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Den teuersten Fehler machte ein Lotto-Gewinner

Olivier Weber ist Präsident der Prüfungskommission der eidgenössisch diplomierten Steuerexperten. Er zeigt auf, wie Steuerpflichtige Fehler vermeiden und ihre Steuern legal optimieren – und was die Schweiz von Estland lernen kann.

Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 09.01.2023

Herr Weber, ist das Schweizer Steuersystem so kompliziert, dass die Steuerpflichtigen einen Steuerexperten brauchen?

Das Steuersystem ist schon sehr kompliziert. Die Steuerbehörden geben sich aber Mühe, den Steuerpflichtigen digitale und analoge Hilfen zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige erledigen in der Regel das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung ohne Steuerexperten. Mehr wird von Steuerpflichtigen auch nicht verlangt. Das ist auch gut so.

Woran scheitern die angehenden Steuerexperten selbst bei den Prüfungen?

An den zunehmend komplexen Sachverhalten, die steuerlich zu beurteilen sind, und an der Komplexität des Steuersystems. Meist fehlt es den Kandidatinnen und Kandidaten am vernetzten Denken, um die richtigen Antworten zu finden. Die Prüfung wird zudem berufsbegleitend abgelegt. Das ist für viele Prüflinge eine zusätzliche Herausforderung.

Wie wählt man eine geeignete Person für seine Steuergeschäfte aus?

Es lohnt sich, eine regional verankerte Steuerberatungsperson zu berücksichtigen. Am besten wählt man eine diplomierte Steuerexpertin oder einen diplomierten Steuerexperten. Bei diesen ist die Qualität gewährleistet.

Mit welchen Stundenansätzen muss ein privater Steuerpflichtiger rechnen?

Die Stundensätze für die Erstellung einer Steuererklärung liegen zwischen 180 und 360 Franken.

Jede zehnte Person in der Schweiz hat Steuerschulden. Wie kann eine Privatperson verhindern, dass sie Steuerschulden anhäuft?

Leider kennt die Schweiz keine Lohnquellensteuer für alle Steuerpflichtigen. Darum ist der Lohn häufig schon ausgegeben, bevor die Steuerrechnung eintrifft. Um Steuerschulden zu vermeiden, sollte ein Teil des Lohnes auf die Seite gelegt werden. Aber die nötige Ausgabendisziplin haben längst nicht alle.

In welchen Steuerbereichen passieren am häufigsten Fehler?

Steuerpflichtige Privatpersonen können unter Umständen vergessen, gewisse Einkommen zu deklarieren. Viele Leserinnen und Leser dürften jetzt entsetzt sein, weil man Einkommen doch nicht vergessen kann. Wir sollten uns aber bewusst sein, dass es Steuerpflichtige gibt, die ihre administrativen Aufgaben nur mit grosser Mühe bewältigen können. Geht ein Einkommen vergessen, eröffnet die Steuerbehörde ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Selbst bei unbeabsichtigten Fehlern gilt Nulltoleranz. Im Unternehmenssteuerrecht kommen Fehler dann vor, wenn unternehmerische Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Steuerkonsequenzen getroffen werden. Es kann sehr schwierig sein, Steuerkonsequenzen in Unternehmen abzuschätzen.

Was sind aus Ihrer Erfahrung als Steuerexperte die klassischen Fehler beim Ausfüllen der privaten Steuererklärung?

Mit den heutigen Steuererklärungsformularen gehen die zulässigen Abzüge kaum mehr vergessen. Der klassische Fehler liegt eher darin, Einkommen nicht vollständig zu deklarieren. Häufig sehen wir, dass Ersatzeinkommen wie zum Beispiel Mutterschaftsentschädigungen oder Taggelder nicht deklariert werden. Dann kommt es zu einem teuren Nach- und Strafsteuerverfahren. Bei den Abzügen werden häufig Weiterbildungs- und Krankheitskosten nicht sauber aufgelistet und belegt. Ein weiterer grober Fehler ist, dass Steuerpflichtige gar keine Steuererklärung einreichen. In solchen Fällen sind die Steuerämter gezwungen, die Steuern nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen.

Was war der teuerste Fehler eines Steuerpflichtigen?

Den teuersten Fehler, den ich während meiner Tätigkeit erlebt habe, machte ein Lotto-Gewinner. Er hatte mehrere hunderttausend Franken gewonnen. Danach ging er ohne Steuererklärung und ohne Abmeldung beim Einwohneramt auf Weltreise. Nach seiner Rückkehr war er mit einem Straf- und Nachsteuerverfahren konfrontiert. Er schuldete dem Steueramt Nachsteuern in der Höhe eines Drittels des Lottogewinnes und Strafsteuern in derselben Höhe. Da er die 35-prozentige Verrechnungssteuer nicht zurückfordern konnte, verblieb ihm nichts vom Lottogewinn. Zudem hatte er einen beträchtlichen Betrag des Lottogewinnes bereits ausgegeben.

Welche Fehler sind Ihnen in Ihrer eigenen Steuererklärung schon passiert?

Ich habe vergessen, den Doppelverdiener-Abzug geltend zu machen. Das Steueramt hat ihn dann von sich aus gewährt und in der Veranlagung eine Änderung zu meinen Gunsten vorgenommen.

In welchen Steuerbereichen wird aus Ihrer Erfahrung im Steuerrecht am häufigsten vor Gericht gestritten?

In Gerichtsfällen geht es am häufigsten um Unternehmenssteuerrecht. Bei privaten Steuerpflichtigen sind Streitigkeiten dann häufig, wenn der Steuerpflichtige von Anfang an etwas klar falsch gemacht hat, wie zum Beispiel keine Steuererklärung eingereicht hat. Private Steuerpflichtige können häufig ihre Fehler nicht akzeptieren und ziehen zumeist erfolglos vor Gericht.

Der Normalbürger erhält gelegentlich den Eindruck, dass die Topverdiener in der Schweiz Steuerschlupflöcher ausnützen und Normalbürger die «ehrlichen Dummen» sind. Was halten Sie von dieser Einschätzung?

Dieser Eindruck täuscht. Die Steuerprogression ist erheblich. Ein gutverdienender Normalbürger mit einem steuerbaren Einkommen von 100 000 Franken bezahlt in der Stadt Zürich 16 623 Franken Steuern – rund 17 Prozent seines Lohns. Ein Topverdiener mit einem steuerbaren Einkommen von 1 Million Franken zahlt hingegen 377 540 Franken Steuern – das sind rund 38 Prozent des Einkommens. Kaum bekannt ist, dass die früheren Steuerschlupflöcher für Topverdiener in den letzten zwanzig Jahren geschlossen wurden. Will ein Topverdiener weniger Steuern zahlen, dann bleibt ihm nur die Verlegung seines Wohnsitzes in einen Kanton oder eine Gemeinde mit tiefen Steuern.

Welche Länder in Europa sind aus Ihrer Sicht vorbildlich beim Steuersystem und warum?

Gemäss Jahresbericht 2021 der Europäischen Kommission über die Steuerpolitik ist der Zeitaufwand für das Erstellen der Steuererklärung in Estland am geringsten. Estland hat sehr früh auf die Digitalisierung des Staates gesetzt und erntet nun die Früchte dieser Politik. In einer Rangliste der Europäischen Kommission liegt Estland bei der Digitalisierung des Staatswesens an der Spitze. Die Schweiz ist auf Rang 28 von 35, vor Griechenland, Zypern, Serbien, Albanien, Rumänien, Montenegro und Nordmazedonien.

Wie steht die Schweiz im internationalen Vergleich da im Bereich Steuerhinterziehung?

Die Schweiz hat mit der straflosen Selbstanzeige wohl das klügste System der Welt. Einmal im Leben hat jeder das Recht auf eine straflose Selbstanzeige. Wenn jemand Schwarzgeld hat, kann er dieses einmalig offenlegen. Er bezahlt die Nachsteuer, das heisst die Steuer, die er ohnehin geschuldet hätte, aber keine Strafe. Seit der Einführung der straflosen Selbstanzeige im Jahr 2010 wurden unzählige Selbstanzeigen eingereicht, so dass die Schweiz im internationalen Vergleich sehr gut dasteht. Die Tatsache, dass es in der Schweiz sehr viel weniger Schwarzgeld gibt als früher, zeigt sich an den seit Jahren sinkenden Fallzahlen von straflosen Selbstanzeigen.

Welche legalen Steuersenkungsmethoden sollte jeder Steuerpflichtige nutzen?

Einzahlungen in die Säule 3a und die Pensionskasse sind für alle Steuerpflichtigen interessante Steuersparmöglichkeiten. Zudem sollten Steuerpflichtige die Progression vermeiden, indem sie versuchen, regelmässige Einkommen zu erzielen statt einmalige hohe Einkommen. Gleiches gilt für die Abzüge, welche ebenfalls besser regelmässig anfallen sollten. Sinnvoll sind auch Investitionen in Wertschriften, von denen ein steuerfreier Kapitalgewinn zu erwarten ist.

Wo sehen Sie bei den Steuerbehörden noch Optimierungspotenzial?

Die Steuerbehörden sollten noch stärker in die Digitalisierung und in die Ausbildung ihrer Mitarbeitenden investieren. Da unser Steuersystem komplex ist, brauchen die Steuerpflichtigen digitale Hilfen, und die Berater der Steuerpflichtigen brauchen kompetente Ansprechpartner aufseiten der Steuerbehörden.

Welche nationalen Steuer-Baustellen müssten Ihrer Meinung nach vom nationalen Parlament rasch angegangen werden?

Das Parlament sollte sich auf die OECD-Mindestbesteuerung und deren Umsetzung in der Schweiz konzentrieren. Wenn die Schweiz hier nichts tut oder das Projekt nicht rechtzeitig in Kraft tritt, dann graben andere Staaten der Schweiz Steuern ab. Sobald die OECD-Mindestbesteuerung politisch durch ist, wäre es an der Zeit, die Individualbesteuerung einzuführen.

Und zum Schluss noch zwei private Fragen: In welche Schweizer Steuerhölle möchten Sie nie umziehen?

Nach Bure im Kanton Jura.

Was wäre für Sie ein attraktives Steuerparadies?

In der Schweiz kommt für mich zum Leben nur die Stadt Zürich infrage. Sie ist wahrlich kein Steuerparadies. Hätte ich viel Vermögen, würde ich wohl London als Wohnsitz wählen. Dort profitieren vermögende Privatpersonen von einer sehr tiefen Besteuerung.

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So klappt die Steuererklärung 2021 ohne Stress und Mahngebühren

Jeder zehnte Haushalt in der Schweiz hat Steuerschulden. Doch wer Fristen beachtet und keine Abzüge vergisst, vermeidet teure Mahnungen und unnötig hohe Steuerrechnungen. Ein Ratgeber für Steuerpflichtige.

Bernhard Bircher-Suits
07.02.2022, 05.30 Uhr

Je schneller man die Steuererklärung einreicht, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.

Der Bund, die 26 Kantone und die rund 2200 Gemeinden erheben in der Schweiz Steuern aufgrund ihrer eigenen Gesetzgebungen. Der föderalistische Aufbau der Schweiz hat die Schaffung eines einheitlichen Steuersystems verhindert. Für viele Menschen sind dieser Steuerdschungel und alleine die Vorstellung an die Steuererklärung ein Albtraum. Kein Wunder, verzichten in der Schweiz Jahr für Jahr Tausende steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger darauf, ihre Steuererklärung bei den Steuerbehörden einzureichen.

Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreicht, wird vom Steueramt gemahnt. Für eine Mahnung wird im Kanton Bern zum Beispiel eine Gebühr von 60 Franken in Rechnung gestellt. Im Aargau werden 35 Franken für die erste Mahnung fällig. Dagegen kommen säumige Einreichende im Kanton Zürich vergleichsweise gut weg. In einer Weisung der Finanzdirektion steht: «Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben werden.»

Wer trotz Mahnung keine Steuererklärung einreicht, wird durch das Steueramt nach «pflichtgemässem Ermessen» eingeschätzt. Zusätzlich können Steuerpflichtige «wegen Verletzung der Verfahrenspflichten» mit einer Busse bestraft werden. In der Stadt Zürich beträgt sie in «schweren Fällen und im Wiederholungsfall» bis zu 10 000 Franken.

Jeder zehnte Schweizer Haushalt hat Steuerschulden

Doch auch wer die Deklaration fristgerecht einreicht, kann oft die nachfolgende Steuerrechnung nicht bezahlen. Steuerschulden zählen in der Schweiz zu den häufigsten Schuldenarten – noch vor den Krankenkassenprämien. Gemäss einer Erhebung vom Bundesamt für Statistik haben rund 9 Prozent aller Schweizer Haushalte Steuerschulden.

Wer wegen Einkommensausfällen während der Corona-Krise oder anderer nicht selbst verschuldeter Gründe nicht fristgerecht zahlen kann, sollte dem Steueramt so früh wie möglich ein schriftlich begründetes Gesuch um Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub unterbreiten

Corona-Pandemie: keine massive Zunahme bei Betreibungen

Im Kanton Aargau hat die Corona-Pandemie Spuren in der Betreibungsstatistik hinterlassen: Die Zahl der Betreibungen, welche die Gemeinden und die kantonale Behörde veranlasst haben, stieg 2021 auf 34 973. Im Jahr 2018 waren es 33 315 Betreibungen.

Diese Angaben sind mit Vorsicht zu geniessen: Von März bis Juni 2020 galt im Kanton nämlich ein gesetzlicher Betreibungsstopp. Im Kanton Zug dürfte die Zunahme an steuerlich motivierten Betreibungen pandemiebedingt gemäss Finanzdirektion «gegenüber dem Jahr 2020 bei rund 5 bis 10 Prozent liegen». Die Finanzdirektion des Kantons Zürich führt keine solche Statistik für alle Zürcher Gemeinden.

Steuererlass nur bei besonderen Anlässen

Chancen auf einen (Teil-)Erlass von Steuerschulden bestehen nur in besonderen Fällen: beispielsweise, wenn die Bezahlung unverschuldet wegen besonderer Umstände wie etwa Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder nach einer Scheidung eine unzumutbare Einschränkung der Lebenshaltung zur Folge hätte. Der Steuerpflichtige darf zudem über keinerlei Ersparnisse verfügen oder Wohneigentum besitzen.

Ein Trost für zeitlich stark ausgelastete Steuerpflichtige: Sie können zumindest beim Ausfüllen der Steuererklärung einige Monate Zeit schinden. In der Regel kann man die Einreichefrist – meist Mitte oder Ende März 2022 für private Arbeitnehmende – ohne Begründung und mit wenigen Mausklicks online verlängern. Eine Fristerstreckung auf elektronischem Weg wird zum Beispiel in der Stadt Zürich bis zum 30. September 2022 beziehungsweise bis längstens zum 30. November 2022 gewährt. Weitere Fristverlängerungen sind nur bei Todesfällen in der Familie oder Krankheit möglich.

Verzugszins bei Bund liegt bei 3 Prozent

Doch Steuerpflichtige halten sich besser an den Leitsatz: «Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.» Der Grund: Je schneller man die Steuererklärung einreicht, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.

Und auch mit der Zahlung der Steuerrechnung sollte man nicht zu lange zuwarten. So verlangt der Kanton Zürich beispielsweise im Corona-Jahr 2021 4,5 Prozent Verzugszinsen. Auch der Bund verlangt Verzugszinsen. Wer seine direkte Bundessteuer zu spät bezahlt, wird mit 3 Prozent Verzugszins bestraft. Früh bezahlte Steuern honoriert der Bund nicht. Diese Beispiele zeigen: Die Steuern rechtzeitig zu bezahlen, ist die günstigste Lösung.

Die Zinsen auf im Voraus bezahlte, mutmassliche Steuerschulden tendieren hingegen immer häufiger gegen null. Immerhin: Im Kanton Schwyz gibt es in den Steuerjahren 2021/22 attraktive 0,5 Prozent auf Vorauszahlungen. Im Kanton Zürich sind es 0,25 Prozent für vorzeitig bezahlte Staats- und Gemeindesteuern. Der Kanton Thurgau zahlt beispielsweise 0,2 Prozent, der Kanton Bern gar nichts.

Teure Flüchtigkeitsfehler mit Hilfsprogrammen vermeiden

Positiv ist, dass alle Kantone das elektronische Ausfüllen der Formulare am Computer oder online im Internet-Browser ermöglichen. In den Kantonen Schwyz und Zürich kann man bereits seit letztem Jahr alle Belege auch nur elektronisch einreichen. Mit der Steuererklärung 2021 ist dies nun auch im Kanton Aargau möglich. Voll digitale Lösungen bieten zum Beispiel auch die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, St. Gallen und Zug.

Elektronische Helfer haben Vorteile: So werden viele Abzüge wie Kinder-, Familien- und Doppelverdiener-Abzüge automatisch generiert. Ausserdem sind Additionsfehler bei den elektronischen Lösungen ausgeschlossen. Doch gegen Flüchtigkeitsfehler und Vergesslichkeit helfen auch die Computerprogramme nicht.

Gut, wenn man sich dann zumindest auf die Steuerbeamten aus Fleisch und Blut verlassen kann. Gemäss Roland Teuscher, Leiter Kommunikation beim kantonalen Steueramt Aargau, werden zumindest «Flüchtigkeitsfehler» beim Ausfüllen amtlich berichtigt. «Bei der Berechnung der Berufskosten gibt es viele Personen, die statt 220 Arbeitstage pro Jahr nur 5 Arbeitstage deklarieren, da sie von einer Woche ausgehen.» Dieser Fehler werde «selbstverständlich durch die Steuerbehörde zugunsten der Steuerpflichtigen korrigiert».

Falsche Annahmen entdeckt die Software nicht

Das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung bleibt trotz digitalen Helfern und hilfsbereiten Steuerbeamten eine Kunst, die nicht alle beherrschen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar ist in der Vergangenheit zweimal vorzeitig aus einer Festhypothek ausgestiegen und hat die Bank gewechselt. Die an die Bank bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung hat das Ehepaar in der Steuererklärung jeweils abgezogen.

Das Bundesgericht entschied aber im Jahr 2019: Wer die Festhypothek vorzeitig kündigt und die Bank wechselt, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht von den Steuern abziehen. Das gilt laut den Bundesrichtern auch bei der vorzeitigen Kündigung wegen eines Liegenschaftsverkaufs. Abziehen darf die Entschädigung nur, wer die Hypothek vorzeitig auflöst und bei derselben Bank eine neue Hypothek abschliesst.

Gelegentlich gilt es aber nicht nur Abzüge geltend zu machen, sondern bereits bezahlte Steuern vom Fiskus zurückzufordern. Steuerpflichtige, die beispielsweise für selbst bewohntes Wohneigentum vorbezogene Pensionskassengelder wieder in die Pensionskasse zurückführen, können vom Steueramt verlangen, dass die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden.

Die teuersten Fehler

Doch was sind die teuersten Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung? Roland Teuscher sagt: «Die teuersten Fehler entstehen durch Nichtdeklaration von Einkommens- und Vermögensfaktoren oder die unwahre Deklaration von Abzügen, sprich durch Steuerhinterziehung und daraus resultierende Nach- und Strafsteuerverfahren.»

Tanja Bertholet, Verantwortliche externe Kommunikation bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, sagt: «Teuer wird es dann, wenn hohe abzugsfähige, effektiv angefallene Kosten nicht deklariert werden. Diese Abzüge werden von uns nicht von Amtes wegen gewährt, bei fehlender Deklaration wissen wir gar nichts von diesen Kosten. Als Beispiel seien etwa Drittbetreuungskosten für Kinder genannt.» Auch Sozialabzüge für erwachsene Kinder in Ausbildung gehen oft vergessen.

Ein weiterer «teurer» Fehler kann auch eine nicht vollständig ausgefüllte Steuererklärung sein. Bei Feststellung durch die Steuerverwaltung führt dies zu einem teuren «Nach- und Strafsteuerverfahren». Was gemäss Steuerexperten oft auch vorkommt, ist ein fehlender Beleg für die Säule-3a-Einzahlung.

Wohneigentümer sollten zudem Unterhaltskosten bei Liegenschaften nicht vergessen. Steuerpflichtige dürfen jedes Jahr und für jede Liegenschaft zwischen Pauschale und effektiven Kosten wählen. Abziehen darf man werterhaltende Investitionen in Immobilien. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen.

Kaum noch Corona-Erleichterungen im Jahr 2021

Zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 wurden in verschiedenen Kantonen Sofortmassnahmen getroffen. So wurde beispielsweise von Steuerbehörden die Einreichefrist verlängert und der Verzugszins ausgesetzt. Doch wie sieht es bei der Steuererklärung 2021 aus? In den meisten Kantonen gibt es keine Sonderregelungen mehr – oder nur mehr wenige, welche die Berufsauslagen betreffen.

Im Kanton Zürich haben die Corona-Massnahmen keine besonderen steuerlichen Auswirkungen. Insbesondere können Berufsauslagen so geltend gemacht werden, als hätte es keine Pandemie mit Home-Office-Pflicht gegeben. Auch im Kanton Thurgau hat die Corona-Krise «grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Steuererklärung 2021».

Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung
  • Eine detaillierte Übersicht über Abzugsmöglichkeiten findet sich unter anderem im sogenannten ESTV-Steuermäppchen oder in Informationen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

  • Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung gilt es die offizielle Wegleitung zu lesen. Darin werden auch die steuerlich zulässigen Abzüge aufgeführt.

  • Hilft vor bösen Überraschungen: Beim Eidgenössischen Finanzdepartement lässt sich die für das betreffende Steuerjahr fällige Einkommenssteuer für natürliche Personen unverbindlich im Voraus berechnen (siehe: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuerstatistiken-estv/steuerrechner.html).

  • Eine gute Vorbereitung erleichtert und beschleunigt das Ausfüllen der Steuererklärung. Es ist ratsam, folgende Unterlagen zu sammeln und bereitzuhalten:

– Lohnausweis

– Kontoauszüge von Bank oder Post

– Belege zu den Wertschriften

– Belege für Beiträge an die Säule 3a (freiwillige Vorsorge)

– Belege für besondere Einzahlungen in die zweite Säule (Pensionskasse/BVG; die ordentlichen Beiträge sind auf dem Lohnausweis ausgewiesen)

– Zusammenzug der Krankheitskosten

– Zusammenstellung der Berufskosten

– Belege zu Weiterbildungen

– Spendenbelege

– Für Wohneigentümer: alle Unterlagen zu Liegenschaftssteuer, Schuldzinsen, Rechnungen für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, Betriebs- und Verwaltungskosten usw.

Lesen Sie den Originalartikel vom 07.02.2021 auf nzz.ch oder laden Sie die NZZ-Online-Version als PDF.

 

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Spendenabzüge in der Steuererklärung: Darauf sollten Sie achten

Um die Weihnachtszeit spenden Schweizer Haushalte besonders gerne an Stiftungen und Vereine. Schenkungen können unter Umständen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Doch längst nicht jede Spende mildert die Steuerlast.

Bernhard Bircher-Suits, Felix Ertle
22.12.2021, 05.30 Uhr

Das Spendenaufkommen für Schweizer Hilfswerke war gemäss der Schweizer Stiftung Zewo im Jahr 2020 mit 2,05 Milliarden Franken höher denn je. In Bezug auf die Spenden an zertifizierte Hilfswerke machten die Spenden aus privaten Haushalten mehr als die Hälfte dieser Summe aus. Der Rest kam von Firmen (8 Prozent), gemeinnützigen Organisationen, Kirchen, der Glückskette (20 Prozent) und Erbschaften (16 Prozent). Die Schweizer Bevölkerung kompensierte laut Zewo mit dieser «grossen Solidarität» Einnahmeausfälle, die den Hilfswerken aufgrund der Pandemie entstanden sind.

Die gute Nachricht für Steuerzahler: Der Staat fördert indirekt die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen mit Steuerreduktionen. Private Haushalte und Firmen dürfen Spenden in ihrer Steuererklärung in Abzug bringen. Aber längst nicht alle Spenden werden von den Behörden als abzugsfähige Zuwendungen akzeptiert. Worauf müssen Gönnerinnen und Gönner achten, um ihre Spenden erfolgreich von der Steuer abzuziehen?

Welche Spenden sind von der Steuer absetzbar?

Die Steuerfachleute René Matteotti und Natalie Dini von der Tax Partner AG in Zürich bringen es mit einer Faustregel auf den Punkt: «Freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke steuerbefreit sind, gelten als abzugsfähig.» Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.

Das Gesetz umfasst juristische Personen wie Stiftungen und Vereine, die aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten von der Steuer befreit sind. Die Steuergesetze sehen aber Abzüge für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien vor, obwohl diese nicht gemeinnützig tätig sind. Viele andere Institutionen fallen jedoch aus dem Raster – Spenden an sie sind nicht abzugsfähig. Wie also trennt man die Spreu vom Weizen?

Über 6000 Institutionen in Zürich sind steuerbefreit

Gemäss Martina Ziegerer, Geschäftsleiterin der Schweizer Stiftung Zewo, sind alle Organisationen von der Steuer befreit, die ein Zewo-Gütesiegel haben. Die Zewo überprüfe Hilfswerke auf ihre Rechtschaffenheit und die Einhaltung von ethischen sowie finanziellen Standards. Bei Einhaltung der Bedingungen erhielten sie das Gütesiegel. Gegenwärtig seien schweizweit 498 gemeinnützige Organisationen Zewo-zertifiziert. Das umschliesse die meisten grossen Hilfswerke wie das Schweizerische Rote Kreuz, Pro Infirmis oder die Caritas. Ob ein Hilfswerk Zewo-zertifiziert ist, findet man heraus, indem man dessen Namen auf https://zewo.ch/de/fuer-spendende eintippt. Oft steht das Siegel auch auf der Website des entsprechenden Hilfswerks sowie auf den Spendenbriefen und dem Einzahlungsschein.

Doch Vorsicht: Nicht jede Zahlung an ein Hilfswerk ist eine Spende. «Das gilt zum Beispiel für Mitgliederbeiträge. Sie werden von den Steuerbehörden nicht als Spenden akzeptiert, denn die Statuten der Nonprofitorganisation (NPO) verpflichten die Mitglieder zur jährlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die NPO hat also einen Anspruch darauf», sagt Ziegerer.

Zewo-zertifizierte Organisationen machen schweizweit nur einen kleinen Anteil an den steuerbefreiten Institutionen aus. Allein im Kanton Zürich gibt es rund 6000 steuerbefreite Institutionen aufgrund ihrer Ausübung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken. Gemäss dem Pressesprecher der Finanzdirektion im Kanton Zürich, Reto Flury, befindet sich auf der Website des Kantons Zürich eine laufend aktualisierte Liste mit den hiesigen steuerbefreiten Institutionen.

NZZ-Recherchen zeigen, dass viele Schweizer Kantone solche Listen führen. Dort kann man unkompliziert überprüfen, ob die Spenden an die Wunschinstitutionen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.

Spenden an religiöse Gemeinschaften nur bedingt abzugsfähig

Neben Institutionen mit gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken, etwa Hilfswerken und Parteien, gibt es auch Institutionen mit Kultuszwecken, wie religiöse Glaubensgemeinschaften. Sie pflegen oder fördern gemeinsame Glaubensbekenntnisse. Ziegerer stellt klar: «Spenden an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können nicht in Abzug gebracht werden.»

Verfolge die Organisation sowohl gemeinnützige als auch Kultuszwecke, müsse die Spende nachweislich für den gemeinnützigen Zweck geleistet worden sein, um von der Steuer abgezogen zu werden. Dafür sei es sinnvoll, sich vor der Spende bei der betreffenden Institution über den Zweck des jeweiligen Spendenprojekts zu informieren. In jedem Fall sollten Spendende den für einen steuerlichen Abzug erforderlichen Minimalbetrag und die Abzugsgrenze beachten. Was in welchem Kanton gegenwärtig gilt, findet man hier: https://zewo.ch/de/spenden-von-der-steuer-abziehen/.

Sonderfall Parteispenden: 20 000 Franken Maximalabzug in Zürich

Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und den meisten kantonalen Gesetzen sind bis zu 20 Prozent des Reineinkommens für private Personen und 20 Prozent des Reingewinns für Unternehmen steuerlich abzugsfähig. Ein Beispiel: Bei einem Reineinkommen von 100 000 Franken sind Abzüge bis zu maximal 20 000 Franken erlaubt.

Bei Parteispenden sieht die Sache jedoch anders aus. «Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an im Gesetz definierte politische Parteien sind bis zu einem gewissen Gesamtbetrag abzugsfähig, unabhängig von der Höhe des Einkommens», sagen Matteotti und Dini.

Die Gesamtsumme betrage bei der direkten Bundessteuer, die für alle Kantone gelte, 10 100 Franken – sowohl für verheiratete Spendende als auch für alle übrigen Steuerpflichtigen. Im Kanton Zürich betrage der Maximalabzug sogar 20 000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten und 10 000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.

Geld- und Sachspenden sind abziehbar, Zeitspenden und Bitcoin nicht

Gut zu wissen: Nicht nur Geldspenden sind steuerlich absetzbar. Seit der Gesetzesänderung vom November 2007 zählen auch «Naturalspenden wie Kleider oder Grundstücke» dazu. Bei der Erbringung von Sachspenden könnten jedoch Schwierigkeiten bei ihrer Bewertung entstehen: «Massgebend hierfür ist der objektive Marktwert, auch Verkehrswert genannt. Anhaltspunkte liefern beispielsweise Kaufquittungen oder Verkehrswertgutachten. Diese sollten deshalb immer aufgehoben werden», sagen die beiden Steuerexperten. Nicht abziehbar sei der Gegenwert für freiwillig erbrachte Arbeit. Das gelte beispielsweise für Ehrenämter sowie Freiwilligeneinsätze.

Einen Sonderfall stellen Bitcoin- und andere Kryptowährungs-Spenden dar. Bekannte Hilfswerke wie SOS Kinderdorf Schweiz oder Amnesty International Schweiz stellen für Krypto-Spenden keine Spendenbestätigung aus. Sie verweisen darauf, dass Spenden in Form von Kryptowährungen in der Schweiz nicht steuerlich absetzbar sind. Gemäss den beiden Steuerfachleuten sind Spenden in Bitcoin und anderen Kryptowährungen jedoch als Sachspenden zu betrachten. Die restriktive Praxis sei daher zweifelhaft. Einzuräumen sei allerdings, dass die Bewertung von Kryptowährungen schwierig sei, da sie sehr volatil seien.

Das digitale Spendenzeitalter? Kein Problem für die Hilfswerke

Hilfswerke erhalten mit Abstand am meisten Spenden über klassische Einzahlungsscheine. Gemäss Zewo-Spendenstatistik sind Beiträge über digitale Zahlungskanäle oder via Internet im Corona-Jahr 2020 jedoch deutlich gewachsen. Demnach haben die Zewo-Werke mehr als doppelt so viele Spenden über die eigene Website erhalten als im Jahr davor. Über Twint und andere Bezahl-Apps waren es beinahe viermal so viel wie vor Corona. Die Spendenstatistik spricht vom «Aufbruch in ein digitales Spendenzeitalter».

Laut Ziegerer können Gönnerinnen und Gönner, was den steuerlichen Abzug anbelangt, sorgenfrei über die neuen digitalen Kanäle spenden: «Die Spendenbestätigung erhalten Sie unabhängig davon, über welchen Zahlungskanal Sie Ihre Spende an das Hilfswerk überweisen. Das Hilfswerk muss jedoch über Ihre Kontaktdaten verfügen, um Ihnen eine Spendenbestätigung zustellen zu können. Das ist bei SMS-Spenden nicht unbedingt der Fall. Dann müssen Sie die Abzüge gegenüber den Steuerbehörden auf andere Art nachweisen können.»

Spendenbelege der Steuererklärung beilegen

Abzugsfähige Spenden sind in der Steuererklärung über die Aufstellung der gemeinnützigen Zuwendungen einzureichen, wie in der Wegleitung zur Steuererklärung unter der Ziffer 22.2 ausgeführt wird. Gerade bei grösseren Spenden ergibt es Sinn, wenn man die ausgestellten Nachweise zusammen mit der Steuererklärung einreicht. «Das minimiert die Rückfragen des Steueramts», sagt Flury.

Diese Spendenbelege werden von den beschenkten Institutionen Mitte Januar in Papierform an ihre Gönnerinnen und Gönner verschickt. Mit Adresse und Namen der unterstützenden Person sowie der Summe der Spenden im vergangenen Kalenderjahr enthalten die Schenkenden alle nötigen Informationen zum Beantragen von Steuervergünstigungen.

Spendentipps

Die Zahl der beschenkten Institutionen beschränken: Verteilen Sie das Spendenbudget auf wenige ausgewählte, Ihnen wichtige Institutionen. So reduziert sich auch die Post in Ihrem Briefkasten.

Auf der Website des Kantons nachschauen: Die meisten Kantone führen stetig aktualisierte Listen mit steuerbefreiten Institutionen.

Hilfswerke mit Zewo-Gütesiegel sind steuerbefreit: Das Zewo-Gütesiegel ist ein Garant für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden, insofern es sich bei den Spenden um Geldspenden (keine Krypto-Spenden) und Naturalspenden handelt. Hier finden Sie alle Hilfswerke, die von der Zewo zertifiziert sind: https://zewo.ch/de/fuer-spendende/.

Zweckstatus überprüfen:
Bei Institutionen mit Kultuszwecken muss die Gemeinnützigkeit für das betreffende Spendenprojekt sichergestellt sein. Fragen Sie dazu am besten direkt bei der Institution nach.

Auslandspenden vermeiden: Steuerbefreite Institutionen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben. Spenden an gemeinnützige Organisationen im Ausland werden vom Schweizer Steueramt nicht akzeptiert. Zudem könnte für Auslandspenden eine Schenkungssteuerpflicht anfallen.


Lesen Sie den Originalartikel vom 22.12.2021 auf nzz.ch oder laden Sie die NZZ-Online-Version als PDF.

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Zeit und Geld spart, wer die Steuererklärung elektronisch ausfüllt. Dank Hilfsprogrammen vergisst man keine Abzüge und es ergeben sich keine Additionsfehler.

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Bald flattert die Steuererklärung in die Haushalte. Doch wie deklarieren Private ihre Einkäufe in die Pensionskasse korrekt? Wie sieht es bei Bitcoins, Lottogewinnen und Spenden aus? Und welchen Einfluss hat die Corona-Krise auf die Steuererklärung? Ein Ratgeber für Steuerzahlende.

Von Bernhard Bircher-Suits 

Darum gehts

  • Weshalb es sich lohnt, die Steuererklärung elektronisch einzureichen
  • Welche Abzüge Sie bei der Steuererklärung nicht vergessen sollten
  • Was Sie wegen der Corona-Krise abziehen dürfen und was nicht
  • Praktische Tipps: Wissenswertes zu Vorauszahlungen und Online-Tools, nützliche Tipps und benötigte Unterlagen

 

Über 5 Mio. Steuerpflichtige erhalten in der Schweiz in den nächsten Wochen Post vom Steueramt. Alle Kantone ermöglichen mittlerweile das elektronische Ausfüllen der Formulare am Computer und online im Internet-Browser.

In den Kantonen Schwyz und Zürich kann man neu alle Belege digital einreichen, eine Unterschrift von Hand braucht es nicht mehr. Solche volldigitalen Lösungen bieten beispielsweise auch die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, St. Gallen und Zug.

Mit Hilfsprogrammen passieren weniger Fehler

Die Corona-Krise dürfte beim Ausfüllen der Steuererklärung für einen Digitalisierungsschub sorgen. Heinz Tännler, Regierungsrat und Vorsteher der Finanzdirektion des Kantons Zug, sagt: «Die Steuerverwaltung rechnet damit, dass die Anzahl vollelektronischer Einreichungen der Steuererklärung bedingt durch Corona dieses Jahr weiter zunehmen wird.»

Das elektronische Ausfüllen bietet viele Vorteile gegenüber der Steuerdeklaration auf Papier. Martin Metzger, Teamleiter Steuern beim VZ Vermögenszentrum, sagt: «Die elektronischen Tools haben den Vorteil, dass sie viele Abzüge wie Kinder-, Familien- und Zweiverdienerabzug automatisch generieren oder diese Felder ansteuern. Ausserdem kann es keine Additionsfehler geben.»

Digitale Helfer verhindern keine falschen Annahmen

Doch das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung ist trotz digitalen Helfern eine Kunst, die längst nicht alle beherrschen. Ein Beispiel: Ein 68-jähriger Angestellter aus dem Kanton Aargau kaufte sich im Jahr 2015 mit einem Betrag von 150’000 Fr. in die Pensionskasse seiner Arbeitgeberin ein.

In der Steuererklärung 2015 zog der Mann einen Anteil von 90’000 Fr. des Einkaufs von seinem Einkommen ab, da der gesamte Betrag grösser war als sein Einkommen. Weitere 60’000 Fr. zog er in der Steuererklärung 2016 ab. Das Problem: Die Steuerkommission akzeptierte die Einkaufsabzüge nicht. Der mittlerweile pensionierte Mann wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht.

Der Mann verstiess mit seinem Vorgehen gegen das sogenannte Periodizitätsprinzip. Gemäss Bundesgericht darf man einen Einkauf nur in dem Steuerjahr vom Einkommen abziehen, in dem er erfolgt ist. Die Einkäufe wären somit akzeptiert worden, wenn er in der Steuerperiode 2015 einen Einkauf von rund 90’000 Fr. getätigt hätte und im Folgejahr einen Einkauf von 60’000 Fr.

Umgekehrt gilt: Wer seinen Einkauf in die Pensionskasse nicht bis Ende 2020 geleistet hat, kann im Jahr 2021 auch keine Nachzahlungen mehr für die Steuerperiode 2020 leisten. Der Zug für Nachzahlungen ist im neuen Jahr definitiv abgefahren.

Bezahlte Steuern bei PK-Rückzahlungen nachfordern

Gelegentlich gilt es auch, bereits bezahlte Steuern vom Fiskus zurückzufordern. Steuerpflichtige, die für selbst bewohntes Wohneigentum vorbezogene Pensionskassengelder wieder in die zweite Säule zurückführen, können vom Steueramt verlangen, dass die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden.

Wer Gelder wieder in die berufliche Vorsorge zurückführt, kann dafür aber nicht auch noch einen Einkaufsabzug geltend machen. Gut zu wissen: Die Rückforderung bei der Steuerbehörde muss innert drei Jahren nach der Rückzahlung erfolgen.

Peter B. Nefzger ist Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. Er kennt die häufigsten Fehler der Steuerpflichtigen. Er sagt: «Was oft vorkommt, ist ein fehlender Beleg für die Säule 3a-Einzahlung.» Als Beleg für die steuerliche Abzugsfähigkeit dient die von der Bankstiftung bzw. Versicherungseinrichtung zugestellte Einzahlungsbescheinigung.

Angestellte durften 2020 bis zu 6826 Fr. in die Säule 3a einzahlen, Erwerbstätige ohne Pensionskasse bis zu 20% ihres Nettoeinkommens, jedoch höchstens 34’128 Fr.

Diese Maximalbeträge darf man in der Steuererklärung vollumfänglich vom Einkommen abziehen. Im Steuerjahr 2021 steigen diese Maximalbeträge auf 6883 bzw. 34’416 Fr.

Liegenschaftsunterhalt und Eigenmietwert

Der Steuerexperte Metzger mahnt: «Man sollte den Abzug von Unterhaltskosten bei Liegenschaften prüfen. Hier kann der Steuerpflichtige jedes Jahr und für jede Liegenschaft zwischen Pauschale und effektiven Kosten wählen.»

Abziehen darf man werterhaltende Investitionen in Immobilien, wertvermehrende hingegen nicht. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen.

Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten liegt meist bei 10 oder 20% des Eigenmietwerts beziehungsweise der Mietzinseinnahmen. Die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt können diesen Pauschalabzug jedoch leicht übersteigen. In diesem Fall lohnt es sich, in der Steuererklärung die effektiven Kosten abzuziehen.

Nicht vergessen: Der Bundesrat hat neue Anreize geschaffen, um die Energieeffizienz bei Sanierungen und Neubauten zu erhöhen. Solche Massnahmen wurden bisher nur in einem Steuerjahr berücksichtigt. Seit Anfang 2020 können diese Kosten während maximal drei Jahren geltend gemacht werden, sofern sie in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.

Auch nicht vergessen sollte man, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft oder einer Zweit- oder Ferienwohnung zu deklarieren. Die Eigenmietwertberechnungen erhält man jeweils vom Steueramt.

Lesen Sie, worauf Sie bei folgenden Punkten achten müssen.

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Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zu Steuervorauszahlungen und Online-Hilfen. Zudem finden Sie auch Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung und eine Liste der benötigten Unterlagen.

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Dieser Artikel ist am 25.01.2021 in der Neuen Zürcher Zeitung erschienen.

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