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Kriminelle versuchen auf Booking und Airbnb, gutgläubigen Ferienreisenden das Geld aus der Tasche zu ziehen

Ferienreisende und Betrüger freuen sich auf die anstehenden Sommerferien. Auf diese Alarmzeichen sollten Sie achten, damit Sie keinen Reinfall erleben.

Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 28.05.2024

Wohnungsnot? So erhöht man seine Chancen auf eine Miet- oder eine Eigentumswohnung

Eine aktuelle Betrügermasche auf der Online-Hotelbuchungsplattform Booking.com funktioniert so: Nach einer getätigten Hotelbuchung meldet sich jemand von der angeblichen Unterkunft und bittet darum, die Kreditkartendaten auf einer anderen Website «zu verifizieren». Der Booking.com-Nutzer Florian H. wurde dazu direkt im offiziellen Nachrichtenkanal der Plattform vom vermeintlichen Hotel kontaktiert und zur Verifizierung seiner Zahlungsdaten aufgefordert.

Parallel dazu erhielt er eine Whatsapp-Nachricht mit seinem echten Namen und dem Namen des Hotels. Buchungszeitraum und -nummer waren gemäss Florian H. korrekt. Über einen Link auf eine gefälschte Booking-Website sollte er seine Kreditkartendaten nochmals eingeben. Die gefälschte Booking.com-Website glich der offiziellen Website. Hätte Florian H. dort seine Kreditkartendaten eingegeben, hätten die Kriminellen beispielsweise im Internet auf seine Kosten einkaufen können.

Ähnliche Betrugsmasche auch auf Airbnb

Sarah M. erlebte 2024 einen ähnlichen Betrugsversuch auf der amerikanischen Ferienwohnungsplattform Airbnb. Nach der Buchung einer Wohnung in Barcelona erhielt sie eine Nachricht über das Airbnb-System. Darin wurde behauptet, es gebe ein Zahlungsproblem. Sie solle eine alternative Zahlungsweise nutzen. Parallel erhielt sie eine professionelle Whatsapp-Nachricht mit einem Zahlungslink, der zu einer gefälschten Airbnb-Seite führte.

Sarah bemerkte den Unterschied in der Web-Adresse und kontaktierte den Airbnb-Kundensupport. Airbnb sperrte daraufhin das betrügerische Konto. Auch dieser Fall zeigt: Es ist wichtig, die Web-Adresse jeweils genau zu prüfen und keine Zahlungsinformationen über inoffizielle Kanäle zu teilen (siehe weitere Tipps am Textende).

Gemäss der deutschen Verbraucherzentrale greifen Kriminelle offenbar «echte Buchungsdaten ab» und geben sich damit als Hotel, Pension oder Ferienwohnung aus. Ihr Vorgehen: Hacker stehlen dafür ganze Nutzerdatenbanken. Darin können unter Umständen hinterlegte Zahlungsdaten mit persönlichen Angaben gespeichert sein. Die Daten nutzen die Cyberkriminellen, um den Betrugsversuch glaubhafter zu machen und abzukassieren.

Airbnb, Booking sowie das Touristikportal Tripadvisor warnen Nutzer auf ihren Websites vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen. Tripadvisor mahnt zum Beispiel: «Tripadvisor kommuniziert nicht über Whatsapp oder Telegram mit Benutzern. Wenn Sie mit einem solchen Angebot kontaktiert werden, handelt es sich um einen Betrugsversuch.»

Über 44 000 registrierte Straftaten im digitalen Raum

Die Zahlen der offiziellen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) der Schweiz zeigen: Die Fallbeispiele sind keine Einzelfälle. In der Schweiz wurden im letzten Jahr über 44 000 Straftaten im digitalen Raum begangen bzw. polizeilich registriert. Die digitale Kriminalität hat gegenüber 2022 um rund ein Drittel zugenommen.

Den grössten Anteil mit 92 Prozent machte 2023 die «Cyber-Wirtschaftskriminalität» aus. Sie hat im Vergleich zum Vorjahr um rund 37 Prozent zugenommen. Dies ist insbesondere auf die Zunahme von sogenannten «Phishing-Fällen» wie gefälschten E-Mails/SMS oder Anrufen, den Missbrauch von Online-Bezahlsystemen oder einer fremden Identität zu betrügerischen Zwecken sowie auf bezahlte, aber nicht erhaltene Waren auf Kleinanzeigenplattformen zurückzuführen.

Eine hohe Dunkelziffer verzerrt aber die offiziellen Polizeistatistiken. Gemäss einer Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und der Universität St. Gallen melden sich bloss 10 Prozent der Geschädigten bei der Polizei. Eine Zunahme von Cyberdelikten stellt auch das Anfang 2024 gestartete neue Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) fest. Im zweiten Halbjahr 2023 wurden dem Amt doppelt so viele Cybervorfälle wie im Vorjahreszeitraum gemeldet, nämlich über 30 000 Fälle. Gemäss BACS ist «die Verfolgung der Cyberdelikte hochkomplex und stellt die Strafverfolgungsbehörden vor besondere Herausforderungen».

Auch Bankenombudsmann stellt alarmierende Fallzunahme fest

Auch der Schweizerische Bankenombudsmann, Andreas Barfuss, stellt in seiner Beratungstätigkeit für Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten im vergangenen und im laufenden Jahr eine starke Zunahme von Betrugsfällen fest. Als Vermittler tritt Barfuss erst dann auf, wenn die Kundinnen und Kunden bereits selbst versucht haben, das Problem im direkten Kontakt mit dem Finanzinstitut zu lösen. Barfuss mahnt: «Wenn der Trend anhält, werden wir bis Ende Jahr wieder rund eine Verdoppelung der Kredit- und Debitkarten-Betrugsfälle haben.» Die Methoden der Betrüger würden technologisch und psychologisch «immer raffinierter».

Betrüger gaben sich auf Buchungsplattform als Hotel aus

Barfuss nennt eine ähnliche Betrugsmasche wie eingangs geschildert: «Es gelang Kriminellen beispielsweise, in das Netzwerk einer bekannten Hotelbuchungsplattform einzudringen und sich als Anbieter diverser Dienstleistungen auszugeben. Die Betrüger infiltrierten so den gesamten Verkaufs- und Buchungsprozess. Das machte es für die Kunden fast unmöglich, den Betrug zu erkennen.»

Die gefälschte Mail sei in diesem Fall sehr perfide gewesen. Der Ombudsmann Barfuss sagt: «Dieses Beispiel zeigt klar, es sind in aller Regel die Kunden oder auch Händler bzw. deren Intermediäre und nicht die Bank beziehungsweise die Kartenherausgeber Ziel dieser Angriffe. Folglich ist eine Haftung der Finanzdienstleister für entstandene Schäden im rechtlichen Sinn höchstens in Ausnahmefällen gegeben.»

Betrüger locken Gutgläubige mit sehr attraktiven Preisen

Eine weitere, altbekannte Masche auf Buchungsportalen: Betrüger versuchen mit preiswerten Traumimmobilien Interessenten von den offiziellen Buchungsportalen wegzulocken bzw. Vorauszahlungen für Kautionen oder ähnliche «Sicherheiten» zu erhalten. Die Bilder in den betrügerischen Inseraten zeigen gemäss Angaben der Zürcher Kantonspolizei oft die tatsächliche Immobilie an der erwähnten Adresse. Auf diese Weise wirken die Angebote authentischer.

In Wirklichkeit kopierten die Betrüger schlicht bestehende Anzeigen oder übernehmen zumindest deren Bilder. Die potenziellen Opfer werden etwa aufgefordert, den angeblichen Anbieter direkt per E-Mail anzuschreiben und nicht den offiziellen Kommunikationskanal des Portals zu benutzen. Sie versuchen in der Regel zudem, eine Überweisung auf ein ausländisches Bankkonto zu erreichen – für eine (Ferien-)Unterkunft, die gar nicht existiert.

Das Vorgehen bei Online-Betrug

Falls Sie auf digitale Betrüger hereingefallen sind, können Sie bei der zuständigen Polizeibehörde an Ihrem Wohnort Anzeige erstatten. Setzen Sie zudem das betroffene Buchungsportal über das betrügerische Angebot umgehend in Kenntnis, auch um andere zu schützen. Buchungsportale zeigen sich allenfalls kulant, sofern man die grundlegenden Sicherheitsvorschriften bzw. Plattformregeln eingehalten und nicht leichtfertig gehandelt hat.

Sichern Sie alle relevanten E-Mails, Nachrichten und Screenshots der Buchungsbestätigung. Nehmen Sie bei Bedarf auch Kontakt zur Bank oder zum Kreditkartenanbieter auf. Lassen Sie Ihre Kreditkarte bei fragwürdigen Belastungen umgehend sperren, und melden Sie den Betrugsfall dem Anbieter.

Betrügerinserate melden und Anzeige erstatten

Prüfen Sie auch, ob Ihre Reise- oder Rechtsschutzversicherung Ihnen helfen kann, den entstandenen Schaden zu übernehmen bzw. Sie bei rechtlichen Schritten zu unterstützen. Die Polizei selbst macht wenig Hoffnung, bei Online-Betrügereien sein Geld jemals wiederzusehen.

Alexander Renner, Sprecher der Kantonspolizei Zürich, sagt: «In den allermeisten Fällen bleibt das Geld der Opfer verschwunden.» Der Grund: Vorschussbetrüger agieren gemäss Schweizerischer Kriminalprävention (SKP) – eine interkantonale Fachstelle im Bereich Kriminalprävention – meist aus dem Ausland, mit falschem Namen und nicht registrierten Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Die Täterschaft kann daher kaum ermittelt werden.

Tipps für sicheres Buchen auf Online-Plattformen:

  • Präventions-Website konsultieren: Kantonspolizei Zürich warnt auf www.cybercrimepolice.ch vor Betrugs-Phänomenen.
  • Als «Gast» buchen: Auf Online-Portalen nach Möglichkeit als Gast bestellen, um Datendiebstahl zu vermeiden.
  • Bezahlung auf Rechnung: Wählen Sie nach Möglichkeit immer diese Option für maximale Sicherheit.
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen: Nutzen Sie sie bei Anmeldungen, Buchungen und Zahlungen.
  • Buchungen nur über die Plattform: Kommunikation und Zahlung ausschliesslich über die Plattform abwickeln.
  • Inserate überprüfen: Achten Sie auf klare Fotos, Bewertungen und gute Beschreibungen.
  • Zahlungsmethoden: Bevorzugen Sie «Zahlung in der Unterkunft» und Plattform-Optionen. Nutzen Sie Kreditkarten oder Paypal.
  • Auf «Probleme» richtig reagieren: Kontaktieren Sie nur den offiziellen Kundenservice bei angeblichen Problemen.
  • Anbieter recherchieren: Lesen Sie Bewertungen und Erfahrungen anderer Nutzer.
  • Skepsis bei Tiefstpreisen: Vorsicht bei unrealistisch niedrigen Preisen.
  • Überprüfung Website: Achten Sie auf Sicherheitssymbole, die Web-Adresse sowie Rechtschreibfehler oder fehlende Angaben auf Websites.
  • Unerwartete Kontaktaufnahme: Geben Sie keine heiklen Informationen preis, wenn Sie unsicher sind.

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Stabile Zinsen und tiefes Risiko bei Kassenobligationen

Aufgrund von steigenden Zinsen sind Kassenobligationen wieder lohnenswerter geworden. Die Wertpapiere versprechen einen stabilen Zins und ein tiefes Risiko über eine fixe Laufdauer.

Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 20.04.2023

Die Inflation von 2,9 Prozent im März in der Schweiz und die tiefen Bankzinsen, gepaart mit hohen Kontoführungsgebühren, sorgen dafür, dass Guthaben auf Schweizer Bankkonten laufend an Wert verlieren. Viele der von dieser Zeitung untersuchten Banken zahlen für Privatkonten keine und für Sparkonten nur sehr tiefe Zinsen – und das trotz dem durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) angehobenen Leitzins auf Sichtguthaben der Banken.

Spar- und Privatkonten sind für Kunden derzeit also ein Verlustgeschäft. Sind höher verzinste Kassenobligationen allenfalls ein Ausweg aus der Tiefzins-Misere?

Zuverlässige Zinszahlungen

Kassenobligationen gelten aufgrund ihres mehrjährigen, stabilen Zinses zumindest als zuverlässiger Zinsbringer. Die Idee hinter der Kassenobligation ist simpel: Durch den Kauf dieses Wertpapiers leiht ein Anleger einer Bank über einen fixen Zeitraum einen gewissen Betrag und erhält dafür jährlich einen fixen Zins ausbezahlt. Der investierte Betrag wird dem Anleger nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit vollständig zurückbezahlt.

Eine solche Geldanlage kann interessant erscheinen, wenn man eine gewisse Summe über mehrere Jahre nicht für den Lebensunterhalt benötigt und daher entbehren kann. Zudem sind die Zinsen für Kassenobligationen in den vergangenen drei Jahren deutlich gestiegen. Ein Vergleich mit dem Jahr 2020 zeigt: Die «Kassenobli»-Zinsen haben beispielsweise bei der Cembra Money Bank für eine Laufzeit von acht Jahren von damals 0,8 auf derzeit 2,55 Prozent zugelegt.

«Bei Kassenobligationen sollte man sich gut überlegen, welche Laufzeit man wählt», sagt Florian Schubiger von dem Beratungsunternehmen Vermögens-Partner. «Kassenobligationen sind grundsätzlich nicht handelbar und deshalb illiquid. Wer das Geld vor dem Ende der Laufzeit benötigt, zahlt ausserordentlich hohe Gebühren, um an sein Geld zu kommen.»

Unterschiede bei den Zinsen

Diese Zeitung hat die Konditionen von Kassenobligationen bei namhaften Schweizer Banken unter die Lupe genommen. Im Vergleich mit dabei sind: Cembra Money Bank, Postfinance, Migros Bank, Valiant und Zürcher Kantonalbank (ZKB). Untersucht wurde bei den Anbietern in der Tabelle der Zins für drei verschiedene Laufzeiten: zwei, fünf und acht Jahre. Anleger sollten auch darauf achten, ob Depotgebühren anfallen, und dies einrechnen.

Ein weiterer Pferdefuss aus Anlegersicht: Für die Auszahlung der Zinsen benötigt ein Anleger zusätzlich ein Privat- oder Sparkonto beim Anbieter der Kassenobligation. Solche Konten sind teilweise auch gebührenpflichtig. Bei einer Prüfung der Kassenobligationen-Angebote gilt es daher, solche Unkosten mitzuberücksichtigen.

Depotgebühren und Kosten für Auszahlungskonten prüfen

«Vor dem Kauf gilt es zu klären, ob eine Kassenobligation, wie andere Obligationen auch, eine Depotgebühr auslöst oder nicht», sagt Schubiger. «Die Depotgebühr beträgt schnell 0,2 Prozent oder mehr des Betrags der Kassenobligation. Fällt eine Depotgebühr an, muss sie beim Vergleich vom Zinssatz abgezogen werden.»

Die Tabelle zeigt: Das Schweizer Kreditinstitut Cembra Money Bank mit Sitz in Altstetten (ZH) zahlt mit 1,5 Prozent (zwei Jahre Laufzeit) bis zu 2,55 Prozent (acht Jahre Laufzeit) die mit Abstand höchsten Zinsen. Der Haken für Kleinanleger: Die Mindestanlagesumme beträgt 20 000 Franken. Bei der Bank ist die Depotführung kostenlos, was nicht bei allen Finanzinstituten der Fall ist. Während der Recherchen fiel auf, dass nicht jede Schweizer Bank auf ihrer Website konkrete Angaben zu den Zinsen und Gebühren ihrer Kassenobligationen macht.

Einlegerschutz schützt Investition

Und wie steht es um die Sicherheit von Kassenobligationen? Im Fall eines Konkurses der herausgebenden Bank kommt der Schweizer Einlegerschutz zur Anwendung. Alle in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte sind pro Kunde gesetzlich mit bis zu maximal 100 000 Franken abgesichert. Auch Kassenobligationen unterliegen dem Einlegerschutz. «Kassenobligationen eignen sich für sicherheitsorientierte Anleger. Sie sind einfache Finanzinstrumente und deshalb transparent und gut verständlich», sagt Schubiger.

Wer als konservativer Anleger zusätzliche Sicherheit sucht, sollte sein Vermögen entweder auf mehrere Banken verteilen oder auf Banken mit hoher Zahlungsfähigkeit (Bonität) setzen. Die im Vergleich aufgeführte Cembra Money Bank erhält von der weltweit agierenden US-Rating-Agentur S&P Global Ratings zum Beispiel eine gute «A»-Note. Das bedeutet, dass die Bank ohne ein schwerwiegendes Ereignis als sicher eingestuft wird. Das höchste Rating, «AAA», erhält im Vergleich die Zürcher Kantonalbank.

21 von 24 Schweizer Kantonalbanken geniessen zudem eine unbeschränkte Staatsgarantie. Abgesehen von der Berner, der Waadtländer und der Genfer Kantonalbank springen die jeweiligen Kantone im Falle einer Krisensituation als Garant ein und sichern die Vermögen der Kundinnen und Kunden zusätzlich. Diese zusätzliche Sicherheit bezahlen Anleger jedoch mit einem tieferen Zinssatz.

Anleger, die auf Sicherheit setzen und über freie flüssige Mittel verfügen, erhalten mit Kassenobligationen also einen fixen Zins und mehr als auf dem Sparkonto. Die derzeit hohe Inflation in der Schweiz vernichtet aber auch den höheren Zinsertrag einer langjährigen Kassenobligation. Deshalb sollte man sich im Detail über die Konditionen der Hausbank informieren. Termingelder sind eine mögliche Alternative zu Kassenobligationen. Das sind ebenfalls risikoarme, kurz- oder mittelfristige Geldanlagen mit einer fixen Verzinsung.

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Steuervorbescheide können sich auch für Private lohnen

Bei komplizierten Geschäften wie Unternehmensverkäufen oder Immobiliengeschäften kann aufgrund der teils unklaren Steuerlage ein Steuervorbescheid, auch für Privatpersonen, sinnvoll sein.

Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 19.04.2023

Hans Meister (Name geändert) hat kürzlich Post vom Steueramt erhalten. Die Behörde verlangte von ihm die Einreichung eines «vollständigen Leibrentenvertrags». Das stellt Meister vor ein Problem: Denn ein schriftlicher Leibrentenvertrag mit seinen Eltern existiert nicht.

Hans Meister hat mit seinen Eltern eine mündliche Abmachung getroffen in Zusammenhang mit der Überschreibung der elterlichen Liegenschaft. Er verpflichtete sich mündlich dazu, seinen Eltern lebenslang eine monatliche Ausgleichszahlung beziehungsweise eine Rente zu überweisen. Diese Zahlungen deklarierte er im Folgejahr in seiner Steuererklärung als eine vermeintlich zu 40 Prozent abzugsfähige Leibrente. Doch Meister machte die Rechnung ohne das Steueramt. Es verweigerte vorerst den Abzug und verlangte als Basis für den Leibrentenabzug den «vollständigen Leibrentenvertrag».

Steueramt teilt nicht jede persönliche Einschätzung

Die Steuerverwaltungen stützen sich im Veranlagungsverfahren in der Regel auf die Steuererklärungen, Belege und weitere Untersuchungen ab. Gemäss Olivier Weber, Präsident der Prüfungskommission der eidgenössisch diplomierten Steuerexperten, hat Hans Meister mit einem mündlichen Leibrentenvertrag an sich nicht alles falsch gemacht. Ein mündlicher Vertrag könne auch gültig sein, sollte aber zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden, sagt er.

Ein Leibrentenvertrag müsste gemäss Gesetz für seine Gültigkeit schriftlich vereinbart werden. Bei komplexeren Rechtsgeschäften mit möglichen Steuerfolgen kann es für Privatpersonen sinnvoll sein, eine Steuerexpertin oder einen Rechtsanwalt beizuziehen. Bei unklaren Steuerfolgen sollte man sich zudem rechtzeitig vor einem geplanten Rechtsgeschäft schlaumachen und alles möglichst nachvollziehbar dokumentieren. Denn das Steueramt schätzt eine Handlung eines Steuerpflichtigen gelegentlich komplett anders ein als ein Steuerpflichtiger.

Verbindlichen Steuervorbescheid einholen kann Sinn ergeben

«Hans Meister hätte den Entwurf eines Leibrentenvertrags dem kantonalen Steueramt im Rahmen eines kostenlosen Ruling-Verfahrens zuvor schriftlich zur Prüfung einreichen können», sagt Weber. «So hätte er einen verbindlichen Steuervorbescheid erhalten und damit Rechtssicherheit gehabt.» Gemäss dem Steuerexperten und Rechtsanwalt Christoph Niederer sind Rulings in der Schweiz meist kostenlos. Die Antwortzeiten der Steuerämter betrügen in der Regel mehrere Wochen – je nach Komplexität der Anfrage, vorhandenen Pendenzen und allfälligen Ferienabwesenheiten könne es auch Monate dauern.

Weber fügt hinzu: «Wer ein Ruling-Verfahren am 1. Dezember einreicht, wird sich länger gedulden müssen. Ende Jahr erhalten die Steuerbehörden jeweils sehr viele Anfragen.» Dasselbe gilt gemäss Niederer für die Ferienmonate Juli und August. Im besten Fall kann Hans Meister den vollständigen Leibrentenvertrag nachträglich einreichen und so doch noch Abzüge geltend machen und seine Steuern optimieren. Im schlechten Fall verweigert das Steueramt die steuerliche Abzugsfähigkeit der bereits geleisteten Zahlungen.

Das reale Beispiel illustriert auch, dass nahezu jede wirtschaftliche Entscheidung einer Privatperson Steuerfolgen hat. Das Schweizer Steuerrecht verzichtet aber darauf, eine Regelung für jeden einzelnen Sachverhalt festzulegen. Es ist bewusst relativ offen formuliert und flexibel ausgestaltet. Doch Flexibilität schafft auch Rechtsunsicherheit. Hinzu kommt, dass sich die Fülle an Steuergesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheiden von Privaten und Unternehmen kaum mehr überblicken lässt. Die Steuerbehörden haben in der Beurteilung eines Sachverhalts häufig auch einen gewissen Ermessensspielraum. Doch was ist ein Ruling genau?

Schriftliche und verbindliche Zusicherung des Steueramts

Ein Steuerruling – auf Deutsch auch Steuervorbescheid genannt – liefert eine vorgängige, schriftliche und verbindliche Zusicherung des Steueramtes hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eines konkreten, vom Steuerpflichtigen dargelegten Sachverhalts. Im späteren Veranlagungsverfahren kann sich der Steuerpflichtige, sofern er alles richtig gemacht hat, auf die Verbindlichkeit des Steuerrulings berufen.

«Der Steuerpflichtige muss den Sachverhalt aber unbedingt vollständig und richtig darstellen. Unrichtig ist ein Sachverhalt auch dann, wenn rechtlich bedeutsame Elemente unerwähnt bleiben», sagt Niederer. Die umfassende und auch verständliche Darlegung des rechtlich massgeblichen Sachverhalts ist gemäss ihm denn auch die zentrale Aufgabe einer Beratungsperson oder eines Rechtsbeistands. Hierzu gehört erfahrungsgemäss oftmals auch, dass der Berater seinem eigenen Mandanten Informationen entlocken muss, die dieser vielleicht als unwichtig erachtet oder die er lieber nicht erwähnen würde.

Das kantonale Zürcher Steueramt hält in einem Merkblatt fest, dass es eine Beurteilung von steuerrechtlich relevanten Fragestellungen auch vor Einreichung der Steuererklärung vornehmen kann, «sofern es sich dabei um Sachverhalte handelt, die tatsächlich zur Verwirklichung anstehen». Laut Niederer hat ein Steuerpflichtiger aber nicht grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf ein Ruling. «Gelingt es ihm nicht, den Sachverhalt verständlich darzulegen, oder ist dieser zu kompliziert oder zu unbestimmt, kann ihn das Steueramt auf das Veranlagungsverfahren verweisen und ist nicht verpflichtet, die steuerliche Qualifikation bereits im Rahmen eines Ruling-Verfahrens vorwegzunehmen.»

Steuerverwaltung ist keine Rechtsauskunftskanzlei

Mit einem Steuerruling kann auch keine verbindliche Rechtsauskunft zu einem Sachverhalt verlangt werden, ohne dass der Antragsteller selbst eine rechtliche Würdigung abgibt. Grund: Die Steuerverwaltung darf nicht als kostenlose Rechtsauskunft missbraucht werden. Steuerämter sollten auch keine Steuerberatung oder -planung zugunsten von Steuerpflichtigen machen.

Es ist in der Regel auch nicht möglich, im Rahmen einer Ruling-Anfrage mehrere Handlungsvarianten prüfen zu lassen. Es sind auch keine Einigungen ausserhalb des gesetzlichen Rahmens möglich. Rulings ergeben zudem nur bei komplexeren Geschäften Sinn. Einfache Anfragen können im Kanton Zürich zum Beispiel online gestellt werden unter www.steueramt.zh.ch.

Wann ist ein Steuerruling verbindlich?

Die Rechtsverbindlichkeit eines Steuerrulings ergibt sich aus dem in der Verfassung festgehaltenen Grundsatz von Treu und Glauben. Daraus leitet das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung «einen Vertrauensschutz in auch unrichtige Behördenauskünfte» ab. Voraussetzung für die Verbindlichkeit eines Steuerrulings ist, dass

  • sich die Auskunft der Steuerbehörde auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht;

  • die Steuerbehörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

  • der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;

  • er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

  • die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung und der Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft höher zu gewichten ist als das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Steuerruling selbst dann bindend, wenn die Antwort des Steueramtes falsch ist, mithin Steuerfolgen für einen Sachverhalt bestätigt werden, die der Praxis widersprechen. Bindend ist ein Steuervorbescheid für das Steueramt aber nur, sofern der geschilderte Sachverhalt anschliessend auch genau so umgesetzt wird, wie er vom Steuerpflichtigen im Ruling dargelegt wurde.

Die Steuerbehörden sind bei der Beurteilung von Ruling-Anfragen an dieselben Gesetze, Verordnungen und internen Weisungen gebunden wie bei einer regulären Steuerveranlagung. Wer illegale Steuerpraktiken im Rahmen eines Ruling-Antrags vorschlägt, fällt gemäss Olivier Weber negativ auf. Das Steueramt werde einen solchen Antrag ablehnen – und keinen «legalen Gegenvorschlag» machen. Steuertrickser sind somit gewarnt.

Checkliste zum Thema Steuervorbescheide (Ruling)

Einfache Auskünfte: Allgemeine Auskünfte zu Steuerfragen erteilen in erster Linie die Gemeindesteuerämter. Dafür eignen sich eher einfache Fragestellungen. Allgemeine Auskünfte sind rechtlich unverbindlich.

Identität und Vollmacht: In der Anfrage sind genaue Angaben über den Namen beziehungsweise die Firma und die Adresse der betroffenen Person zu machen, die um eine verbindliche Anfrage ersucht. Handelt eine Fachperson als Vertreter des Steuerpflichtigen, braucht es eine schriftliche Vollmacht.

Rechtsmittel: Ein Steuerruling-Entscheid kann vor Gericht nicht angefochten werden, ein nachträglich erhaltener, vermeintlich falscher Steuerbescheid hingegen schon.

Schriftlichkeit: Anträge sollten immer schriftlich an das zuständige Steueramt gestellt werden. Verbindliche Auskünfte vom Steueramt erfolgen schriftlich.

Steuerrechtliche Beurteilung:Die steuerpflichtige Person muss den Sachverhalt schildern und die eigene steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts darlegen sowie den Antrag stellen, diese Beurteilung zu bestätigen. Es kann sinnvoll sein, die steuerrechtliche Beurteilung durch eine qualifizierte Fachperson (Steuerberater, Treuhänderin) vornehmen zu lassen.

Timing: Der Antrag sollte nach Möglichkeit mehrere Wochen oder Monate vor dem geplanten Rechtsgeschäft eingereicht werden, damit die Steuerbehörde genügend Zeit hat, den Antrag zu prüfen und eine verbindliche Auskunft zu erteilen.

Kosten: Ein Steuerruling ist in der Regel kostenlos. Allfällige Kosten entstehen für den allenfalls nötigen Rechtsbeistand und eine Beratung rund ums Steuerrecht.

Vollständigkeit: Damit die Steuerverwaltung einen Antrag prüfen und genehmigen kann, sind eine vollständige und systematische Darstellung des Sachverhalts und eine qualifizierte rechtliche Beurteilung entscheidend.

Verhaltenskodizes: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) und Expertsuisse haben gemeinsam mit dem Institut für Finanzwissenschaft, Finanzrecht und Law and Economics (IFF-HSG) einen Kodex für professionell im Steuerbereich tätige Personen erarbeitet. Der «Verhaltenskodex Steuern 2021» liefert weitere Empfehlungen (siehe: https://iff.unisg.ch/projects/verhaltenskodex/). Die Eidgenössische Steuerverwaltung liefert in ihrer «Mitteilung-011-DVS-2019-d» weitere Tipps rund um Steuervorbescheide.

Zuständigkeiten der Steuerbehörde: Da für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer der jeweilige Kanton zuständig ist, ist auch der betreffende Kanton für das Steuerruling-Verfahren zuständig. Das bedeutet, dass man sich an die Steuerbehörde des Kantons wenden muss, in dem man steuerpflichtig ist. Geht es zum Beispiel um eine Liegenschaft ausserhalb des Wohnkantons, kann es sinnvoll sein, den Ruling-Antrag auch dem ausserkantonalen Steueramt einzureichen. Dasselbe gilt für unterschiedliche Steuerarten: Während für Rulings betreffend die Einkommens- oder Vermögenssteuern grundsätzlich die kantonalen Steuerbehörden zuständig sind, ist ein Ruling mit Bezug auf die Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern zu richten.

Lesen Sie den Originalartikel vom 19.04.2023 online auf nzz.ch.

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Hypothekarschulden: Abzahlen kann sich rechnen

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Was passiert nach dem Hausverkauf mit der Hypothek?

Ob bei einem Todesfall, einer Scheidung oder bei einem Umzug, ein Hausverkauf während die Hypothek noch läuft ist nichts ungewöhnliches. Diese Möglichkeiten sollten Verkäufer kennen.

Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 11.04.2023

Es sind unromantische Zahlen: 2021 wurden in der Schweiz 17 158 Scheidungen vollzogen. Allein im Kanton Zürich waren es 3053 Fälle. In der Schweiz lag die Scheidungsziffer bei 42 Prozent. Das heisst: Nahezu die Hälfte der geschlossenen Ehen wird früher oder später wieder aufgelöst.

Scheidungen wie auch Todesfälle oder eine Invalidität können auch unerfreulich sein, wenn es um gemeinsam erworbenes Wohneigentum geht. Stirbt ein Ehepartner oder zieht er wegen Scheidung aus dem gemeinsamen Eigenheim aus, kann die verbliebene Person dieses oft nicht mehr finanziell tragen. In solchen Fällen bleibt meist nur der Verkauf der Immobilie. Auch eine Pensionierung oder ein Ortswechsel sind Gründe, eine Immobilie abzustossen.

Entscheidend ist der gewählte Güterstand

Doch was passiert bei einem Immobilienverkauf mit einer laufenden Hypothek? Wichtig zu wissen: In der Schweiz lebt ein Grossteil der Verheirateten im Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung. Diese gilt automatisch, sofern die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Die Eheleute verwalten ihre Ersparnisse bzw. die «Errungenschaft» (wie zum Beispiel Lohn, Zinsen usw.), die sie während der Ehe erzielen, unabhängig voneinander. Beide Eheleute bleiben zudem Eigentümerin und Eigentümer der Güter, die sie vor der Heirat besassen und die sie geschenkt erhalten oder erben.

Fachleute sprechen vom sogenannten Eigengut. Bei einer Trennung oder Scheidung, im Todesfall oder bei Gründung eines neuen Güterstandes werden die Errungenschaften zwischen den Eheleuten je zur Hälfte geteilt. Hat ein Paar während der Ehe gemeinsam Wohneigentum gekauft, gehört dieses nun beiden je zur Hälfte im Miteigentum. Oft stammen die eingesetzten Eigenmittel auch aus Vermögen, das in die Ehe eingebracht wurde (Eigengut). Bei einer Scheidung müssen die jeweiligen Anteile des Eigenguts und der Errungenschaft der Ehegatten auseinanderdividiert werden.

Was klar ist: Für die gesamte Hypothek auf der Immobilie haften die Ehegatten als Miteigentümer solidarisch und unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Die Folge: Im Scheidungsfall kann der Kreditgeber frei wählen, von wem er den geschuldeten Hauskredit und die fälligen Zinsen einfordert.

Wurde das Wohneigentum gemeinsam gekauft, muss der verbleibende Ex-Gatte zudem die ausziehende Partei entschädigen. Die Höhe dieser Zahlung hängt vom aktuellen Verkehrswert der Immobilie ab. Adrian Wenger, Leiter der VZ-Hypothekarberatung in Zürich, sagt: «In Bezug auf die Immobilie muss jeweils das Scheidungsurteil umgesetzt werden.»

Entweder übernehme eine Partei das Wohneigentum, oder ein Gericht ordne den Verkauf an. Es komme immer wieder vor, so Wenger, dass im Scheidungsurteil die Immobilie einer Partei zugeteilt werde, diese Partei aber nicht in der Lage sei, die Tragbarkeit der Hypothek sicherzustellen. «Daraus ergeben sich dann epische Diskussionen zwischen den Scheidungsparteien.»

Knackpunkt Tragbarkeit: Verkauf als letzter Ausweg

Adrian Wenger verfügt über keine Statistiken zu den Verkaufsgründen. Er sagt: «Wir beobachten häufig einen Wechsel vom Einfamilienhaus in eine Wohnung im Alter. Bei Scheidung oder Tod finden die Betroffenen meist eine Lösung, damit die Immobilie in der Familie bleibt.» In Ausnahmefällen kommt es aber zum Verkauf der Immobilie. Der Grund: Die Tragbarkeit der Hypothek ist wegen der veränderten Lebensumstände nicht mehr gegeben.

Unter Tragbarkeit verstehen Fachleute das Verhältnis der laufenden Finanzierungskosten einer Liegenschaft zum Einkommen des Kreditnehmers. In der Schweiz gilt die Faustregel, dass Hypothekarnehmer maximal einen Drittel des Bruttohaushaltseinkommens für die Wohnkosten aufwenden sollten. Kreditgeber kalkulieren im Rahmen einer Tragbarkeitsprüfung mit einem hypothetischen Zins von 4,5 bis 5 Prozent und 1 Prozent Unterhaltskosten pro Jahr.

Ein Hypothekarvertrag läuft auch trotz einer Scheidung weiter. Kreditnehmer können zwar aus einer Hypothek auch vor Ende der Vertragslaufzeit aussteigen. Allerdings fällt dabei im schlechtesten Fall eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Eine solche Entschädigung für den Kreditgeber kommt bei Festhypotheken und bei fast allen Saron-Hypotheken zur Anwendung.

Diese «Strafgebühr» orientiert sich an der Restlaufzeit der Hypothek, am aktuellen Zinsniveau und am ursprünglichen Zinsniveau bei Abschluss der Hypothek. Wird eine Festhypothek vor Vertragsablauf aufgelöst, legt die Bank die zurückbezahlte Hypothekarsumme während der Restlaufzeit am Geld- oder Kapitalmarkt an. Erhält sie dort weniger Zins als für die Hypothek, entsteht ihr ein Verlust, den sie dem Kreditnehmer in Rechnung stellt.

Im schlechtesten Fall beträgt diese Entschädigung mehrere zehntausend Franken. Immerhin: Wer eine Liegenschaft verkauft, darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten hinzuzählen. Das reduziert den steuerbaren Verkaufsgewinn.

Sind die Zinsen am Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Auflösung höher als der vereinbarte Hypothekarzins, erzielt die Bank einen Zinsgewinn. Banken geben solche Gewinne aber kaum an die Kreditnehmer weiter. Entscheidend ist, was dazu im Hypothekarvertrag vereinbart wurde. Adrian Wenger vom VZ sagt: «Die meisten Festhypotheken wurden in den letzten Jahren mit einem günstigen Zins abgeschlossen, und wenn jetzt ein Vertrag vorzeitig aufgelöst werden muss, dann müssten die Kunden sogar Geld vom Kreditgeber erhalten.»

Hypothek auf neues Objekt übertragen

Doch nicht in jedem Fall muss man seinen Hypothekarvertrag kündigen. Wer sein Wohneigentum verkauft und woanders ein neues Objekt kauft, kann die bestehende Hypothek meist auf die neue Immobilie übertragen. Dieser Plan scheitert in der Realität aber oft, weil ein Verkauf zeitlich nicht mit einem geplanten Kauf zusammenpasst. Und eine Bank führt eine Hypothek nur weiter, solange sie eine Immobilie als Sicherheit hat. Zwei Liegenschaften gleichzeitig zu finanzieren, scheitert meist an der fehlenden Tragbarkeit.

Doch es gibt noch einen anderen Weg: Ein Käufer übernimmt die bestehende Hypothek, sofern der Kreditgeber seinen Segen dazu gibt. In diesem Fall erhält ein Käufer die vor Jahren zu tiefen Zinsen abgeschlossene Hypothek unter Umständen günstiger, als wenn er sie neu zu höheren Zinsen abschliessen müsste.

Bei dieser Option gilt: Sind die aktuellen Hypozinsen tiefer als der Zins der eigenen Festhypothek, die man übertragen möchte, muss man den Käufer fairerweise für seine Mehrkosten entschädigen. Sind die Marktzinsen höher als der bisherige Hypozins der Hypothek, macht der Käufer einen Gewinn. Diesen «Bonus» kann die Verkaufspartei als tolles Argument in die Verkaufsverhandlungen einfliessen lassen.

Der Hypothekarexperte Wenger sagt zu dieser Option: «Alle Kreditinstitute wollen in der Regel den Käufer übernehmen, sofern die Richtlinien erfüllt sind. Das Problem sind eher die Käufer selber, die den Kreditgeber selber bestimmen wollen oder mit den Bedingungen der Finanzierungen nicht zufrieden sind. Sind die Käufer aus der Finanzbranche, müssen sie auf Mitarbeiterhypotheken zurückgreifen. Sie können daher gar keine Althypotheken übernehmen.»

Ablehnung wegen fehlenden Hypothekarvolumens

Laut dem Hypothekenvermittler Moneypark kann es auch Probleme geben bei Menschen mit US-Pass. Und Moneypark erzählt auch von einem abgelehnten «Spezialfall». Sasa Vranjes, Vertriebsleiter Deutschschweiz bei Moneypark, sagt: «Ein potenzieller Käufer erfüllte zwar die Finanzierungskriterien des Kreditgebers. Der Käufer wollte aber die Hypothek für Umbauarbeiten erhöhen. Der Finanzierungsanbieter hatte zu diesem Zeitpunkt aber kein ausstehendes Hypothekarvolumen. Er lehnte den Antrag deshalb ab.»

Gemäss Wenger ist auch die Rolle eines Maklers nicht zu unterschätzen. Einen Verkauf und den Übertrag der Hypothek zu organisieren, verlange «Organisationsgeschick und Geduld». Online-Makler hätten dafür weder die nötige Zeit noch die Fähigkeiten. Ein solches Anliegen des Verkäufers komme gar nie beim Käufer an. Fehler in Bezug auf die vorzeitige Auflösung einer Hypothek werden laut Wenger aber viel früher, vor dem Verkauf, gemacht.

Als Beispiel nennt er das Beispiel eines 65-jährigen Wohneigentümers. Er wollte sich für die Pensionierung ein klar kalkulierbares Budget verschaffen und schloss daher eine Festhypothek mit 15 Jahren Laufzeit ab. Wenger sagt: «Zwei Jahre nach Vertragsabschluss bemerkte der Wohneigentümer, dass die Garten- und Hausarbeit ihren Reiz verloren hatte. Er verkaufte das Haus und zahlte eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung.»

Letzte Option: eine Festhypothek vorzeitig auflösen

Kommen weder eine Übertragung der Hypothek auf ein neues Objekt noch die Übernahme durch einen neuen Käufer infrage, können Immobilieneigentümer die Festhypothek bei den meisten Banken vorzeitig auflösen, wenn sie das Objekt verkaufen. Wichtig: Bei solchen Kündigungen während der Laufzeit gilt es, die im Hypothekarvertrag vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten. Es kann sich zudem lohnen, frühzeitig mit dem Kreditgeber zu reden und gemeinsam eine für beide Parteien sinnvolle Lösung zu finden.

Tipps rund um eine Hypothekenauflösung oder -übertragung

  • Vorfälligkeitsentschädigung: Falls Sie bei einer vorzeitigen Auflösung Ihrer Hypothek eine solche Entschädigung an Ihren Kreditgeber zahlen müssen, sollten Sie eine detaillierte Berechnung verlangen und die Berechnung in Ihrem Vertrag nachprüfen. Die Höhe der Ausstiegskosten ist je nach Kundenbeziehung verhandelbar.

  • Hypothekaranbieter mit Ausstiegspauschale bevorzugen: Es gibt Kreditgeber, welche bei einem Verkauf der Immobilie anstelle einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale im Betrag von 1000 bis 2000 Franken erheben oder sogar einen kostenlosen Ausstieg aus einer Festhypothek ermöglichen – insbesondere Pensionskassen. Es lohnt sich daher bereits beim Hypothekarabschluss, nicht nur den Zinssatz, sondern auch die Vertragsdetails zu vergleichen.

  • Geld zurück statt Vorfälligkeitsentschädigung: Wer im Niedrigzinsumfeld der vergangenen Jahre eine Festhypothek zu einem sehr niedrigen Zins abgeschlossen hat, besitzt im gegenwärtigen Umfeld mit deutlich höheren Zinsen gute Chancen, dass er bei einem vorzeitigen Ausstieg keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen muss oder sogar noch Geld zurückbekommt.

  • Zinsdifferenz aus Käufersicht: Können Sie als Immobilienkäufer eine Hypothek aufnehmen, die günstiger ist als jene des Verkäufers, sollten Sie eine bestehende Hypothek nur übernehmen, sofern Ihnen der Verkäufer die Zinsdifferenz ausgleicht.

  • Saron-Hypothek prüfen: Mit der Wahl einer Hypothek mit kurzen Laufzeiten wie zum Beispiel einer Saron-Geldmarkt-Hypothek sinkt das Risiko einer vorzeitigen Zwangsauflösung. Solche Hypotheken sind zudem innert weniger Monate ohne grosse Kostenfolgen kündbar.

  • Steuern: Die Vorfälligkeitsentschädigung ist in den meisten Kantonen von der Steuer auf den Vermögenszuwachs abzugsfähig. In einigen Fällen ist es sogar möglich, die Strafe vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Letzteres führt zu einer grösseren Steuerersparnis.

Lesen Sie den Originalartikel vom 11.04.2023 online auf nzz.ch.

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Die besten Portale für Erbschafts-Marketing

Hand Schreiben Wille

Erbschafts-Marketing hat grosses Potenzial. Das Anfang 2023 in Kraft getretene neue Erbrecht bietet Erblasserinnen und Erblassern sowie Nichtregierungsorganisationen neue Chancen. Doch auf welche Online-Portale sollen Organisationen in der Schweiz und Deutschland setzen?

Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation im Fundraising Magazin 1-2023 am 27.01.2023

Den ganzen Artikel lesen Sie hier.

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Nachhaltig bauen: Ein Ratgeber für Bauherren und Baufrauen

Baumaterialien mit guter Ökobilanz, Energieeffizienz und erneuerbare Energie sind entscheidend um nachhaltig zu bauen oder zu renovieren.

Den vollständigen Text finden Sie auf homegate.ch – klicken Sie hier

 

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So schreiben Sie einen guten Spendenbrief

Ein ansprechend gestalteter, persönlicher Brief kommt auch in Zeiten digitaler Kommunikation immer gut an. Briefe auf Papier erhalten in der Regel eine höhere Aufmerksamkeit als ein E-Mail. Bei Spendenbriefen ist wichtig, dass der Absender den richtigen Ton trifft und mit einer passenden Bildsprache überzeugt. Ein Spendenschreiben sollte Emotionen wecken und die Lesenden zum Spenden bewegen. Tipps rund um das Schreiben von Spendenbriefe finden Sie hier.

Autorin: Agustina Barzola Balmer & Bernhard Bircher-Suits

Eine persönliche Ansprache ist ein Muss

Spendenbriefe sollen persönlich sein. Sprechen Sie die Lesenden direkt und mit ihrem Namen an. Betrachten Sie die Lesenden als Partner, mit denen Sie kooperieren möchten. Schaffen Sie Nähe und ein WIR-Gefühl. Mit einer personalisierten Ansprache entsteht beim Empfangenden nicht das Gefühl, einer von vielen Empfängern zu sein. Achten Sie speziell darauf, dass Name und Adresse sowie die Anrede im Brief korrekt geschrieben sind. So entsteht nicht bereits zu Beginn ein negatives Gefühl beim Empfänger.

Das Fundraising-Thema ist das A und O

Der Grund, warum ein Fundraising durchgeführt wird, ist der wichtigste Punkt im Brief. Der Grund für die Spendensammlung sollte Emotionen wecken und glauwürdig sein. Überlegen Sie, welche Fragen die Lesenden zum Thema haben könnten. Beantworten Sie die wichtigsten Leitfragen einer möglichen Spendenperson. Bauen Sie Vertrauen zum Lesenden auf. Erzählen Sie dazu am Besten eine einfache, aber reale Geschichte, welche dem Lesenden rasch im Gedächtnis haften bleibt. Egal, ob es um Menschen, Tiere, oder Umwelt geht. Probieren Sie in Ihrer Geschichte reale Betroffene zu zeigen und ihre Probleme zu schildern. Lassen Sie Betroffene ihre Probleme im Text selbst mit Hilfe von Zitaten schildern. Das macht den Text authentischer. Die Probleme in Ihrer Geschichte sollten aber mit Hilfe von Helden und Ihrer Organisation lösbar sein. Die Helden sind die Spendenden selbst. Lösen Sie mit mehreren Call-to-Action-Aufrufen eine Handlung bei ihnen aus.

Schreiben Sie leicht verständlich

Der Sprachstil ist ein äusserst wichtiger Faktor. Die Lesenden sollen sich emotional berührt fühlen. Schreiben Sie ihren Brief möglichst anschaulich und nutzen Sie Bilder und Metaphern. Versuchen Sie ausserdem, konkret zu schreiben. Nutzen Sie einfache Beispiele zur Veranschaulichung komplexer Dinge wie Statistiken, Zahlen, etc..  Lehnen Sie ihren Text möglichst an die mündliche Sprache an. Vermeiden Sie komplizierten Schachtelsätze. Verwenden Sie eine positive Sprache. Schreiben Sie also nicht: «Wir haben kein Geld für XY» sondern «Mit Ihrer Hilfe können wir XY unterstützen.»

Schreiben Sie für Ihre Zielgruppe

Bei Spendenbriefen sollten Sie ihre Zielgruppe immer im Auge behalten. Der eingesetzte Schreibstil muss zur angepeilten Zielgruppe passen. Schreiben Sie den Brief für mehrheitlich ältere Menschen oder eher für ein jüngeres Zielpublikum? Lassen Sie den «fertigen» Spendenbrief vor einem Massenversand von Menschen aus dem Zielpublikum kritisch begutachten.

Struktur: Attention Interest Desire Action

Das AIDA-Prinzip mag dem einen oder anderen von der Schule bekannt sein. Bei einem Spendenbrief ist es für die Strukturierung nützlich:

A – Attention: Ziehen Sie die Aufmerksamkeit auf Ihren Spendenbrief. Am besten erreichen Sie das mit einem interessanten und emotionalen Einstieg, oder einem aussergewöhnlichen Bild. Meiden Sie langweilige Einleitungen. Beginnen Sie besser mit einer dramatischen Szene.

I – Interest: Erklären Sie, worum es Ihnen beim Projekt geht. Zeigen Sie mögliche Lösungen des Problems, oder allfällige bereits erzielte Lösungen. Wecken Sie Hoffnung.

D – Desire: Schaffen Sie bei den Lesenden das Gefühl, helfen zu müssen. Jeder Franken zählt.

A – Action: Sagen Sie den Lesenden, was sie genau tun sollen, um der Organisation zu helfen. Legen Sie konkrete Spendenbeiträge fest und zeigen Sie den Lesenden, was sie mit den jeweiligen Beträgen erreichen können.

 

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In 5 Schritten zum erfolgreichen Blog

Auf den ersten Blick scheint es einfach, einen Blogs zu verfassen.  Doch Blog-Experten wissen: Wer im Meer an Informationen mit seinem Artikel gefunden und angeklickt werden will, muss beim Erstellen von Blog-Artikeln verschiedene Punkte beachten, ansonsten wird der Blog zum Flop.

Autorin: Agustina Barzola Balmer & Bernhard Bircher-Suits

1. Gute Blogs haben einen Nutzwert für die Zielgruppe

Der wichtigste Punkt bei der Blog-Produktion ist die «richtige» Themenwahl. Das Thema muss für das Zielpublikum relevant sein und inhaltlich einfache verständliche Lösungen für Probleme liefern. Bei der Themenwahl orientiert man sich idealerweise am angepeilten «Durchschnittslesenden». Ein Blog ohne Nutzwert wird rasch zur «Archiv-Leiche». Wenn Sie meinen, das richtige Thema definiert zu haben, geht es an die Recherche. Arbeiten Sie mit möglichst seriösen Quellen und verlinken Sie auf diese. Versuchen Sie mit Ihrem Blog, die Probleme von Lesenden zu lösen. Geben Sie anschauliche Tipps, arbeiten Sie mit Sprachbildern und einfachen Zahlen-Beispielen und schreiben Sie immer passend für Ihre Zielgruppe.

2. SEO-Massnahmen nicht vergessen

Obwohl ein Blog für Menschen geschrieben wird, muss der Artikel für Google und andere Suchmaschinen optimal aufbereitet werden. Dabei helfen Ihnen SEO-Tools, welche zum Beispiel direkt ins Websiten-System WordPress integriert werden können. Wer die nötigen SEO-Optimierungen vergisst, landet in der Regel nicht auf der ersten Trefferseite von Google. Wichtige Suchbegriffe sollten im Titel, Lead und/oder den Zwischentiteln vorkommen. Häufig gesuchte Keywords machen den Artikel auch bei  Suchmaschinen relevanter. Verschiedene Tools, wie zum Beispiel das kostenlose Google Keyword Tool, helfen Ihnen, die «richtigen» Suchbegriffe zu finden.  Achtung: Mit dem Einbau von Keywords in Blog-Texten sollte man es nicht übertreiben. Der Text muss in erster Linie für Menschen funktionieren und nicht nur für Google.

3. Ein einfacher Schreibstil ist sehr wichtig

In der Kürze liegt die Würze. Heutzutage lesen nur noch wenige Menschen endlose Texte im Internet durch. Sie schauen sich lieber Kurzvideos oder einfache Visualisierungen an. Es ist daher wichtig, kurze und einfache Sätze zu formulieren. Sie sollten den Ritter einer Story jeweils beim Namen nennen und ihn immer am Satzanfang einführen. Vermeiden Sie Füllwörter und schreiben Sie aktiv. Nach jedem Gedankengang sollte jeweils ein neuer Abschnitt folgen. Setzen Sie auf einfache Infografiken und Illustrationen.

4. Blog-Artikel sollte «überfliegbar» sein

Das Internet ist ein Dschungel an Informationen. Um die Lesenden an Ihren Text zu binden, ist es von Vorteil, wenn Lesende den Artikel zuerst einfach überfliegen können. Aber wie gestaltet man einen Artikel, der einfach zu überfliegen ist? Kurze Absätze und viele Zwischentitel sind das A und O beim Schreiben von Blogs. Die meisten Menschen, die auf einen Artikel klicken, schauen sich zuerst dessen Struktur und Untertitel an. Somit können sie sich grob eine Übersicht machen und einschätzen, ob der Artikel einen Nutzwert für sie hat. Bei Monster-Absätzen ohne Strukturierung, liest kein Mensch weiter. Geben Sie bei jedem Artikel auch die Anzahl Minuten Lesezeit an.

5. Links und Bilder richtig einsetzen

Bilder sagen mehr als tausend Worte. Gestalten Sie Ihren Blog anschaulich. Bilder lockern einen Blog auf und machen ihn einfacher lesbar. Internetseiten wie zum Beispiel pixabay.com oder unsplash.com bieten kostenlose Bilder für Blogs. Sie sollten jedoch immer prüfen, ob die Bilder auch für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden dürfen. Ist dem nicht so, kann es rechtliche Probleme geben. Stellen Sie zudem sicher, dass die Bilder keine lange Ladezeiten verursachen und Ihren Blog so nicht ausbremsen.

Verlinken Sie wichtige Quellen. Setzen Sie vor allem auf seriöse Websites und Organisationen oder Unternehmen. Nutzen Sie vor allem reichweitenstarke, bekannte Websites. Beachten Sie, dass die anzuklickenden Links automatisch in einem neuen Browser-Fenster geöffnet werden. So bleiben die Lesenden auf Ihrer Website.

Fazit

Es ist kein Kinderspiel, mit einem Blog auf der ersten Treffer-Werbsite von Suchmaschinen zu landen. Es gilt, inhaltliche wie auch sprachliche Tipps zu beachten und die wichtigsten SEO-Regeln zu befolgen. Ein Blog muss gut strukturiert, bildlich toll illustriert und knackig geschrieben sein. Blog-Texte sollten Nutzwert liefern und die Lesenden einen Schritt weiter bringen.  Viel Erfolg beim Blog-Verfassen.

 

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Versicherungen für Privatpersonen: Diese Policen sind wirklich sinnvoll

Wenige Versicherungen sind ein Muss und viele optional. Ein Überblick darüber, welche Versicherungen in der Regel unabdingbar sind und wie hoch die Prämienunterschiede bei wichtigen Deckungen ausfallen.

Autor: Bernhard Bircher-Suits
11.10.2022, 05:30 Uhr

Gemäss dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) hat die Schweizer Versicherungswirtschaft im Jahr 2021 das Prämienvolumen im Nichtlebengeschäft gegenüber dem Vorjahr um 2,7 Prozent gesteigert. Auch bei der freiwilligen Krankenzusatzversicherung gab es ein sattes Plus von 2,5 Prozent. Dazu gehören die Versicherung von Heilungskosten sowie das Krankentaggeld. Ein noch höheres Plus von rund 4 Prozent resultierte in der Feuer-, Elementar- und Schadenversicherung. Der Grund: Die versicherten Werte stiegen an, was sich in einer Zunahme des Prämienvolumens niederschlägt.

Versicherungsverband identifiziert neue Toprisiken

Das steigende Prämienvolumen freut die Branchenvertreter. Aus Kundensicht ist die Zunahme des Prämienvolumens eher mit Fragezeichen behaftet. Denn das oberste Ziel von scharf kalkulierenden Versicherungskunden sollte sein: nur die nötigsten Risiken zum besten Preis zu versichern. Gerade in Zeiten hoher Inflation gilt es auch bei Versicherungspolicen, Sparpotenzial auszuloten. Doch der Schweizer Versicherungsverband hat bereits neue «Toprisiken» identifiziert, die aus seiner Sicht «von der Öffentlichkeit nicht im erforderlichen Ausmass wahrgenommen werden». Dazu zählt der SVV Cyberattacken, Strommangellagen und Erdbeben.

Solche Risiken existieren zweifelsfrei, und bei tatsächlich eintretenden Strommangellagen dürften sich im Winter viele Haushalte fragen, ob zum Beispiel allfällige Schäden am Gefriergut bei Stromausfällen gedeckt sind. Bis anhin gilt: Bei den meisten Versicherungsgesellschaften sind Schäden am Tiefkühlgut wegen eines unbeabsichtigten Ausfalls des Kühlgerätes durch die Hausratversicherung im Rahmen der entsprechenden Versicherungssumme und eines allfälligen Selbstbehalts gedeckt.

Ob diese Regeln auch bei einem absichtlich herbeigeführten Stromunterbuch zur Anwendung kommen werden, wird sich zeigen. Als Tipp bietet sich folgendes Vorgehen an: Kurz überlegen, was Schaden nehmen könnte, wenn es kalt würde in den eigenen vier Wänden, und in der Hausratspolice nachsehen oder bei Bedarf bei der Versicherung nachfragen, welche Schäden effektiv bis zu welcher Summe gedeckt wären.

Hände weg von gemischten Lebensversicherungen

Wer sich kostengünstig und vor allem risikogerecht versichern will, sollte zuerst aber seine ganz individuelle Risikoanalyse machen: Was kann meiner Person, meiner Familie, meiner Wohnung oder den eigenen vier Wänden passieren? Besteht an meinem Wohnort zum Beispiel in der Tat ein erhöhtes Erdbebenrisiko? Würde ein solches Toprisiko zudem die finanzielle Existenz bedrohen? Oder könnte man den Schaden problemlos mit dem Ersparten begleichen?

Als Faustregel gilt: Grosse und folgenschwere Risiken sollten Private wie auch Firmen unbedingt versichern. Bei kleinen Risiken kann man sich die Prämie oft sparen. Ein Kleinrisiko ist zum Beispiel die Versicherung des Reisegepäcks oder des Handy-Displays sowie eine Ski- und Snowboard-Bruchversicherung. Benjamin Manz, Geschäftsleiter des Schweizer Vergleichsportals Moneyland, sagt: «Die wohl schlechteste Entscheidung für eine Versicherung sind häufig gemischte Lebensversicherungen, die ein Risiko wie zum Beispiel einen Todesfall mit Sparen beziehungsweise Investieren kombinieren. Davon ist meistens abzuraten, da diese Versicherungen zu einer echten Kostenfalle werden können. Besser ist es, Risiko und Investieren zu trennen.»

Grosse Wissenslücken bei Finanz- und Versicherungsfragen

Ein Grundproblem im Versicherungsdschungel: Viele Menschen haben bei Finanz- und Versicherungsfragen grosse Wissenslücken und können das individuelle Risiko nur schwer abschätzen. Das zeigt auch eine empirische Untersuchung im Schweizer Versicherungsmarkt der Universität St. Gallen. Gemäss den Autoren bestehen «erhebliche Wissensdefizite bei den Konsumenten». Rund ein Drittel der Bevölkerung «zeigt erhebliche Defizite beim Basisfinanzwissen; zu Versicherungsfragen gibt es noch grössere Defizite». Die Autoren empfehlen Initiativen zur Wissensförderung, mit denen Versicherungslaien Risiken und Versicherungsfragen besser verstehen und fundiertere Entscheidungen treffen können.

Wichtig zu wissen ist: Versicherungen wie die Grundversicherung der Krankenkasse sind in der Schweiz obligatorisch. Zusatzversicherungen sind nett zu haben, aber meist teuer und unnötig. Deutlich preiswerter sind Spitalversicherungen mit flexibler Abteilungswahl (Flex-Versicherung). Sie können eine Alternative zu den teuren Zusatzversicherungen für die halbprivate oder private Spitalabteilung sein. Grundsätzlich gilt bei dieser attraktiven Lösung: Je höher die Kostenbeteiligung durch den Versicherten, desto tiefer ist die Prämie. Doch für eine Flex-Versicherung verlangen die Kassen eine Gesundheitsprüfung. Gut zu wissen: Auch ohne teure Zusatzversicherung kann man in vielen Spitälern für ein Einzel- oder Doppelzimmer aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen (Upgrade).

Eine Privathaftpflicht gehört zur Grundausstattung

Eine Privathaftpflicht ist hingegen sehr empfehlenswert. Sie deckt Schäden, die Versicherte Dritten zufügen. Sie ist grundsätzlich freiwillig, für Hundehalterinnen und Hundehalter in den meisten Kantonen aber obligatorisch. Lebensversicherungen sind hingegen freiwillig. Eine reine Risiko-Kapital-Lebensversicherung kann aber sinnvoll sein, wenn zum Beispiel eine junge Familie und angehende Wohneigentümer die Risiken Invalidität und Tod privat versichern möchten.

Dazu sollte man vorher die Frage klären: Wie viel Geld würde der überlebende Partner von der Pensionskasse, der AHV/IV oder der Unfallversicherung erhalten? Deckt der Betrag den Lebensstandard nicht, sollte man den Abschluss einer reinen Risikopolice prüfen. Risiko-Lebensversicherungen sichern Tod und Invalidität ab – entweder einzeln oder in Kombination. Mit den bisher erwähnten Tipps haben Versicherte eine erste Grundlage für eine Analyse ihres bestehenden Versicherungsdossiers.

Haushalte in der Schweiz gelten als eher über- denn unterversichert. Von Überversicherung sprechen Versicherungsfachleute, wenn die versicherte Schadenssumme zu hoch als effektiv nötig angesetzt wurde. Oft sind Versicherte schlicht auch zwei Mal für dasselbe Risiko versichert. Sogar die Versicherung Allianz hält auf ihrer eigenen Website fest: «Häufig zahlen wir für dasselbe Risiko zwei Versicherungen, ohne es zu wissen.» Ein Beispiel: Tickets für Veranstaltungen sind unter Umständen bereits in der Reiseversicherung gedeckt. Und wer zusammen im selben Haushalt wohnt, braucht in der Regel nur eine Haushaltversicherung und nicht zwei.

Was viele auch nicht beachten: Angestellte sind in der Schweiz obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Berufs- und Freizeitunfällen versichert – vorausgesetzt, sie arbeiten mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. In diesem Fall kann man auf die zusätzliche Unfalldeckung in der Krankenkasse verzichten.

Vergleich von Privathaftpflicht- und Hausratsversicherungen

Doch wie hoch sind die Prämien für die wichtigsten Deckungen wie zum Beispiel eine Privathaftpflicht- oder eine Hausratsversicherung effektiv? Vor jedem Abschluss einer Versicherung sollte ein Prämienvergleich stehen. Der Konkurrenzkampf unter den Gesellschaften hat zur Folge, dass für praktisch gleichwertige Versicherungslösungen bis zur Hälfte der Prämie gespart werden kann – und zwar Jahr für Jahr. Das finden Versicherte aber nur heraus, wenn sie mehrere Offerten einholen.

Eine Privathaftpflichtversicherung kann für wenig Geld vor dem finanziellen Ruin schützen. Sie ist deshalb sehr empfehlenswert. Ein Kostenvergleich für einen 40-jährigen Mann mit Wohnsitz in Zürich zeigt, dass dieser bei manchen Versicherern doppelt so viel zahlt wie bei anderen. Auch bei der Hausratsversicherung zeigen sich enorme Preisunterschiede. Und nicht vergessen: Man sollte beim Versicherungsabschluss auf einer einjährigen Laufzeit bestehen. So ist man flexibel, falls man später doch noch ein besseres Angebot findet und rasch wieder aussteigen möchte.

Lesen Sie den Originalartikel vom 11.10.2022 auf nzz.ch oder laden Sie sich die NZZ-Online-Version als PDF herunter.

 

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