Zeit und Geld spart, wer die Steuererklärung elektronisch ausfüllt. Dank Hilfsprogrammen vergisst man keine Abzüge und es ergeben sich keine Additionsfehler.
[/smart_editor_module_wysiwyg]Bald flattert die Steuererklärung in die Haushalte. Doch wie deklarieren Private ihre Einkäufe in die Pensionskasse korrekt? Wie sieht es bei Bitcoins, Lottogewinnen und Spenden aus? Und welchen Einfluss hat die Corona-Krise auf die Steuererklärung? Ein Ratgeber für Steuerzahlende.
Von Bernhard Bircher-Suits
Darum gehts
- Weshalb es sich lohnt, die Steuererklärung elektronisch einzureichen
- Welche Abzüge Sie bei der Steuererklärung nicht vergessen sollten
- Was Sie wegen der Corona-Krise abziehen dürfen und was nicht
- Praktische Tipps: Wissenswertes zu Vorauszahlungen und Online-Tools, nützliche Tipps und benötigte Unterlagen
Über 5 Mio. Steuerpflichtige erhalten in der Schweiz in den nächsten Wochen Post vom Steueramt. Alle Kantone ermöglichen mittlerweile das elektronische Ausfüllen der Formulare am Computer und online im Internet-Browser.
In den Kantonen Schwyz und Zürich kann man neu alle Belege digital einreichen, eine Unterschrift von Hand braucht es nicht mehr. Solche volldigitalen Lösungen bieten beispielsweise auch die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, St. Gallen und Zug.
Mit Hilfsprogrammen passieren weniger Fehler
Die Corona-Krise dürfte beim Ausfüllen der Steuererklärung für einen Digitalisierungsschub sorgen. Heinz Tännler, Regierungsrat und Vorsteher der Finanzdirektion des Kantons Zug, sagt: «Die Steuerverwaltung rechnet damit, dass die Anzahl vollelektronischer Einreichungen der Steuererklärung bedingt durch Corona dieses Jahr weiter zunehmen wird.»
Das elektronische Ausfüllen bietet viele Vorteile gegenüber der Steuerdeklaration auf Papier. Martin Metzger, Teamleiter Steuern beim VZ Vermögenszentrum, sagt: «Die elektronischen Tools haben den Vorteil, dass sie viele Abzüge wie Kinder-, Familien- und Zweiverdienerabzug automatisch generieren oder diese Felder ansteuern. Ausserdem kann es keine Additionsfehler geben.»
Digitale Helfer verhindern keine falschen Annahmen
Doch das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung ist trotz digitalen Helfern eine Kunst, die längst nicht alle beherrschen. Ein Beispiel: Ein 68-jähriger Angestellter aus dem Kanton Aargau kaufte sich im Jahr 2015 mit einem Betrag von 150’000 Fr. in die Pensionskasse seiner Arbeitgeberin ein.
In der Steuererklärung 2015 zog der Mann einen Anteil von 90’000 Fr. des Einkaufs von seinem Einkommen ab, da der gesamte Betrag grösser war als sein Einkommen. Weitere 60’000 Fr. zog er in der Steuererklärung 2016 ab. Das Problem: Die Steuerkommission akzeptierte die Einkaufsabzüge nicht. Der mittlerweile pensionierte Mann wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht.
Der Mann verstiess mit seinem Vorgehen gegen das sogenannte Periodizitätsprinzip. Gemäss Bundesgericht darf man einen Einkauf nur in dem Steuerjahr vom Einkommen abziehen, in dem er erfolgt ist. Die Einkäufe wären somit akzeptiert worden, wenn er in der Steuerperiode 2015 einen Einkauf von rund 90’000 Fr. getätigt hätte und im Folgejahr einen Einkauf von 60’000 Fr.
Umgekehrt gilt: Wer seinen Einkauf in die Pensionskasse nicht bis Ende 2020 geleistet hat, kann im Jahr 2021 auch keine Nachzahlungen mehr für die Steuerperiode 2020 leisten. Der Zug für Nachzahlungen ist im neuen Jahr definitiv abgefahren.
Bezahlte Steuern bei PK-Rückzahlungen nachfordern
Gelegentlich gilt es auch, bereits bezahlte Steuern vom Fiskus zurückzufordern. Steuerpflichtige, die für selbst bewohntes Wohneigentum vorbezogene Pensionskassengelder wieder in die zweite Säule zurückführen, können vom Steueramt verlangen, dass die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden.
Wer Gelder wieder in die berufliche Vorsorge zurückführt, kann dafür aber nicht auch noch einen Einkaufsabzug geltend machen. Gut zu wissen: Die Rückforderung bei der Steuerbehörde muss innert drei Jahren nach der Rückzahlung erfolgen.
Peter B. Nefzger ist Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. Er kennt die häufigsten Fehler der Steuerpflichtigen. Er sagt: «Was oft vorkommt, ist ein fehlender Beleg für die Säule 3a-Einzahlung.» Als Beleg für die steuerliche Abzugsfähigkeit dient die von der Bankstiftung bzw. Versicherungseinrichtung zugestellte Einzahlungsbescheinigung.
Angestellte durften 2020 bis zu 6826 Fr. in die Säule 3a einzahlen, Erwerbstätige ohne Pensionskasse bis zu 20% ihres Nettoeinkommens, jedoch höchstens 34’128 Fr.
Diese Maximalbeträge darf man in der Steuererklärung vollumfänglich vom Einkommen abziehen. Im Steuerjahr 2021 steigen diese Maximalbeträge auf 6883 bzw. 34’416 Fr.
Liegenschaftsunterhalt und Eigenmietwert
Der Steuerexperte Metzger mahnt: «Man sollte den Abzug von Unterhaltskosten bei Liegenschaften prüfen. Hier kann der Steuerpflichtige jedes Jahr und für jede Liegenschaft zwischen Pauschale und effektiven Kosten wählen.»
Abziehen darf man werterhaltende Investitionen in Immobilien, wertvermehrende hingegen nicht. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen.
Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten liegt meist bei 10 oder 20% des Eigenmietwerts beziehungsweise der Mietzinseinnahmen. Die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt können diesen Pauschalabzug jedoch leicht übersteigen. In diesem Fall lohnt es sich, in der Steuererklärung die effektiven Kosten abzuziehen.
Nicht vergessen: Der Bundesrat hat neue Anreize geschaffen, um die Energieeffizienz bei Sanierungen und Neubauten zu erhöhen. Solche Massnahmen wurden bisher nur in einem Steuerjahr berücksichtigt. Seit Anfang 2020 können diese Kosten während maximal drei Jahren geltend gemacht werden, sofern sie in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
Auch nicht vergessen sollte man, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft oder einer Zweit- oder Ferienwohnung zu deklarieren. Die Eigenmietwertberechnungen erhält man jeweils vom Steueramt.
Lesen Sie, worauf Sie bei folgenden Punkten achten müssen.
Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zu Steuervorauszahlungen und Online-Hilfen. Zudem finden Sie auch Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung und eine Liste der benötigten Unterlagen.
[/smart_editor_module_wysiwyg]Dieser Artikel ist am 25.01.2021 in der Neuen Zürcher Zeitung erschienen.
Hier können Sie den Artikel als PDF herunterladen.
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