn schon bewährt, die Kreditwirtschaft ist aber einfallsreich, es zu umgehen. Das Gesetz sollte für alle Kreditverbindlichkeiten der Privathaushalte gelten und nicht nur für ganz bestimmte Formen der Verschuldung.»

Bei einer Kreditfähigkeitsprüfung prüft der Kreditgeber von Gesetzes wegen folgende Budgetpunkte: Mietzins/Wohnkosten, Steuern sowie Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) gemeldet sind, wie laufende Kredite und Leasings. Im Jahr 2019 wurden gemäss ZEK-Geschäftsbericht rund 315 000 Kreditgesuche abgelehnt.

Wer eine Kreditzusage erhält, sollte den Vertrag genau prüfen. Der Inhalt eines Konsumkreditvertrags ist gesetzlich festgelegt. So müssen solche Verträge schriftlich geschlossen werden, und der Vertrag muss den Nettobetrag des Kredits festhalten, den effektiven Jahreszins – oder wenn das nicht möglich ist, den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten. Zusätzlich müssen die allfällige Höchstgrenze des Kredits sowie die Rückzahlungsmodalitäten geregelt sein.

Für den Zinssatz gibt es eine Obergrenze

Ein kleiner Wermutstropfen für Menschen in finanzieller Bedrängnis: Konsumkredite mit Zinsen über 10% sind seit Mitte 2016 verboten. Für Überziehungskredite bei Kreditkarten dürfen maximal 12% verlangt werden. Wer noch einen Konsumkredit mit höheren Zinsen am Laufen hat, kann zu einem günstigeren Anbieter wechseln (siehe Kasten). Im Gesetz ist geregelt, dass Kunden Kreditverträge ohne Strafgebühren ablösen können.

Auch den Zeitpunkt des Ausstiegs aus dem alten Vertrag können Kreditnehmer selbst bestimmen – er ist jederzeit kostenfrei. Ausserdem gilt: Wer wegen Lohnpfändung oder Schulden seine Rechnungen nicht mehr zahlen kann, sollte sich an eine Schuldenberatungsstelle wenden. Adressen von seriösen Stellen findet man unter www.schulden.ch.

So lösen Sie einen teuren Kreditvertrag ab
  • Klären Sie beim derzeitigen Kreditgeber die Höhe Ihrer Restschuld ab.
  • Beantragen Sie beim neuen Kreditgeber ein Darlehen in entsprechender Höhe, und teilen Sie ihm mit, dass Sie damit einen bestehenden Kredit ablösen wollen.
  • Nimmt das neue Kreditinstitut den Antrag an, verlangen Sie vom gegenwärtigen Kreditgeber eine Schlussrechnung, und kündigen Sie den alten Kreditvertrag.
  • Stellen Sie sicher, dass der neue Kreditgeber die Restschuld mit dem neuen Kredit bezahlt.

Dieser Artikel ist in der NZZ erschienen.

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