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So klappt die Steuererklärung 2021 ohne Stress und Mahngebühren

Jeder zehnte Haushalt in der Schweiz hat Steuerschulden. Doch wer Fristen beachtet und keine Abzüge vergisst, vermeidet teure Mahnungen und unnötig hohe Steuerrechnungen. Ein Ratgeber für Steuerpflichtige.

Bernhard Bircher-Suits
07.02.2022, 05.30 Uhr

Je schneller man die Steuererklärung einreicht, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.

Der Bund, die 26 Kantone und die rund 2200 Gemeinden erheben in der Schweiz Steuern aufgrund ihrer eigenen Gesetzgebungen. Der föderalistische Aufbau der Schweiz hat die Schaffung eines einheitlichen Steuersystems verhindert. Für viele Menschen sind dieser Steuerdschungel und alleine die Vorstellung an die Steuererklärung ein Albtraum. Kein Wunder, verzichten in der Schweiz Jahr für Jahr Tausende steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger darauf, ihre Steuererklärung bei den Steuerbehörden einzureichen.

Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreicht, wird vom Steueramt gemahnt. Für eine Mahnung wird im Kanton Bern zum Beispiel eine Gebühr von 60 Franken in Rechnung gestellt. Im Aargau werden 35 Franken für die erste Mahnung fällig. Dagegen kommen säumige Einreichende im Kanton Zürich vergleichsweise gut weg. In einer Weisung der Finanzdirektion steht: «Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben werden.»

Wer trotz Mahnung keine Steuererklärung einreicht, wird durch das Steueramt nach «pflichtgemässem Ermessen» eingeschätzt. Zusätzlich können Steuerpflichtige «wegen Verletzung der Verfahrenspflichten» mit einer Busse bestraft werden. In der Stadt Zürich beträgt sie in «schweren Fällen und im Wiederholungsfall» bis zu 10 000 Franken.

Jeder zehnte Schweizer Haushalt hat Steuerschulden

Doch auch wer die Deklaration fristgerecht einreicht, kann oft die nachfolgende Steuerrechnung nicht bezahlen. Steuerschulden zählen in der Schweiz zu den häufigsten Schuldenarten – noch vor den Krankenkassenprämien. Gemäss einer Erhebung vom Bundesamt für Statistik haben rund 9 Prozent aller Schweizer Haushalte Steuerschulden.

Wer wegen Einkommensausfällen während der Corona-Krise oder anderer nicht selbst verschuldeter Gründe nicht fristgerecht zahlen kann, sollte dem Steueramt so früh wie möglich ein schriftlich begründetes Gesuch um Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub unterbreiten

Corona-Pandemie: keine massive Zunahme bei Betreibungen

Im Kanton Aargau hat die Corona-Pandemie Spuren in der Betreibungsstatistik hinterlassen: Die Zahl der Betreibungen, welche die Gemeinden und die kantonale Behörde veranlasst haben, stieg 2021 auf 34 973. Im Jahr 2018 waren es 33 315 Betreibungen.

Diese Angaben sind mit Vorsicht zu geniessen: Von März bis Juni 2020 galt im Kanton nämlich ein gesetzlicher Betreibungsstopp. Im Kanton Zug dürfte die Zunahme an steuerlich motivierten Betreibungen pandemiebedingt gemäss Finanzdirektion «gegenüber dem Jahr 2020 bei rund 5 bis 10 Prozent liegen». Die Finanzdirektion des Kantons Zürich führt keine solche Statistik für alle Zürcher Gemeinden.

Steuererlass nur bei besonderen Anlässen

Chancen auf einen (Teil-)Erlass von Steuerschulden bestehen nur in besonderen Fällen: beispielsweise, wenn die Bezahlung unverschuldet wegen besonderer Umstände wie etwa Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder nach einer Scheidung eine unzumutbare Einschränkung der Lebenshaltung zur Folge hätte. Der Steuerpflichtige darf zudem über keinerlei Ersparnisse verfügen oder Wohneigentum besitzen.

Ein Trost für zeitlich stark ausgelastete Steuerpflichtige: Sie können zumindest beim Ausfüllen der Steuererklärung einige Monate Zeit schinden. In der Regel kann man die Einreichefrist – meist Mitte oder Ende März 2022 für private Arbeitnehmende – ohne Begründung und mit wenigen Mausklicks online verlängern. Eine Fristerstreckung auf elektronischem Weg wird zum Beispiel in der Stadt Zürich bis zum 30. September 2022 beziehungsweise bis längstens zum 30. November 2022 gewährt. Weitere Fristverlängerungen sind nur bei Todesfällen in der Familie oder Krankheit möglich.

Verzugszins bei Bund liegt bei 3 Prozent

Doch Steuerpflichtige halten sich besser an den Leitsatz: «Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.» Der Grund: Je schneller man die Steuererklärung einreicht, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.

Und auch mit der Zahlung der Steuerrechnung sollte man nicht zu lange zuwarten. So verlangt der Kanton Zürich beispielsweise im Corona-Jahr 2021 4,5 Prozent Verzugszinsen. Auch der Bund verlangt Verzugszinsen. Wer seine direkte Bundessteuer zu spät bezahlt, wird mit 3 Prozent Verzugszins bestraft. Früh bezahlte Steuern honoriert der Bund nicht. Diese Beispiele zeigen: Die Steuern rechtzeitig zu bezahlen, ist die günstigste Lösung.

Die Zinsen auf im Voraus bezahlte, mutmassliche Steuerschulden tendieren hingegen immer häufiger gegen null. Immerhin: Im Kanton Schwyz gibt es in den Steuerjahren 2021/22 attraktive 0,5 Prozent auf Vorauszahlungen. Im Kanton Zürich sind es 0,25 Prozent für vorzeitig bezahlte Staats- und Gemeindesteuern. Der Kanton Thurgau zahlt beispielsweise 0,2 Prozent, der Kanton Bern gar nichts.

Teure Flüchtigkeitsfehler mit Hilfsprogrammen vermeiden

Positiv ist, dass alle Kantone das elektronische Ausfüllen der Formulare am Computer oder online im Internet-Browser ermöglichen. In den Kantonen Schwyz und Zürich kann man bereits seit letztem Jahr alle Belege auch nur elektronisch einreichen. Mit der Steuererklärung 2021 ist dies nun auch im Kanton Aargau möglich. Voll digitale Lösungen bieten zum Beispiel auch die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, St. Gallen und Zug.

Elektronische Helfer haben Vorteile: So werden viele Abzüge wie Kinder-, Familien- und Doppelverdiener-Abzüge automatisch generiert. Ausserdem sind Additionsfehler bei den elektronischen Lösungen ausgeschlossen. Doch gegen Flüchtigkeitsfehler und Vergesslichkeit helfen auch die Computerprogramme nicht.

Gut, wenn man sich dann zumindest auf die Steuerbeamten aus Fleisch und Blut verlassen kann. Gemäss Roland Teuscher, Leiter Kommunikation beim kantonalen Steueramt Aargau, werden zumindest «Flüchtigkeitsfehler» beim Ausfüllen amtlich berichtigt. «Bei der Berechnung der Berufskosten gibt es viele Personen, die statt 220 Arbeitstage pro Jahr nur 5 Arbeitstage deklarieren, da sie von einer Woche ausgehen.» Dieser Fehler werde «selbstverständlich durch die Steuerbehörde zugunsten der Steuerpflichtigen korrigiert».

Falsche Annahmen entdeckt die Software nicht

Das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung bleibt trotz digitalen Helfern und hilfsbereiten Steuerbeamten eine Kunst, die nicht alle beherrschen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar ist in der Vergangenheit zweimal vorzeitig aus einer Festhypothek ausgestiegen und hat die Bank gewechselt. Die an die Bank bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung hat das Ehepaar in der Steuererklärung jeweils abgezogen.

Das Bundesgericht entschied aber im Jahr 2019: Wer die Festhypothek vorzeitig kündigt und die Bank wechselt, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht von den Steuern abziehen. Das gilt laut den Bundesrichtern auch bei der vorzeitigen Kündigung wegen eines Liegenschaftsverkaufs. Abziehen darf die Entschädigung nur, wer die Hypothek vorzeitig auflöst und bei derselben Bank eine neue Hypothek abschliesst.

Gelegentlich gilt es aber nicht nur Abzüge geltend zu machen, sondern bereits bezahlte Steuern vom Fiskus zurückzufordern. Steuerpflichtige, die beispielsweise für selbst bewohntes Wohneigentum vorbezogene Pensionskassengelder wieder in die Pensionskasse zurückführen, können vom Steueramt verlangen, dass die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden.

Die teuersten Fehler

Doch was sind die teuersten Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung? Roland Teuscher sagt: «Die teuersten Fehler entstehen durch Nichtdeklaration von Einkommens- und Vermögensfaktoren oder die unwahre Deklaration von Abzügen, sprich durch Steuerhinterziehung und daraus resultierende Nach- und Strafsteuerverfahren.»

Tanja Bertholet, Verantwortliche externe Kommunikation bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, sagt: «Teuer wird es dann, wenn hohe abzugsfähige, effektiv angefallene Kosten nicht deklariert werden. Diese Abzüge werden von uns nicht von Amtes wegen gewährt, bei fehlender Deklaration wissen wir gar nichts von diesen Kosten. Als Beispiel seien etwa Drittbetreuungskosten für Kinder genannt.» Auch Sozialabzüge für erwachsene Kinder in Ausbildung gehen oft vergessen.

Ein weiterer «teurer» Fehler kann auch eine nicht vollständig ausgefüllte Steuererklärung sein. Bei Feststellung durch die Steuerverwaltung führt dies zu einem teuren «Nach- und Strafsteuerverfahren». Was gemäss Steuerexperten oft auch vorkommt, ist ein fehlender Beleg für die Säule-3a-Einzahlung.

Wohneigentümer sollten zudem Unterhaltskosten bei Liegenschaften nicht vergessen. Steuerpflichtige dürfen jedes Jahr und für jede Liegenschaft zwischen Pauschale und effektiven Kosten wählen. Abziehen darf man werterhaltende Investitionen in Immobilien. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen.

Kaum noch Corona-Erleichterungen im Jahr 2021

Zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 wurden in verschiedenen Kantonen Sofortmassnahmen getroffen. So wurde beispielsweise von Steuerbehörden die Einreichefrist verlängert und der Verzugszins ausgesetzt. Doch wie sieht es bei der Steuererklärung 2021 aus? In den meisten Kantonen gibt es keine Sonderregelungen mehr – oder nur mehr wenige, welche die Berufsauslagen betreffen.

Im Kanton Zürich haben die Corona-Massnahmen keine besonderen steuerlichen Auswirkungen. Insbesondere können Berufsauslagen so geltend gemacht werden, als hätte es keine Pandemie mit Home-Office-Pflicht gegeben. Auch im Kanton Thurgau hat die Corona-Krise «grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Steuererklärung 2021».

Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung
  • Eine detaillierte Übersicht über Abzugsmöglichkeiten findet sich unter anderem im sogenannten ESTV-Steuermäppchen oder in Informationen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

  • Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung gilt es die offizielle Wegleitung zu lesen. Darin werden auch die steuerlich zulässigen Abzüge aufgeführt.

  • Hilft vor bösen Überraschungen: Beim Eidgenössischen Finanzdepartement lässt sich die für das betreffende Steuerjahr fällige Einkommenssteuer für natürliche Personen unverbindlich im Voraus berechnen (siehe: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuerstatistiken-estv/steuerrechner.html).

  • Eine gute Vorbereitung erleichtert und beschleunigt das Ausfüllen der Steuererklärung. Es ist ratsam, folgende Unterlagen zu sammeln und bereitzuhalten:

– Lohnausweis

– Kontoauszüge von Bank oder Post

– Belege zu den Wertschriften

– Belege für Beiträge an die Säule 3a (freiwillige Vorsorge)

– Belege für besondere Einzahlungen in die zweite Säule (Pensionskasse/BVG; die ordentlichen Beiträge sind auf dem Lohnausweis ausgewiesen)

– Zusammenzug der Krankheitskosten

– Zusammenstellung der Berufskosten

– Belege zu Weiterbildungen

– Spendenbelege

– Für Wohneigentümer: alle Unterlagen zu Liegenschaftssteuer, Schuldzinsen, Rechnungen für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, Betriebs- und Verwaltungskosten usw.

Lesen Sie den Originalartikel vom 07.02.2021 auf nzz.ch oder laden Sie die NZZ-Online-Version als PDF.

 

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