Prepaid- und Debitkarten für Jugendliche: welche sich eignen, um die Schuldenfalle und hohe Gebühren zu vermeiden

Plastikgeld verdrängt über kurz oder lang das Bargeld. Doch welche Zahlungsmöglichkeiten sind für junge Menschen preiswert und sinnvoll? Ein Ratgeber und ein Vergleich von Angeboten führender Finanzinstitute.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 14.05.2023
Kurt Metzger (Name geändert) ist auf der Suche nach einer bargeldlosen Bezahlmöglichkeit für seine minderjährige Tochter (16 Jahre alt). Der Teenager möchte Einkäufe im Internet und in Geschäften auf eigene Faust erledigen. Zusätzlich möchte Metzgers Tochter selbst Bargeld am Automaten abheben können.
Als verantwortungsvoller Vater weiss Metzger, dass Kinder und junge Erwachsene ohne regelmässiges Einkommen rasch in die Schuldenfalle tappen. Matthias Felix, Leiter Prävention der Schuldenberatung Zürich, sagt warnend: «Bargeldlose Bezahlung ist omnipräsent. Die Gefahr ist, dass Jugendliche durch das digitale Bezahlen den Bezug zum eigentlichen Wert des Geldes verlieren. Auch die Übersicht über die Ausgaben zu bewahren, wird schwieriger.»
Metzger verspricht sich von einer sogenannten Prepaidkarte finanzielle Kontrolle über die Ausgaben seiner Tochter. Mit Prepaidkarten kann der Inhaber schliesslich nur so viel ausgegeben, wie auf dem Konto vorhanden ist. Schulden können gar nicht erst entstehen. Doch welche Anbieter solcher Karten in der Schweiz haben attraktive Konditionen, und sind diese Karten für Jugendliche auch sinnvoll?
Prepaid-Kreditkarte von Swiss Bankers mit vielen Gebühren
Nach einer kurzen Suche im Internet sticht Metzger das Angebot der Swiss Bankers Prepaid Service AG ins Auge. Die Karten des Unternehmens mit Sitz in Grosshöchstetten (BE) werden auch von der Credit Suisse und der St. Galler Kantonalbank vertrieben.
Metzger hat das vermeintlich kostenlose Angebot für seine Tochter im Detail unter die Lupe genommen. «Bei der Benutzung der Karte warten einige teure Überraschungen», sagt er. Für die Karte zahlt ein Kunde zwar keine Jahresgebühr, doch für die Nutzung im In- und Ausland fallen jeweils hohe Gebühren an. Pro Bargeldbezug an einem beliebigen Bancomaten in der Schweiz fällt jeweils eine Gebühr von 5 Franken an. Im Ausland kostet dasselbe Geschäft sogar 7.50 Franken.
Doch bevor die Tochter von Kurt Metzger Geld abheben kann, muss sie die Karte mit mindestens 100 Franken aufladen. Macht sie die Aufladung via E-Banking, wird eine Gebühr von 1,5 Prozent des Ladebetrags fällig. Bei jedem Einkauf – egal, ob im In- oder Ausland – zahlt sie zudem einen Franken.
Vergleich zeigt: Es geht auch günstig
Diese Zeitung hat die fünf grössten Schweizer Banken und ihr Plastikgeld für Kinder und Jugendliche unter die Lupe genommen. Im Vergleich mit dabei waren die Credit Suisse, die Raiffeisen Bank mit Sitz in Zürich, die Postfinance, die UBS und die Zürcher Kantonalbank (ZKB). Zusätzlich geprüft wurden auch die Konditionen der Smartphone-App «Neon free». Die Bezahl-App wird von der 2017 gegründeten Neon Switzerland AG in Zürich angeboten. Das dazugehörige Konto liegt bei der Hypothekarbank Lenzburg und unterliegt wie bei den Banken der Einlagensicherung bis zu 100 000 Franken.

Neon stellt Banken preislich in den Schatten
Die Tabelle mit Stichdatum 3. Mai dieses Jahres zeigt Folgendes: Mit den tiefsten Gesamtkosten von 13 Franken im ersten und 3 Franken in den Folgejahren bei Neon kann keine der untersuchten Banken mithalten. Die Pluspunkte der Neon-App: Es fällt weder eine Auflade- noch eine Jahresgebühr an. Zudem ist ein Geldbezug am Bancomaten in der Schweiz zwei Mal pro Monat kostenlos möglich. Zusätzliche Bezüge kosten im Inland 2 Franken. Im Ausland kosten die Bezüge pauschal 1,5 Prozent des abgehobenen Betrags.
Bei allen anderen untersuchten Anbietern wird klar: Die Kosten einer Prepaidkarte sind happig. Am meisten zahlt die Tochter von Kurt Metzger mit 120 Franken bei der Raiffeisen Bank Zürich, der Postfinance, der UBS und der ZKB. Das sind 107 beziehungsweise im zweiten Jahr 117 Franken mehr als bei Neon. Bei der Credit Suisse zahlt Metzgers Tochter mit 88 Franken pro Jahr zwar weniger als bei den anderen Banken, jedoch immer noch deutlich mehr als bei Neon.
Keine Argumente für eine Prepaidkarte
Die Erkenntnis des Vergleichs: Prepaidkarten bringen den Kunden viele Gebühren und keine handfesten Vorteile im Vergleich zu Debitkarten. Sie sind daher weder für Jugendliche noch für Erwachsene eine sinnvolle Option. Um bargeldlos bezahlen zu können, reichen Debitkarten, die man bei der Eröffnung eines Jugendkontos in der Regel kostenlos erhält.
Eltern können dank Vollmacht die Ausgaben ihrer Kinder bei Debitkarten problemlos in den Banking-Apps überwachen und zum Beispiel Ausgabelimiten setzen oder Benachrichtigungen bei erfolgten Ausgaben erhalten. «Es gibt heute keinen Grund mehr, weshalb Kinder und Jugendliche eine Prepaid-Kreditkarte anstelle einer Debitkarte benutzen sollten», sagt der Geldexperte Ralf Beyeler von der Vergleichsplattform Moneyland.
Debitkarte als beste Lösung
Im Gegensatz zu den herkömmlichen Bankkarten kann man mit neusten Debitkarten auch Online-Käufe im Internet tätigen. Matthias Felix, Leiter Prävention der Schuldenberatung Zürich, sagt: «Eine Debitkarte als erste eigene Karte ist sinnvoll. Es kann nur so viel ausgegeben werden, wie vorhanden ist. Das Konto kann nicht überzogen werden. Von klassischen Kreditkarten raten wir ab, weil die Rechnung erst Ende Monat kommt. Zudem wird die Zinsbelastung bei verspäteter Bezahlung häufig stark unterschätzt.» Doch wie teuer sind Debitkarten?

Postfinance Card ohne Jahresgebühr
Der Vergleich der Gebühren und Jahreskosten für Debitkarten unter gleichen Annahmen wie bei den Prepaidkarten macht klar: Debitkarten sind in der Regel deutlich billiger als Prepaidkarten. Die Postfinance sticht mit ihrem Angebot heraus, da sie keine Gebühren verlangt. Allgemein sind die Gebühren überschaubar. Da eine Debitkarte, wie eine Prepaidkarte, immer mit einem Zahlungskonto verbunden ist, fällt die Jahresgebühr vor allem bei Jugendlichen meist weg und reduziert die Kosten nochmals. Vor Bezug einer Debitkarte gilt es darum zu prüfen, wie teuer das dazugehörige Konto pro Jahr ist.
Geld-Tipps für Eltern
Über Geld reden: Nebst der richtigen Wahl von Bankkarte und Konto spielt auch die Erziehung und Aufklärung der Kinder eine wichtige Rolle. Schuldenberater empfehlen, dass Eltern frühzeitig mit ihren Kindern über ihr Konsumverhalten sprechen und ein altersgerechtes Budget erstellen.
Ratenzahlungen vermeiden: Ein Kauf und die Bezahlung von Waren auf Raten bergen die Gefahr einer Verschuldung. Jugendliche ohne festes Einkommen sollten keine Ratenkäufe tätigen.
Keine Kreditkarten: Es ist nicht empfehlenswert, dass Eltern Jugendlichen ihre Kreditkarte überlassen. In der Regel sind die Limiten für Kreditkarten hoch, und die Kinder können damit für einen höheren Betrag einkaufen.
Budget-Apps nutzen: Ein Budget zu setzen, hilft, die Ausgaben im Griff zu halten. Dazu gibt es verschiedene Apps. Der Schuldenberater Matthias Felix empfiehlt die App «BudgetCH». Sie wird von der Budgetberatung Schweiz kostenlos herausgegeben. Damit können Eltern mit ihren Kindern ganz einfach auf dem Smartphone ein Budget erstellen.
Digitale Sparkassen nutzen: Einige Banken bieten ihren Kunden an, das Konto mit digitalen Sparkassen zu verknüpfen. So können Jugendliche Sparziele selbst setzen und lernen, Geld auf die hohe Kante zu legen.
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Mit diesen Kosten müssen Sie bei einer Renovation rechnen

Weit über die Hälfte der Immobilien in der Schweiz sind über 40 Jahre alt. Rund 1,5 Millionen Privathäuser gelten als energetisch sanierungsbedürftig. Doch mit welchen Kosten müssen Private bei einer Hausrenovation ungefähr rechnen?
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 05.05.2023
Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BfS) zeigen: Weit über die Hälfte der Immobilien in der Schweiz sind älter als 40 Jahre und gelten unter Fachleuten als energetisch dringend sanierungsbedürftig. Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) im Jahr 2015 geschätzte jährliche Sanierungsquote liegt lediglich bei rund einem Prozent des Bestands.
Das heisst: Es würde rund 100 Jahre dauern, bis in der Schweiz alle Gebäude einen nachhaltigen Standard erreicht hätten. Kurz: In der Schweiz herrscht Sanierungsstau. Eine Renovation oder Sanierung erhöht aber nicht nur den Immobilienwert, sondern trägt in der Regel auch zu einem höheren Wohnkomfort, weniger CO2-Ausstoss und geringeren Nebenkosten bei. Im besten Fall lassen sich mit werterhaltenden Renovationen zudem auch noch Steuern sparen.
Private sollten sich an Strategien von Immobilienprofis orientieren
Doch wie sollen Hausbesitzer konkret vorgehen? Bei privaten Wohneigentümern ist eine unsystematische «Pflästerlipolitik» meist die Regel und nicht die Ausnahme. Wer umbaut oder saniert, sollte sich an Strategien professioneller Immobilienbesitzer orientieren. Diese haben ein klares Ziel: Sie wollen den Wert der Liegenschaften langfristig erhöhen oder zumindest erhalten.
Es ist sinnvoll, Renovationen im Rahmen eines langfristigen Sanierungskonzepts anzugehen und dafür jeweils ein Prozent des Kaufpreises für den regelmässigen Unterhalt und Erneuerungsarbeiten auf die Seite zu legen – nach Möglichkeit auf einem steuerbefreiten Säule-3a-Bankkonto.
Wenn Sanierungsmassnahmen sinnvoll kombiniert werden, lassen sich Zusatzkosten und teure Planungsfehler vermeiden. Bei einem Neuanstrich der Fassade ergibt es zum Beispiel oft Sinn, auch andere Fassadenarbeiten parallel auszuführen, da für die Malerarbeiten zwingend ein teures Gerüst benötigt wird. Unkoordinierte Einzelmassnahmen sind meist nicht der Königsweg.
Vor dem Start eines Renovationsprojekts eine Bestandesaufnahme machen
Vor der Planung eines konkreten Renovationsprojekts gilt es in einem ersten Schritt, eine Bestandesaufnahme durch Baufachleute machen zu lassen. Als guter Ausgangspunkt für eine energetische Analyse dient ein sogenannter GEAK-Bericht. Eine zertifizierte Fachperson erstellt für Wohneigentümer einen solchen «Gebäudeenergieausweis der Kantone». Damit erhalten Hausbesitzer eine grobe erste Beurteilung der einzelnen Bauteile und der Haustechnik sowie Hinweise zum aktuellen Gebäudezustand. Zudem zeigt der Bericht auf, wie man zum Beispiel beim Heizungsersatz von staatlicher Förderung profitieren kann.
Kosten von 1400 bis 2000 Franken für ein Einfamilienhaus
Für ein Einfamilienhaus muss man mit GEAK-Kosten von rund 1400 bis 2000 Franken rechnen. Die beauftragte Fachperson prüft das Eigenheim in erster Linie in Bezug auf den langjährigen Energieverbrauch. Der Basisbericht zeigt die Energieklasse der Gebäudehülle, der Gebäudetechnik und der direkten CO2-Emissionen in sieben Klassen von «A» bis «G» an. Bei der Note «G» reden Fachleute von einem «sanierungsbedürftigen Altbau».
Entscheidungshilfe für Umsetzungsoptionen beim energetischen Teil
Ein teurerer GEAK-Plus-Beratungsbericht bietet mehr Details als die Basisversion. Er erläutert zusätzlich Modernisierungsstrategien und liefert konkrete Umsetzungsmöglichkeiten. Der Bericht ist eine konkrete Entscheidungshilfe, falls man eine energetische Sanierung in Betracht zieht. Als energetische Sanierung zählt zum Beispiel die Verbesserung der Wärmedämmung. Klar ist: Im zweiten Schritt erarbeitet man zusammen mit dem Energieberater auf der Basis eines GEAK-Berichts und des daraus entstandenen Massnahmenkatalogs eine Sanierungsstrategie. Zusätzlich zu Sanierungsmassnahmen und Budget werden Einsparpotenziale, Synergien und die richtige Sanierungsreihenfolge evaluiert. Ist das Geld knapp, sollte man auch klar priorisieren, welche Arbeiten unabdingbar sind und langfristig einen Wert haben und worauf verzichtet werden kann. Der Bauexperten-Verband Schweiz (www.bvswiss.ch) ist ebenfalls eine Anlaufstelle, um Fachleute bzw. Baugutachter für eine Bausubstanz-Prüfung zu finden. Auch Architekten können in der Regel die Bausubstanz einer Immobilie beurteilen. Auch sie erstellen teilweise GEAK-Berichte.
Anhaltspunkte für die Lebensdauer und die Kosten von Gebäudeteilen
Was jeder Hauseigentümer in seinem Heim auch auf eigene Faust prüfen kann, ist die Frage, ob einzelne Bauteile allenfalls ihre Lebensdauer überschritten haben. Der Schweizerische Hauseigentümerverband (SHEV) und der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (MV) publizieren dazu die sogenannte «Paritätische Lebensdauertabelle». Die vollständige Liste kann unter https://www.mieterverband.ch gegen eine Gebühr bezogen werden. Gratis-Einzelabfragen sind unter https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/unterlagen-tools/lebensdauertabelle.html möglich. Man erfährt damit nicht nur die Lebensdauer einzelner Bauteile, sondern erhält auch einen ersten Richtpreis. So hat ein Warmwasserboiler zum Beispiel im Schnitt eine Lebensdauer von 15 Jahren. Der Richtpreis für einen Ersatz liegt bei 500 Franken.
Fenster aus Holz halten bis zu 40 Jahre
Sven Schatt ist Bauherrenvertreter, Vorstandsmitglied der Kammer unabhängiger Bauherrenberater (KUB, www.kub.ch) und Inhaber der Siworks Immo AG in Schindellegi (SZ). Er setzt für Immobilienschätzungen auch auf die Lebensdauertabelle der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG). Sven Schatt sagt: «Bei Baumeisterarbeiten und Montagebau in Beton sprechen wir von einer Lebensdauer über 100 Jahre. Beim Montagebau in Stahl oder Holz von 40 bis 100 Jahren und bei der Fassadenbekleidung von 30 bis 50 Jahren Lebensdauer.» Fenster aus Holz hätten eine Lebensdauer von 20 bis 40 Jahren. Bei Flachdächern sind es gemäss der SVKG 20 bis 60 Jahre. Sanitärapparate, Küchen und Bäder haben laut den Angaben eine Lebensdauer von 20 bis 40 Jahren.
Die Kosten für eine Hausrenovation variieren stark
Grundsätzlich gilt: Die Kosten für eine Hausrenovation in der Schweiz können sehr unterschiedlich sein. Sie hängen von vielen Faktoren wie der Grösse und dem Zustand des Hauses, dem Umfang der Renovationsarbeiten und der Region, in der das Haus sich befindet, ab. In Villenquartieren offerieren Handwerker zudem meist teurer als in günstigeren Wohnlagen. Thomas Wipfler ist Präsident der Kammer unabhängiger Bauherrenberater und diplomierter Techniker Hochbau HF. Er schreibt in einem der NZZ zugestellten Fachartikel: «Im Schnitt investiert man über die Lebensdauer eines Gebäudes von 50 Jahren hinweg nochmals mindestens die Hälfte dessen, was der Bau einst gekostet hat.»
Mit diesen Kosten muss man für ein durchschnittliches EFH rechnen
Doch mit welchen Kosten muss man ungefähr bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus rechnen? Der Bauherrenvertreter Sven Schatt sagt dazu: «Je nach Eingriffstiefe des Umbaus sind die Kosten ganz unterschiedlich. Eine neue Küche kostet zum Beispiel zwischen 18 000 und 45 000 Franken. Ein neues Bad zwischen 8000 und 17 000 Franken. Ein neues Eichenparkett ‹Landhausdiele rustikal gebürstet und geölt› kostet rund 150 Franken pro Quadratmeter, inklusive Entsorgung und Ausbau eines bestehenden Teppichs.» Zu beachten seien immer auch die nötigen Entsorgungskosten. Mit über den Preis entscheidet auch, ob es Markenprodukte seien oder nicht. Sven Schatt erklärt: «Bei Umbauten und Komplettsanierungen im grösseren Stil rechnen wir mit 2500 bis 3200 Franken pro Quadratmeter Nettowohnfläche für eine Wohnung. Natürlich geht es immer günstiger und auch teurer.»
Online-Portale liefern erste Richtwerte für Renovationsarbeiten
Weitere Anhaltspunkte für die Kosten von Renovationsmassnahmen liefern auch digitale Handwerker-Offertenvergleichsportale wie Renovero.ch, Ofri.ch oder Houzy.ch. Houzy bietet zum Beispiel pro erfassten Bauteil eine Lebensdauer-Restschätzung und eine Kostenschätzung. So gibt das Houzy-Programm zum Beispiel an, dass eine 2019 gekaufte Wärmepumpe mutmasslich im Jahr 2041 ihr Lebensende erreicht und ein Ersatz rund 26 000 Franken kosten dürfte. Ein ähnlicher Renovationsrechner liefert auch die Plattform Renovero.ch. Auf solchen Plattformen lassen sich auch mit wenigen Mausklicks Offerten einholen. Tipp: Achten Sie jeweils darauf, wie gross das Anbieter-Universum bei solchen Online-Plattformen ist, um möglichst eine breite Auswahl an Anbietern zu berücksichtigen. Und einen wichtigen Tipp liefert der Bauherrenberater Sven Schatt: «Private sollten alle Angebote immer schriftlich verlangen. Klingt einfach und logisch. Wir erleben es in der Praxis aber leider häufig anders.»
Offertenvergleich ermöglicht Überblick
Thomas Wipfler, Präsident der KUB, sagt zum Thema Offerten: «Mehrere Offerten ergeben nur Sinn, wenn sie am Ende auch miteinander verglichen werden können. Daher ist es wichtig, die gewünschte Arbeit klar zu definieren und am besten schriftlich in einer klaren Offertanfrage – im Fachjargon Devis genannt – festzuhalten. Meist ist auch ein Augenschein vor Ort notwendig, damit die Handwerker die Verhältnisse wirklich kennen. Zudem sollte man in erster Linie Handwerksbetriebe anfragen, deren Qualität man kennt. Im Zweifelsfall lohnt es sich gerade bei grösseren Arbeiten, immer Referenzen zu verlangen und diese auch zu prüfen.»
Tipps für Ihr EFH-Renovationsprojekt
Architekt finden: Wer eine umfassende Renovation bzw. Sanierung plant, benötigt in der Regel einen Architekten. Legen Sie Ihren Fokus auf Architekten aus der Region. Eine Übersicht bieten folgende Websites: www.bsa-fas.ch sowie www.arch-forum.ch und www.sia.ch.
Bauherrenberatung: Es kann sinnvoll sein, einen Bauherrenberater beizuziehen, der Ihre Interessen vertritt und das Renovationsprojekt überwacht. Die Honorare lehnen sich an die Empfehlungen der Kammer unabhängiger Bauherrenberater (KUB) des Schweizerischen Verbandes der Immobilienwirtschaft (Svit) an.
Fördergelder: Eine Übersicht der kantonalen Förderprogramme finden Sie auf den Websites der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK), der Website des Gebäudeprogramms oder auf der Website des jeweiligen Labels: GEAK, Minergie, SNBS und 2000-Watt-Areal. Die Förderbeiträge müssen vor Baubeginn beantragt werden.
Gebäudeprogramm: In der Schweiz werden energetische Sanierungen über das staatliche Gebäudeprogramm gefördert. Eine Voraussetzung für Fördergelder ist oft ein GEAK.
GEAK: Unter https://www.geak.ch finden Sie alle nötigen Informationen rund um den Gebäudeenergieausweis der Kantone.
Kostenplanung und -kontrolle: Wichtig sind eine saubere Kostenplanung vor Beginn der Renovationsarbeiten und Disziplin bezüglich eigener Zusatzwünsche. Es gilt auch, die laufenden Kosten stets unter Kontrolle zu halten. Bei Renovationen und Umbauten immer genügend Reserven für Unvorhergesehenes einkalkulieren.
Offerten: Offerten-Portale liefern einen ersten Kostenüberblick. Pro Arbeitsbereich jeweils zwei oder drei schriftliche Offerten einholen. Anschliessend sauber vergleichen und den Zuschlag nicht an den günstigsten, sondern an die Person mit den besten Referenzen vergeben, sofern das Angebot ins Budget passt.
Steuern: Private Wohneigentümer dürfen die Kosten für Unterhalts- und Renovationsarbeiten an ihrem Haus bzw. an ihrer Eigentumswohnung vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass diese Massnahmen werterhaltenden, aber nicht wertvermehrenden Charakter haben. Abziehen darf man entweder eine Pauschale oder den effektiven Aufwand, falls er in einem Jahr höher liegt als der Pauschalabzug. Dazu gibt der Abgrenzungskatalog des kantonalen Zürcher Steueramts einen guten Überblick. Siehe hier: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften | Kanton Zürich (zh.ch).
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Stabile Zinsen und tiefes Risiko bei Kassenobligationen

Aufgrund von steigenden Zinsen sind Kassenobligationen wieder lohnenswerter geworden. Die Wertpapiere versprechen einen stabilen Zins und ein tiefes Risiko über eine fixe Laufdauer.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 20.04.2023
Die Inflation von 2,9 Prozent im März in der Schweiz und die tiefen Bankzinsen, gepaart mit hohen Kontoführungsgebühren, sorgen dafür, dass Guthaben auf Schweizer Bankkonten laufend an Wert verlieren. Viele der von dieser Zeitung untersuchten Banken zahlen für Privatkonten keine und für Sparkonten nur sehr tiefe Zinsen – und das trotz dem durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) angehobenen Leitzins auf Sichtguthaben der Banken.
Spar- und Privatkonten sind für Kunden derzeit also ein Verlustgeschäft. Sind höher verzinste Kassenobligationen allenfalls ein Ausweg aus der Tiefzins-Misere?
Zuverlässige Zinszahlungen
Kassenobligationen gelten aufgrund ihres mehrjährigen, stabilen Zinses zumindest als zuverlässiger Zinsbringer. Die Idee hinter der Kassenobligation ist simpel: Durch den Kauf dieses Wertpapiers leiht ein Anleger einer Bank über einen fixen Zeitraum einen gewissen Betrag und erhält dafür jährlich einen fixen Zins ausbezahlt. Der investierte Betrag wird dem Anleger nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit vollständig zurückbezahlt.
Eine solche Geldanlage kann interessant erscheinen, wenn man eine gewisse Summe über mehrere Jahre nicht für den Lebensunterhalt benötigt und daher entbehren kann. Zudem sind die Zinsen für Kassenobligationen in den vergangenen drei Jahren deutlich gestiegen. Ein Vergleich mit dem Jahr 2020 zeigt: Die «Kassenobli»-Zinsen haben beispielsweise bei der Cembra Money Bank für eine Laufzeit von acht Jahren von damals 0,8 auf derzeit 2,55 Prozent zugelegt.
«Bei Kassenobligationen sollte man sich gut überlegen, welche Laufzeit man wählt», sagt Florian Schubiger von dem Beratungsunternehmen Vermögens-Partner. «Kassenobligationen sind grundsätzlich nicht handelbar und deshalb illiquid. Wer das Geld vor dem Ende der Laufzeit benötigt, zahlt ausserordentlich hohe Gebühren, um an sein Geld zu kommen.»
Unterschiede bei den Zinsen
Diese Zeitung hat die Konditionen von Kassenobligationen bei namhaften Schweizer Banken unter die Lupe genommen. Im Vergleich mit dabei sind: Cembra Money Bank, Postfinance, Migros Bank, Valiant und Zürcher Kantonalbank (ZKB). Untersucht wurde bei den Anbietern in der Tabelle der Zins für drei verschiedene Laufzeiten: zwei, fünf und acht Jahre. Anleger sollten auch darauf achten, ob Depotgebühren anfallen, und dies einrechnen.
Ein weiterer Pferdefuss aus Anlegersicht: Für die Auszahlung der Zinsen benötigt ein Anleger zusätzlich ein Privat- oder Sparkonto beim Anbieter der Kassenobligation. Solche Konten sind teilweise auch gebührenpflichtig. Bei einer Prüfung der Kassenobligationen-Angebote gilt es daher, solche Unkosten mitzuberücksichtigen.

Depotgebühren und Kosten für Auszahlungskonten prüfen
«Vor dem Kauf gilt es zu klären, ob eine Kassenobligation, wie andere Obligationen auch, eine Depotgebühr auslöst oder nicht», sagt Schubiger. «Die Depotgebühr beträgt schnell 0,2 Prozent oder mehr des Betrags der Kassenobligation. Fällt eine Depotgebühr an, muss sie beim Vergleich vom Zinssatz abgezogen werden.»
Die Tabelle zeigt: Das Schweizer Kreditinstitut Cembra Money Bank mit Sitz in Altstetten (ZH) zahlt mit 1,5 Prozent (zwei Jahre Laufzeit) bis zu 2,55 Prozent (acht Jahre Laufzeit) die mit Abstand höchsten Zinsen. Der Haken für Kleinanleger: Die Mindestanlagesumme beträgt 20 000 Franken. Bei der Bank ist die Depotführung kostenlos, was nicht bei allen Finanzinstituten der Fall ist. Während der Recherchen fiel auf, dass nicht jede Schweizer Bank auf ihrer Website konkrete Angaben zu den Zinsen und Gebühren ihrer Kassenobligationen macht.
Einlegerschutz schützt Investition
Und wie steht es um die Sicherheit von Kassenobligationen? Im Fall eines Konkurses der herausgebenden Bank kommt der Schweizer Einlegerschutz zur Anwendung. Alle in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte sind pro Kunde gesetzlich mit bis zu maximal 100 000 Franken abgesichert. Auch Kassenobligationen unterliegen dem Einlegerschutz. «Kassenobligationen eignen sich für sicherheitsorientierte Anleger. Sie sind einfache Finanzinstrumente und deshalb transparent und gut verständlich», sagt Schubiger.
Wer als konservativer Anleger zusätzliche Sicherheit sucht, sollte sein Vermögen entweder auf mehrere Banken verteilen oder auf Banken mit hoher Zahlungsfähigkeit (Bonität) setzen. Die im Vergleich aufgeführte Cembra Money Bank erhält von der weltweit agierenden US-Rating-Agentur S&P Global Ratings zum Beispiel eine gute «A»-Note. Das bedeutet, dass die Bank ohne ein schwerwiegendes Ereignis als sicher eingestuft wird. Das höchste Rating, «AAA», erhält im Vergleich die Zürcher Kantonalbank.
21 von 24 Schweizer Kantonalbanken geniessen zudem eine unbeschränkte Staatsgarantie. Abgesehen von der Berner, der Waadtländer und der Genfer Kantonalbank springen die jeweiligen Kantone im Falle einer Krisensituation als Garant ein und sichern die Vermögen der Kundinnen und Kunden zusätzlich. Diese zusätzliche Sicherheit bezahlen Anleger jedoch mit einem tieferen Zinssatz.
Anleger, die auf Sicherheit setzen und über freie flüssige Mittel verfügen, erhalten mit Kassenobligationen also einen fixen Zins und mehr als auf dem Sparkonto. Die derzeit hohe Inflation in der Schweiz vernichtet aber auch den höheren Zinsertrag einer langjährigen Kassenobligation. Deshalb sollte man sich im Detail über die Konditionen der Hausbank informieren. Termingelder sind eine mögliche Alternative zu Kassenobligationen. Das sind ebenfalls risikoarme, kurz- oder mittelfristige Geldanlagen mit einer fixen Verzinsung.
Lesen Sie den Originalartikel vom 20.04.2023 online auf nzz.ch.
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Steuervorbescheide können sich auch für Private lohnen

Bei komplizierten Geschäften wie Unternehmensverkäufen oder Immobiliengeschäften kann aufgrund der teils unklaren Steuerlage ein Steuervorbescheid, auch für Privatpersonen, sinnvoll sein.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 19.04.2023
Hans Meister (Name geändert) hat kürzlich Post vom Steueramt erhalten. Die Behörde verlangte von ihm die Einreichung eines «vollständigen Leibrentenvertrags». Das stellt Meister vor ein Problem: Denn ein schriftlicher Leibrentenvertrag mit seinen Eltern existiert nicht.
Hans Meister hat mit seinen Eltern eine mündliche Abmachung getroffen in Zusammenhang mit der Überschreibung der elterlichen Liegenschaft. Er verpflichtete sich mündlich dazu, seinen Eltern lebenslang eine monatliche Ausgleichszahlung beziehungsweise eine Rente zu überweisen. Diese Zahlungen deklarierte er im Folgejahr in seiner Steuererklärung als eine vermeintlich zu 40 Prozent abzugsfähige Leibrente. Doch Meister machte die Rechnung ohne das Steueramt. Es verweigerte vorerst den Abzug und verlangte als Basis für den Leibrentenabzug den «vollständigen Leibrentenvertrag».
Steueramt teilt nicht jede persönliche Einschätzung
Die Steuerverwaltungen stützen sich im Veranlagungsverfahren in der Regel auf die Steuererklärungen, Belege und weitere Untersuchungen ab. Gemäss Olivier Weber, Präsident der Prüfungskommission der eidgenössisch diplomierten Steuerexperten, hat Hans Meister mit einem mündlichen Leibrentenvertrag an sich nicht alles falsch gemacht. Ein mündlicher Vertrag könne auch gültig sein, sollte aber zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden, sagt er.
Ein Leibrentenvertrag müsste gemäss Gesetz für seine Gültigkeit schriftlich vereinbart werden. Bei komplexeren Rechtsgeschäften mit möglichen Steuerfolgen kann es für Privatpersonen sinnvoll sein, eine Steuerexpertin oder einen Rechtsanwalt beizuziehen. Bei unklaren Steuerfolgen sollte man sich zudem rechtzeitig vor einem geplanten Rechtsgeschäft schlaumachen und alles möglichst nachvollziehbar dokumentieren. Denn das Steueramt schätzt eine Handlung eines Steuerpflichtigen gelegentlich komplett anders ein als ein Steuerpflichtiger.
Verbindlichen Steuervorbescheid einholen kann Sinn ergeben
«Hans Meister hätte den Entwurf eines Leibrentenvertrags dem kantonalen Steueramt im Rahmen eines kostenlosen Ruling-Verfahrens zuvor schriftlich zur Prüfung einreichen können», sagt Weber. «So hätte er einen verbindlichen Steuervorbescheid erhalten und damit Rechtssicherheit gehabt.» Gemäss dem Steuerexperten und Rechtsanwalt Christoph Niederer sind Rulings in der Schweiz meist kostenlos. Die Antwortzeiten der Steuerämter betrügen in der Regel mehrere Wochen – je nach Komplexität der Anfrage, vorhandenen Pendenzen und allfälligen Ferienabwesenheiten könne es auch Monate dauern.
Weber fügt hinzu: «Wer ein Ruling-Verfahren am 1. Dezember einreicht, wird sich länger gedulden müssen. Ende Jahr erhalten die Steuerbehörden jeweils sehr viele Anfragen.» Dasselbe gilt gemäss Niederer für die Ferienmonate Juli und August. Im besten Fall kann Hans Meister den vollständigen Leibrentenvertrag nachträglich einreichen und so doch noch Abzüge geltend machen und seine Steuern optimieren. Im schlechten Fall verweigert das Steueramt die steuerliche Abzugsfähigkeit der bereits geleisteten Zahlungen.
Das reale Beispiel illustriert auch, dass nahezu jede wirtschaftliche Entscheidung einer Privatperson Steuerfolgen hat. Das Schweizer Steuerrecht verzichtet aber darauf, eine Regelung für jeden einzelnen Sachverhalt festzulegen. Es ist bewusst relativ offen formuliert und flexibel ausgestaltet. Doch Flexibilität schafft auch Rechtsunsicherheit. Hinzu kommt, dass sich die Fülle an Steuergesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheiden von Privaten und Unternehmen kaum mehr überblicken lässt. Die Steuerbehörden haben in der Beurteilung eines Sachverhalts häufig auch einen gewissen Ermessensspielraum. Doch was ist ein Ruling genau?
Schriftliche und verbindliche Zusicherung des Steueramts
Ein Steuerruling – auf Deutsch auch Steuervorbescheid genannt – liefert eine vorgängige, schriftliche und verbindliche Zusicherung des Steueramtes hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eines konkreten, vom Steuerpflichtigen dargelegten Sachverhalts. Im späteren Veranlagungsverfahren kann sich der Steuerpflichtige, sofern er alles richtig gemacht hat, auf die Verbindlichkeit des Steuerrulings berufen.
«Der Steuerpflichtige muss den Sachverhalt aber unbedingt vollständig und richtig darstellen. Unrichtig ist ein Sachverhalt auch dann, wenn rechtlich bedeutsame Elemente unerwähnt bleiben», sagt Niederer. Die umfassende und auch verständliche Darlegung des rechtlich massgeblichen Sachverhalts ist gemäss ihm denn auch die zentrale Aufgabe einer Beratungsperson oder eines Rechtsbeistands. Hierzu gehört erfahrungsgemäss oftmals auch, dass der Berater seinem eigenen Mandanten Informationen entlocken muss, die dieser vielleicht als unwichtig erachtet oder die er lieber nicht erwähnen würde.
Das kantonale Zürcher Steueramt hält in einem Merkblatt fest, dass es eine Beurteilung von steuerrechtlich relevanten Fragestellungen auch vor Einreichung der Steuererklärung vornehmen kann, «sofern es sich dabei um Sachverhalte handelt, die tatsächlich zur Verwirklichung anstehen». Laut Niederer hat ein Steuerpflichtiger aber nicht grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf ein Ruling. «Gelingt es ihm nicht, den Sachverhalt verständlich darzulegen, oder ist dieser zu kompliziert oder zu unbestimmt, kann ihn das Steueramt auf das Veranlagungsverfahren verweisen und ist nicht verpflichtet, die steuerliche Qualifikation bereits im Rahmen eines Ruling-Verfahrens vorwegzunehmen.»
Steuerverwaltung ist keine Rechtsauskunftskanzlei
Mit einem Steuerruling kann auch keine verbindliche Rechtsauskunft zu einem Sachverhalt verlangt werden, ohne dass der Antragsteller selbst eine rechtliche Würdigung abgibt. Grund: Die Steuerverwaltung darf nicht als kostenlose Rechtsauskunft missbraucht werden. Steuerämter sollten auch keine Steuerberatung oder -planung zugunsten von Steuerpflichtigen machen.
Es ist in der Regel auch nicht möglich, im Rahmen einer Ruling-Anfrage mehrere Handlungsvarianten prüfen zu lassen. Es sind auch keine Einigungen ausserhalb des gesetzlichen Rahmens möglich. Rulings ergeben zudem nur bei komplexeren Geschäften Sinn. Einfache Anfragen können im Kanton Zürich zum Beispiel online gestellt werden unter www.steueramt.zh.ch.
Wann ist ein Steuerruling verbindlich?
Die Rechtsverbindlichkeit eines Steuerrulings ergibt sich aus dem in der Verfassung festgehaltenen Grundsatz von Treu und Glauben. Daraus leitet das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung «einen Vertrauensschutz in auch unrichtige Behördenauskünfte» ab. Voraussetzung für die Verbindlichkeit eines Steuerrulings ist, dass
sich die Auskunft der Steuerbehörde auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht;
die Steuerbehörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;
er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung und der Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft höher zu gewichten ist als das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Steuerruling selbst dann bindend, wenn die Antwort des Steueramtes falsch ist, mithin Steuerfolgen für einen Sachverhalt bestätigt werden, die der Praxis widersprechen. Bindend ist ein Steuervorbescheid für das Steueramt aber nur, sofern der geschilderte Sachverhalt anschliessend auch genau so umgesetzt wird, wie er vom Steuerpflichtigen im Ruling dargelegt wurde.
Die Steuerbehörden sind bei der Beurteilung von Ruling-Anfragen an dieselben Gesetze, Verordnungen und internen Weisungen gebunden wie bei einer regulären Steuerveranlagung. Wer illegale Steuerpraktiken im Rahmen eines Ruling-Antrags vorschlägt, fällt gemäss Olivier Weber negativ auf. Das Steueramt werde einen solchen Antrag ablehnen – und keinen «legalen Gegenvorschlag» machen. Steuertrickser sind somit gewarnt.
Checkliste zum Thema Steuervorbescheide (Ruling)
Einfache Auskünfte: Allgemeine Auskünfte zu Steuerfragen erteilen in erster Linie die Gemeindesteuerämter. Dafür eignen sich eher einfache Fragestellungen. Allgemeine Auskünfte sind rechtlich unverbindlich.
Identität und Vollmacht: In der Anfrage sind genaue Angaben über den Namen beziehungsweise die Firma und die Adresse der betroffenen Person zu machen, die um eine verbindliche Anfrage ersucht. Handelt eine Fachperson als Vertreter des Steuerpflichtigen, braucht es eine schriftliche Vollmacht.
Rechtsmittel: Ein Steuerruling-Entscheid kann vor Gericht nicht angefochten werden, ein nachträglich erhaltener, vermeintlich falscher Steuerbescheid hingegen schon.
Schriftlichkeit: Anträge sollten immer schriftlich an das zuständige Steueramt gestellt werden. Verbindliche Auskünfte vom Steueramt erfolgen schriftlich.
Steuerrechtliche Beurteilung:Die steuerpflichtige Person muss den Sachverhalt schildern und die eigene steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts darlegen sowie den Antrag stellen, diese Beurteilung zu bestätigen. Es kann sinnvoll sein, die steuerrechtliche Beurteilung durch eine qualifizierte Fachperson (Steuerberater, Treuhänderin) vornehmen zu lassen.
Timing: Der Antrag sollte nach Möglichkeit mehrere Wochen oder Monate vor dem geplanten Rechtsgeschäft eingereicht werden, damit die Steuerbehörde genügend Zeit hat, den Antrag zu prüfen und eine verbindliche Auskunft zu erteilen.
Kosten: Ein Steuerruling ist in der Regel kostenlos. Allfällige Kosten entstehen für den allenfalls nötigen Rechtsbeistand und eine Beratung rund ums Steuerrecht.
Vollständigkeit: Damit die Steuerverwaltung einen Antrag prüfen und genehmigen kann, sind eine vollständige und systematische Darstellung des Sachverhalts und eine qualifizierte rechtliche Beurteilung entscheidend.
Verhaltenskodizes: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) und Expertsuisse haben gemeinsam mit dem Institut für Finanzwissenschaft, Finanzrecht und Law and Economics (IFF-HSG) einen Kodex für professionell im Steuerbereich tätige Personen erarbeitet. Der «Verhaltenskodex Steuern 2021» liefert weitere Empfehlungen (siehe: https://iff.unisg.ch/projects/verhaltenskodex/). Die Eidgenössische Steuerverwaltung liefert in ihrer «Mitteilung-011-DVS-2019-d» weitere Tipps rund um Steuervorbescheide.
Zuständigkeiten der Steuerbehörde: Da für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer der jeweilige Kanton zuständig ist, ist auch der betreffende Kanton für das Steuerruling-Verfahren zuständig. Das bedeutet, dass man sich an die Steuerbehörde des Kantons wenden muss, in dem man steuerpflichtig ist. Geht es zum Beispiel um eine Liegenschaft ausserhalb des Wohnkantons, kann es sinnvoll sein, den Ruling-Antrag auch dem ausserkantonalen Steueramt einzureichen. Dasselbe gilt für unterschiedliche Steuerarten: Während für Rulings betreffend die Einkommens- oder Vermögenssteuern grundsätzlich die kantonalen Steuerbehörden zuständig sind, ist ein Ruling mit Bezug auf die Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern zu richten.
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Was passiert nach dem Hausverkauf mit der Hypothek?

Ob bei einem Todesfall, einer Scheidung oder bei einem Umzug, ein Hausverkauf während die Hypothek noch läuft ist nichts ungewöhnliches. Diese Möglichkeiten sollten Verkäufer kennen.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 11.04.2023
Es sind unromantische Zahlen: 2021 wurden in der Schweiz 17 158 Scheidungen vollzogen. Allein im Kanton Zürich waren es 3053 Fälle. In der Schweiz lag die Scheidungsziffer bei 42 Prozent. Das heisst: Nahezu die Hälfte der geschlossenen Ehen wird früher oder später wieder aufgelöst.
Scheidungen wie auch Todesfälle oder eine Invalidität können auch unerfreulich sein, wenn es um gemeinsam erworbenes Wohneigentum geht. Stirbt ein Ehepartner oder zieht er wegen Scheidung aus dem gemeinsamen Eigenheim aus, kann die verbliebene Person dieses oft nicht mehr finanziell tragen. In solchen Fällen bleibt meist nur der Verkauf der Immobilie. Auch eine Pensionierung oder ein Ortswechsel sind Gründe, eine Immobilie abzustossen.
Entscheidend ist der gewählte Güterstand
Doch was passiert bei einem Immobilienverkauf mit einer laufenden Hypothek? Wichtig zu wissen: In der Schweiz lebt ein Grossteil der Verheirateten im Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung. Diese gilt automatisch, sofern die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Die Eheleute verwalten ihre Ersparnisse bzw. die «Errungenschaft» (wie zum Beispiel Lohn, Zinsen usw.), die sie während der Ehe erzielen, unabhängig voneinander. Beide Eheleute bleiben zudem Eigentümerin und Eigentümer der Güter, die sie vor der Heirat besassen und die sie geschenkt erhalten oder erben.
Fachleute sprechen vom sogenannten Eigengut. Bei einer Trennung oder Scheidung, im Todesfall oder bei Gründung eines neuen Güterstandes werden die Errungenschaften zwischen den Eheleuten je zur Hälfte geteilt. Hat ein Paar während der Ehe gemeinsam Wohneigentum gekauft, gehört dieses nun beiden je zur Hälfte im Miteigentum. Oft stammen die eingesetzten Eigenmittel auch aus Vermögen, das in die Ehe eingebracht wurde (Eigengut). Bei einer Scheidung müssen die jeweiligen Anteile des Eigenguts und der Errungenschaft der Ehegatten auseinanderdividiert werden.
Was klar ist: Für die gesamte Hypothek auf der Immobilie haften die Ehegatten als Miteigentümer solidarisch und unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Die Folge: Im Scheidungsfall kann der Kreditgeber frei wählen, von wem er den geschuldeten Hauskredit und die fälligen Zinsen einfordert.
Wurde das Wohneigentum gemeinsam gekauft, muss der verbleibende Ex-Gatte zudem die ausziehende Partei entschädigen. Die Höhe dieser Zahlung hängt vom aktuellen Verkehrswert der Immobilie ab. Adrian Wenger, Leiter der VZ-Hypothekarberatung in Zürich, sagt: «In Bezug auf die Immobilie muss jeweils das Scheidungsurteil umgesetzt werden.»
Entweder übernehme eine Partei das Wohneigentum, oder ein Gericht ordne den Verkauf an. Es komme immer wieder vor, so Wenger, dass im Scheidungsurteil die Immobilie einer Partei zugeteilt werde, diese Partei aber nicht in der Lage sei, die Tragbarkeit der Hypothek sicherzustellen. «Daraus ergeben sich dann epische Diskussionen zwischen den Scheidungsparteien.»
Knackpunkt Tragbarkeit: Verkauf als letzter Ausweg
Adrian Wenger verfügt über keine Statistiken zu den Verkaufsgründen. Er sagt: «Wir beobachten häufig einen Wechsel vom Einfamilienhaus in eine Wohnung im Alter. Bei Scheidung oder Tod finden die Betroffenen meist eine Lösung, damit die Immobilie in der Familie bleibt.» In Ausnahmefällen kommt es aber zum Verkauf der Immobilie. Der Grund: Die Tragbarkeit der Hypothek ist wegen der veränderten Lebensumstände nicht mehr gegeben.
Unter Tragbarkeit verstehen Fachleute das Verhältnis der laufenden Finanzierungskosten einer Liegenschaft zum Einkommen des Kreditnehmers. In der Schweiz gilt die Faustregel, dass Hypothekarnehmer maximal einen Drittel des Bruttohaushaltseinkommens für die Wohnkosten aufwenden sollten. Kreditgeber kalkulieren im Rahmen einer Tragbarkeitsprüfung mit einem hypothetischen Zins von 4,5 bis 5 Prozent und 1 Prozent Unterhaltskosten pro Jahr.
Ein Hypothekarvertrag läuft auch trotz einer Scheidung weiter. Kreditnehmer können zwar aus einer Hypothek auch vor Ende der Vertragslaufzeit aussteigen. Allerdings fällt dabei im schlechtesten Fall eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Eine solche Entschädigung für den Kreditgeber kommt bei Festhypotheken und bei fast allen Saron-Hypotheken zur Anwendung.
Diese «Strafgebühr» orientiert sich an der Restlaufzeit der Hypothek, am aktuellen Zinsniveau und am ursprünglichen Zinsniveau bei Abschluss der Hypothek. Wird eine Festhypothek vor Vertragsablauf aufgelöst, legt die Bank die zurückbezahlte Hypothekarsumme während der Restlaufzeit am Geld- oder Kapitalmarkt an. Erhält sie dort weniger Zins als für die Hypothek, entsteht ihr ein Verlust, den sie dem Kreditnehmer in Rechnung stellt.
Im schlechtesten Fall beträgt diese Entschädigung mehrere zehntausend Franken. Immerhin: Wer eine Liegenschaft verkauft, darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten hinzuzählen. Das reduziert den steuerbaren Verkaufsgewinn.
Sind die Zinsen am Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Auflösung höher als der vereinbarte Hypothekarzins, erzielt die Bank einen Zinsgewinn. Banken geben solche Gewinne aber kaum an die Kreditnehmer weiter. Entscheidend ist, was dazu im Hypothekarvertrag vereinbart wurde. Adrian Wenger vom VZ sagt: «Die meisten Festhypotheken wurden in den letzten Jahren mit einem günstigen Zins abgeschlossen, und wenn jetzt ein Vertrag vorzeitig aufgelöst werden muss, dann müssten die Kunden sogar Geld vom Kreditgeber erhalten.»
Hypothek auf neues Objekt übertragen
Doch nicht in jedem Fall muss man seinen Hypothekarvertrag kündigen. Wer sein Wohneigentum verkauft und woanders ein neues Objekt kauft, kann die bestehende Hypothek meist auf die neue Immobilie übertragen. Dieser Plan scheitert in der Realität aber oft, weil ein Verkauf zeitlich nicht mit einem geplanten Kauf zusammenpasst. Und eine Bank führt eine Hypothek nur weiter, solange sie eine Immobilie als Sicherheit hat. Zwei Liegenschaften gleichzeitig zu finanzieren, scheitert meist an der fehlenden Tragbarkeit.
Doch es gibt noch einen anderen Weg: Ein Käufer übernimmt die bestehende Hypothek, sofern der Kreditgeber seinen Segen dazu gibt. In diesem Fall erhält ein Käufer die vor Jahren zu tiefen Zinsen abgeschlossene Hypothek unter Umständen günstiger, als wenn er sie neu zu höheren Zinsen abschliessen müsste.
Bei dieser Option gilt: Sind die aktuellen Hypozinsen tiefer als der Zins der eigenen Festhypothek, die man übertragen möchte, muss man den Käufer fairerweise für seine Mehrkosten entschädigen. Sind die Marktzinsen höher als der bisherige Hypozins der Hypothek, macht der Käufer einen Gewinn. Diesen «Bonus» kann die Verkaufspartei als tolles Argument in die Verkaufsverhandlungen einfliessen lassen.
Der Hypothekarexperte Wenger sagt zu dieser Option: «Alle Kreditinstitute wollen in der Regel den Käufer übernehmen, sofern die Richtlinien erfüllt sind. Das Problem sind eher die Käufer selber, die den Kreditgeber selber bestimmen wollen oder mit den Bedingungen der Finanzierungen nicht zufrieden sind. Sind die Käufer aus der Finanzbranche, müssen sie auf Mitarbeiterhypotheken zurückgreifen. Sie können daher gar keine Althypotheken übernehmen.»
Ablehnung wegen fehlenden Hypothekarvolumens
Laut dem Hypothekenvermittler Moneypark kann es auch Probleme geben bei Menschen mit US-Pass. Und Moneypark erzählt auch von einem abgelehnten «Spezialfall». Sasa Vranjes, Vertriebsleiter Deutschschweiz bei Moneypark, sagt: «Ein potenzieller Käufer erfüllte zwar die Finanzierungskriterien des Kreditgebers. Der Käufer wollte aber die Hypothek für Umbauarbeiten erhöhen. Der Finanzierungsanbieter hatte zu diesem Zeitpunkt aber kein ausstehendes Hypothekarvolumen. Er lehnte den Antrag deshalb ab.»
Gemäss Wenger ist auch die Rolle eines Maklers nicht zu unterschätzen. Einen Verkauf und den Übertrag der Hypothek zu organisieren, verlange «Organisationsgeschick und Geduld». Online-Makler hätten dafür weder die nötige Zeit noch die Fähigkeiten. Ein solches Anliegen des Verkäufers komme gar nie beim Käufer an. Fehler in Bezug auf die vorzeitige Auflösung einer Hypothek werden laut Wenger aber viel früher, vor dem Verkauf, gemacht.
Als Beispiel nennt er das Beispiel eines 65-jährigen Wohneigentümers. Er wollte sich für die Pensionierung ein klar kalkulierbares Budget verschaffen und schloss daher eine Festhypothek mit 15 Jahren Laufzeit ab. Wenger sagt: «Zwei Jahre nach Vertragsabschluss bemerkte der Wohneigentümer, dass die Garten- und Hausarbeit ihren Reiz verloren hatte. Er verkaufte das Haus und zahlte eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung.»
Letzte Option: eine Festhypothek vorzeitig auflösen
Kommen weder eine Übertragung der Hypothek auf ein neues Objekt noch die Übernahme durch einen neuen Käufer infrage, können Immobilieneigentümer die Festhypothek bei den meisten Banken vorzeitig auflösen, wenn sie das Objekt verkaufen. Wichtig: Bei solchen Kündigungen während der Laufzeit gilt es, die im Hypothekarvertrag vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten. Es kann sich zudem lohnen, frühzeitig mit dem Kreditgeber zu reden und gemeinsam eine für beide Parteien sinnvolle Lösung zu finden.
Tipps rund um eine Hypothekenauflösung oder -übertragung
Vorfälligkeitsentschädigung: Falls Sie bei einer vorzeitigen Auflösung Ihrer Hypothek eine solche Entschädigung an Ihren Kreditgeber zahlen müssen, sollten Sie eine detaillierte Berechnung verlangen und die Berechnung in Ihrem Vertrag nachprüfen. Die Höhe der Ausstiegskosten ist je nach Kundenbeziehung verhandelbar.
Hypothekaranbieter mit Ausstiegspauschale bevorzugen: Es gibt Kreditgeber, welche bei einem Verkauf der Immobilie anstelle einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale im Betrag von 1000 bis 2000 Franken erheben oder sogar einen kostenlosen Ausstieg aus einer Festhypothek ermöglichen – insbesondere Pensionskassen. Es lohnt sich daher bereits beim Hypothekarabschluss, nicht nur den Zinssatz, sondern auch die Vertragsdetails zu vergleichen.
Geld zurück statt Vorfälligkeitsentschädigung: Wer im Niedrigzinsumfeld der vergangenen Jahre eine Festhypothek zu einem sehr niedrigen Zins abgeschlossen hat, besitzt im gegenwärtigen Umfeld mit deutlich höheren Zinsen gute Chancen, dass er bei einem vorzeitigen Ausstieg keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen muss oder sogar noch Geld zurückbekommt.
Zinsdifferenz aus Käufersicht: Können Sie als Immobilienkäufer eine Hypothek aufnehmen, die günstiger ist als jene des Verkäufers, sollten Sie eine bestehende Hypothek nur übernehmen, sofern Ihnen der Verkäufer die Zinsdifferenz ausgleicht.
Saron-Hypothek prüfen: Mit der Wahl einer Hypothek mit kurzen Laufzeiten wie zum Beispiel einer Saron-Geldmarkt-Hypothek sinkt das Risiko einer vorzeitigen Zwangsauflösung. Solche Hypotheken sind zudem innert weniger Monate ohne grosse Kostenfolgen kündbar.
Steuern: Die Vorfälligkeitsentschädigung ist in den meisten Kantonen von der Steuer auf den Vermögenszuwachs abzugsfähig. In einigen Fällen ist es sogar möglich, die Strafe vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Letzteres führt zu einer grösseren Steuerersparnis.
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Depotwechsel zu einer anderen Bank: Ein Transfer von wenigen Aktien und Fondsanteilen kostet rasch über 1000 Franken

Wer sein Wertschriftendepot in der Schweiz zu einem anderen Finanzinstitut transferiert, zahlt bei der bisherigen Depotbank hohe Umzugsgebühren. Ein Überblick über die Kosten je nach Bank und über Einsparungsmöglichkeiten.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 16.03.2023
Anfang Jahr erhalten Wertschriftenhalter jeweils die detaillierten Depotauszüge ihrer Bank. Darin steht, wie viel ihre Wertschriften Ende Jahr jeweils noch wert sind und welche Renditen sie im vergangenen Jahr erzielt haben.
Das schlechte Börsenjahr 2022 hat in vielen Depots für hohe Buchverluste gesorgt. So erlebte die Wall Street in den USA im Handelsjahr 2022 zum Beispiel ihren tiefsten Fall seit 2008. Der Schweizer Leitindex SMI schloss per Ende 2022 ebenfalls tief: Im Vergleich zum Schlussstand von Ende 2021 resultierte ein Minus von rund 17 Prozent. Auch Krypto-Anleger mussten im vergangenen Jahr untendurch.
Depotauszüge: hohe Buchverluste und Depotgebühren
Die Banken liefern aber nicht nur Depotauszüge, sondern verrechnen auch Depotgebühren. Das sind Spesen, die eine Bank ihren Kunden für die Verwahrung der Wertpapiere in Rechnung stellt. Das Deponieren der Wertpapiere kann beispielsweise im Rahmen einer Börsenhandels-Dienstleistung oder einer Vermögensverwaltung erfolgen.
Die Aargauerin Antonia Müller (Name geändert) erhält die «Gebührenbelastung Depot» ihrer Raiffeisenbank nicht nur einmal Ende Jahr, sondern viermal pro Jahr. Sie ärgert sich daher gerade mehrmals über die Schreiben ihrer regional tätigen Raiffeisenbank: «Mein Depot-Minus betrug im Jahr 2022 rund 25 Prozent, und ich zahle Jahr für Jahr auch noch rund 172 Franken Gebühren für mein Depot im Wert von gerade einmal 75 000 Franken. Und das, obwohl ich meine Obligationen seit Jahren im Depot liegenlasse.»
Die Vermutung liegt nahe: Um die Depotgebühren psychologisch erträglicher zu machen, belasten Banken ihre Spesen in kleinen Tranchen dem dazugehörigen Transaktionskonto.
Untreue Depotkunden werden bestraft
Doch wie kann Antonia Müller Depotgebühren sparen und damit indirekt auch ihre miese Rendite aufpolieren? Was wechselwillige Depotinhaberinnen und -inhaber wissen müssen: Sie werden beim Bankwechsel von ihren bisherigen Instituten mit teilweise happigen Transfergebühren für ihre Untreue «bestraft». Einige Banken nennen solche Spesen auch «Titelauslieferungsgebühren».
Trotz zum Teil abschreckend hohen Transfergebühren (siehe Tabelle) kann sich ein Wechsel zu einer günstigeren (Online-)Bank grundsätzlich rechnen. Die Preisunterschiede bei den Depotgebühren und Handelskosten sind schliesslich gross – vor allem zwischen Online-Banken und Finanzinstituten mit teurem Filialnetz und persönlicher Beratung.
Online-Broker bieten meist tiefere Handelskosten
So müsste Antonia Müller beispielsweise bei der Schweizer Online-Bank Swissquote für ihr Depotvermögen anstatt 172 Franken wie bei Raiffeisen lediglich 100 Franken Depotgebühren im Jahr bezahlen. Bei Postfinance wären es sogar nur 90 Franken «Jahresgebühr». Gar keine Depotgebühren verlangt Cornèrtrader, das digitale Broker-Angebot der Cornèr Bank.
Namhafte Raiffeisen-Konkurrenten wie die Grossbanken UBS oder Credit Suisse zählen nicht zu den günstigen Online-Wertschriftenhändlern in der Schweiz – im Gegenteil. Wer als Gelegenheits-Trader günstige Handelsgebühren sucht und tiefe Depotgebühren bezahlen will, sollte die Konditionen von Schweizer Anbietern wie Cornèrtrader, Flowbank, Swissquote, VZ Depotbank, Keytrade Bank oder den ausländischen Billig-Broker Degiro unter die Lupe nehmen. Reine Online-Börsenhändler eignen sich für Anlegerinnen wie Antonia Müller, die keine Beratung oder Vermögensverwaltung benötigen und Börsengeschäfte auf eigene Faust erledigen.
Transferkosten sind bei der UBS sehr hoch
Antonia Müller hat sich einen Bankwechsel wegen der hohen Depotgebühren schon mehrmals überlegt. Doch ihre Raiffeisenbank «fesselt» sie mit abschreckenden Transferkosten ans Haus. Müller sagt: «Ein Umzug meines Depots würde mich zusätzlich Geld kosten.»
Aber auch Inhaberinnen und Inhaber von Wertschriftendepots bei anderen Banken müssen einen Wechsel zur Konkurrenz teuer bezahlen. Das zeigt ein Vergleich der Transferkosten für zwei Musterdepots bei namhaften Schweizer Banken (siehe Tabelle). Zwischen 50 (Swissquote) und 150 Franken (UBS) verlangen die untersuchten Banken für den Transfer einer einzelnen Position, also beispielsweise für die Anteile eines Fonds oder für einen einzelnen Posten Aktien.
Am teuersten kommt der Umzug der Musterdepots bei der UBS zu stehen. Bei ihr zahlt der Kunde für den Transfer eines Depots mit 5 beziehungsweise 14 Positionen 808 bis 2262 Franken (siehe Tabelle). Die UBS hält in ihrer Antwort auf die Gebührenanfrage fest: «Individuelle Transferkostenvereinbarungen werden individuell und von Fall zu Fall geprüft. Zudem werden die Transferkosten in vielen Fällen von der übernehmenden Bank (teilweise) übernommen.»
Bei Swissquote heisst es etwas verbindlicher: «Für Kunden, die ihr Depot zu Swissquote übertragen lassen wollen, übernehmen wir bis zu 500 Franken der Gebühren.» Cornèrtrader wirbt auch damit, Umzugskosten bis zu 500 Franken zu übernehmen. Antonia Müller hätte an sich noch Glück im Unglück: Da sie nur eine Position im Depot hat, müsste sie vergleichsweise tiefe Spesen für ihren Abgang bei der Raiffeisenbank bezahlen.

Tiefe Auslieferungsgebühren bei Swissquote
Im Vergleich verlangt die Online-Bank Swissquote am wenigsten für einen Depotwechsel. Für den Transfer der beiden Musterdepots stellt der digitale Börsenhändler rund 270 Franken (Musterdepot 1) beziehungsweise 754 Franken in Rechnung (Depot 2). Die Gebühren gestalten sich bei den Banken jeweils unabhängig vom Wert der Anlagen. Entscheidend ist vielmehr die Anzahl der Positionen im Depot.
Richtig ins Geld geht deshalb ein Bankwechsel, wenn eine Person eine Vielzahl verschiedener Aktienpositionen und Fondsanteile hält. Bestraft werden beim Wechsel somit besonders Anleger, die ihr Depot stark mit verschiedenen Fonds und in- sowie ausländischen Titeln diversifiziert haben. Das ergibt aus Risikogründen an sich Sinn, ist beim Umzug aber eine Kostenfalle.
Um die Kosten zu senken, können folgende Tipps helfen: Wer sowieso gewisse Depotpositionen umschichten will, kann diese Titel noch bei der alten Bank verkaufen. Mit dem Ertrag kann man dann bei der neuen Bank neue Wertschriften kaufen und so die Transferkosten sparen. Wer ein grosses Wertschriftendepot im Wert von mehreren hunderttausend Franken zügeln will, sollte bei der zukünftigen Bank fragen, ob sie die derzeit anfallenden und auch die zukünftigen Transferkosten von Wertschriften übernimmt. Solche Kosten sind je nach Dauer der Kundenbeziehung und Kontostand verhandelbar – besonders bevor man das neue Bankkonto und Depot eröffnet.
Depotschliessungen sind in der Regel kostenlos
Immerhin: Die Schliessung von Transaktionskonten und Depots bei der Hausbank ist in der Regel kostenlos möglich. Wer neben dem Depot auch seine Konten zügeln will, sollte sich genau überlegen, welche Leistungen benötigt werden, und für den Umzug einen gewissen Zeit- und Organisationsaufwand einkalkulieren. Auch Daueraufträge und Lastschriftverfahren sowie E-Rechnungen müssen aufs neue Konto übertragen werden.
In der Regel unterstützt einen die neue Bank in Form von Formularen, die nur ausgefüllt und an die entsprechenden Empfänger verschickt werden müssen. Die Seniorin Antonia Müller ist übrigens bei ihrer Hausbank geblieben. Sie sagt: «Ein Wechsel erschien mir dann doch zu teuer und zeitaufwendig.» Der Fall zeigt: Die drohenden «Strafgebühren» wirken.
So klappt der Konto- und Depotwechsel
Informieren Sie sich bei der bisherigen Bank über allfällige Gebühren fürs Auflösen Ihrer Konten. Vor allem Depotschliessungen sind teuer. Fragen Sie bei der neuen Bank nach, ob sie die Depottransferkosten und auch zukünftige Aus- und Einlieferungsgebühren zumindest teilweise übernimmt.
Erkundigen Sie sich bei der neuen Bank nach Depot- und Kontogebühren sowie Zinsen. Günstig fahren Sie in der Regel mit Online-Konten und -Börsenhändlern.
Erstellen Sie eine Liste aller gegenwärtigen Lastschriftverfahren und Daueraufträge, und gehen Sie damit zur neuen Bank.
Teilen Sie der bisherigen Bank alle Änderungen schriftlich mit.
Gleichen Sie den Saldo des alten Kontos aus.
Kontrollieren Sie, ob alle Wertschriften und Konten übertragen worden sind.
Schliessen Sie das Konto.
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Wohneigentum: So findet man den finanziell attraktivsten Wohnort

Bei der Suche nach bezahlbarem Wohneigentum sind Faktoren wie unter anderem Wohnangebot und -kosten, Krankenkassenprämien und Steuern zu berücksichtigen. Wer clever sucht, kann Jahr für Jahr Tausende Franken Kosten sparen. Ein Vergleich.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 06.02.2023
Hans Klein (48) und seine Ehefrau Marilena Klein (39, Namen geändert) haben gemeinsam ein Baby und ein Problem: Ihre 3,5-Zimmer-Mietwohnung in der Zürcher Vorortsgemeinde Birmensdorf ist zu klein für die dreiköpfige Familie. Hans Klein sagt: «Uns fehlen noch ein oder zwei zusätzliche Zimmer für Gäste und Büro.» Mit rund 2500 Franken Miete pro Monat inklusive Nebenkosten ist die bisherige Wohnung zwar nicht überrissen teuer, aber auch kein Schnäppchen. Hans Klein benötigt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Idealfall rund eine halbe Stunde reine Fahrtzeit von Birmensdorf nach Schlieren. Hier arbeitet er im öffentlichen Dienst. Seine Frau fährt per Bus rund eine Viertelstunde nach Zürich ins Büro.
Eigenheimpreise in der Zürcher Agglomeration sinken leicht
Das Ehepaar sucht nun – wie Hunderte andere kaufwillige Familien – nach bezahlbarem Wohneigentum im Grossraum Zürich. Die Idealvorstellung der Familie: Die Fixkosten für Hypothek, Krippe, Krankenkasse und Steuern sollten möglichst nicht massiv höher als am derzeitigen Wohnort Birmensdorf sein. Zudem möchten sie einen möglichst kurzen Arbeitsweg.
Was ihnen in Bezug auf die Kaufpreise von Immobilien etwas Hoffnung gibt: Gemäss neusten Zahlen der Zürcher Kantonalbank hat sich das Wachstum der Zürcher Eigenheimpreise im vierten Quartal 2022 im Vorjahresvergleich fast halbiert. Während die Stadt Zürich sowie die Seegemeinden weiterhin ein deutliches Preiswachstum zeigen, sind die Eigenheimpreise in der Agglomeration leicht gesunken.
«Wohneigentum schützt vor Kündigung»
«In unserer Mietwohnung dürfen wir nichts verändern. Wir müssen zudem immer mit einer Kündigung rechnen. Wohneigentum soll uns in Zukunft vor einer Kündigung schützen», sagt Klein über den Traum von den eigenen vier Wänden. Daher suche seine Familie nach Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern im Grossraum Zürich. Er arbeitet seit vielen Jahren in einem 80-Prozent-Pensum, seine Frau hat eine 50-Prozent-Anstellung. «Als zukünftigen Wohnort könnten wir uns zum Beispiel Gemeinden wie Baden, Winterthur, Zürich oder das Steuerparadies Kilchberg vorstellen.»
Das teilzeitlich arbeitende Doppelverdienerpaar hat ein steuerbares Einkommen von 110 000 Franken und nach Abzügen ein Nettoeinkommen von 93 000 Franken. Die beiden haben insgesamt 160 000 Franken auf Säule-3a-Konten einbezahlt. Für den Kauf von Wohneigentum könnte das Paar inklusive Säule 3a rund 500 000 Franken Eigenkapital aufbringen.
Grosse Unterschiede beim durchschnittlichen Kaufpreis
Doch sind die angepeilten Wohngemeinden für einen Kauf von Wohneigentum überhaupt bezahlbar, und wie sehen die Fixkosten im Vergleich zur bisherigen Wohngemeinde Birmensdorf aus? Der Tabellenvergleich zeigt Folgendes:
Das Zürcher Steuerparadies Kilchberg wäre mit Fixkosten von 18 540 Franken mit Abstand der günstigste Wohnort im Vergleich der fünf Gemeinden. Danach folgt der gegenwärtige Wohnort Birmensdorf mit Fixkosten in der Höhe von 20 028 Franken pro Jahr. Bei Steuern und Krankenkassen schneidet die Stadt Zürich für das Ehepaar mit Fixkosten von 22 228 Franken pro Jahr am teuersten ab.

Eine passende Immobilie wäre in der Stadt Zürich mit einem Medianpreis von 2,35 Millionen Franken zudem rund einen Drittel teurer als in Birmensdorf. Der Haken bei Kilchberg: Der Medianpreis liegt bei 3 Millionen Franken für geeignetes Wohneigentum. Eine passende Immobilie wäre hier somit rund doppelt so teuer wie in Birmensdorf. Die reine Fahrtzeit per öV von Kilchberg nach Schlieren würde sich für Hans Klein im besten Fall auf 36 Minuten belaufen – der höchste Wert im Vergleich. Die tiefen Fixkosten von Kilchberg gilt es somit in Relation zu setzen zu den leicht längeren Pendelzeiten für Hans Klein und die horrenden Immobilienpreise.
Grosses Angebot in Winterthur
Die zweitletzte Tabellenzeile zeigt, wie viele bezahlbare Verkaufsangebote es für die gesuchte Immobilie auf dem Markt gibt. Das Resultat der Suche mit einer Meta-Suchmaschine auf mehreren Immobilienportalen für die günstigste Gemeinde Birmensdorf ist für die Familie Klein ernüchternd: Es gibt für ihr Budget kein einziges Angebot. Vor allem in Winterthur und Baden gibt es für die Familie potenziell bezahlbare Immobilienangebote, wobei Baden mit dem tiefsten Medianpreis im Betrag von 1,25 Millionen Franken heraussticht.
Das Problem: Mit dem Eigenkapital von einer halben Million Franken und dem Nettoeinkommen von «nur» 96 000 Franken wäre für die Kleins auch eine Immobilie im «günstigen» Baden nicht einfach finanzierbar. Der Grund ist die fehlende Tragbarkeit für die Bank. Die Tragbarkeit ist das Verhältnis zwischen den laufenden Kosten für das Wohneigentum und dem Einkommen. Hypothekargeber rechnen in der Regel mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 5 Prozent auf der gesamten Hypothekarschuld, 1 Prozent der gesamten Hypothekarschuld für die Amortisation der zweiten Hypothek und 1 Prozent des Kaufpreises für die Unterhalts- und Nebenkosten.
Als Faustregel gilt, dass die laufenden Kosten einen Drittel des jährlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen dürfen. Gemäss Berechnungen der NZZ kann sich die Familie Klein eine Immobilie im Wert von maximal einer Million Franken leisten, ohne diese Tragbarkeitsregel zu verletzen.
Darlehen von Eltern oder Erbvorbezüge als Lösung
Auch die gegenwärtig zum Verkauf stehende «luxuriöse 4,5-Zimmer-Wohnung mit Blick ins Grüne und grossem Balkon» in Baden kommt für die Familie Klein nicht infrage. Die 4,5-Zimmer-Wohnung mit Baujahr 2015 und 125 Quadratmetern Wohnfläche «lässt zwar keine Wünsche offen», sprengt aber mit 1 265 000 Franken Verkaufspreis das Kaufbudget von rund 1 Million Franken. Es fehlen 265 000 Franken. Hans Klein sagt zum Angebot: «Trotz grossem Sparbatzen sind unsere Optionen wegen des tiefen Einkommens ziemlich beschränkt.»
Er fügt hinzu: «Bei Bedarf könnten wir noch meine Eltern um ein Darlehen beziehungsweise einen Erbvorbezug angehen – oder zur Not unsere Arbeitspensen erhöhen.» Ob sich eine Pensumerhöhung steuerlich lohnt, hängt vom sogenannten Grenzsteuersatz ab. Der Satz drückt aus, wie stark ein zusätzlicher Franken Einkommen besteuert wird. Beträgt der Grenzsteuersatz zum Beispiel 30 Prozent, gehen von 1000 Franken zusätzlichem Einkommen 300 Franken mehr an den Fiskus. Umgekehrt fällt die Steuerrechnung 300 Franken tiefer aus, wenn man 1000 Franken weniger versteuern muss. Je nach Wohnort kann bei hohen Einkommen der Grenzsteuersatz aufgrund der Progression auf über 40 Prozent steigen.
Doch den Bittgang von Hans Klein zu seinen Eltern kann er sich mit einer Suchradius-Ausweitung ersparen: Meta-Immobilien-Suchmaschinen ermöglichen es, mehrere Immobilienportale auf einen Klick nach den Vorgaben der Familie Klein zu durchforsten. Die Suche im Umfeld von 20 Kilometern rund um Birmensdorf zeigt: In Killwangen im Bezirk Baden würde die Familie eine finanzierbare Maisonnettewohnung mit 161 Quadratmetern Wohnfläche und Balkon finden. Der Wermutstropfen hier: Die Fixkosten liegen in dieser Gemeinde mit 21 757 Franken pro Jahr höher als in Birmensdorf. Attraktiv wären die weiterhin kurzen Pendelzeiten.
Für Mittelstandsfamilien wird es schwieriger
Das Beispiel der Familie Klein zeigt: Auch Mittelstandsfamilien mit relativ hohen Vermögen können sich wegen hoher Immobilienpreise kaum noch familientaugliches Wohneigentum leisten. Und die hohen Leerstände in den Zentren machen es nicht einfacher, überhaupt etwas zu finden. Per 1. Juni letzten Jahres hat das Bundesamt für Statistik in der Schweiz 61 496 Leerwohnungen gezählt. Das sind 1,31 Prozent des Gesamtwohnungsbestands, einschliesslich Einfamilienhäusern.
Damit ist die Leerwohnungsziffer innert Jahresfrist um 0,23 Prozentpunkte zurückgegangen. Ein solch deutlicher Rückgang der Leerstandsquote innert Jahresfrist war letztmalig vor 20 Jahren zu beobachten. Doch Kaufen ergibt trotz hohen Preisen und finanziellen Hürden weiterhin Sinn. Robert Weinert, Sprecher des Immobilien-Beratungsunternehmens Wüest Partner in Zürich, sagt: «In Anbetracht des dynamischen Bevölkerungswachstums und des begrenzten Baulands spricht vieles dafür, dass sich die Werte von Wohneigentum trotz gestiegenen Finanzierungskosten weiterhin stabil entwickeln werden.»
Kindertagesstätten mit unterschiedlichsten Preisen
Und wie sieht es mit den Kosten bei Krippen aus? Derzeit zahlt die Familie 145 Franken pro Tag in einer privaten Krippe. Die Kita-Platz-Kosten unterscheiden sich nicht nur regional erheblich, sondern auch je nach finanziellen Verhältnissen der Familie.
Die Studie «So viel kostet ein Kitaplatz in der Schweiz» der Grossbank Credit Suisse von 2021 zeigt: Eltern mit hohen Einkommen zahlen in Bern, Zug und Zürich am meisten für einen Kita-Platz, mit Mediantarifen von 130 Franken beziehungsweise 127 Franken pro Tag. Am anderen Ende der Skala liegen Schaffhausen, Appenzell und St. Gallen mit Tagestarifen rund um 80 Franken. Hans Klein sagt: «Erst wenn wir eine passende Wohnung gefunden haben, kümmere ich mich um die Kosten der Kinderkrippe.» Das bittere Fazit für viele Familien: Zu viele Ausschlussfaktoren können sich Kaufwillige bei der Immobiliensuche schlicht nicht leisten. Zu klein ist das Angebot, zu hoch die Preise.
So vergleichen Sie die Fixkosten von Wohnorten
Budget: Die Miete beziehungsweise der Hypozins sollte nicht mehr als ein Drittel des Einkommens ausmachen. Bei der Suche nach einer Wohnung sollten neben den Kreditkosten und den Kosten für Amortisation und Unterhalt auch weitere Kosten berücksichtigt werden (Mobilität, Steuern usw.).
Steuern: Prüfen Sie vor einem Umzug mithilfe von kantonalen Online-Steuerrechnern die Steuerbelastung des neuen Wohnorts.
Krankenkassenprämien: Unter priminfo.admin.ch/de/praemien finden Sie jedes Jahr die vom Bund publizierten offiziellen Krankenkassenprämien nach Wohngemeinde.
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Wohnungen zum Tiefpreis: Das sind die Schnäppchen-Gemeinden

Die Immobilienpreise in der Schweiz sind weiterhin sehr hoch – doch nicht überall. In der preiswertesten Walliser Gemeinde St. Niklaus kostet eine durchschnittliche Wohnung mit 125 Quadratmetern Fläche nur 433 000 Franken. In welchen Gemeinden der Wohnungskauf noch erschwinglich ist.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 26.12.2022
Es ist kaum zu glauben: Höhere Hypothekarzinsen, der Ukraine-Krieg und eine Inflation von rund 3 Prozent haben den gefühlt ewig anhaltenden Preisanstieg im Schweizer Immobilienmarkt bisher kaum gedämpft. So sind die Preise für Häuser und Wohnungen zumindest im dritten Quartal 2022 weiter gestiegen.
Gemäss Studienautoren der Raiffeisenbank Schweiz ist der Hauptgrund für den Preisanstieg das «äusserst knappe Angebot». Der Preisanstieg von Stockwerkeigentum war noch etwas höher als bei Einfamilienhäusern. Gemäss den Analytikern der Bank mussten für Wohnungen im dritten Quartal 1,9 Prozent mehr bezahlt werden als noch im zweiten Quartal. Die Preise für Stockwerkeigentum legten in den letzten vier Quartalen in der Region Bern am stärksten zu. Der Preisanstieg bei den Einfamilienhäusern betrug 1,4 Prozent.
Die Nachfrage nach Wohneigentum habe sich aufgrund der Erwartung anhaltend höherer Finanzierungskosten zwar etwas reduziert, heisst es bei der Bank. Das Angebot bleibe aber derart knapp, dass der Nachfragerückgang von einem extrem hohen Niveau aus noch nicht stark genug sei, um die Preisdynamik im Eigenheimmarkt zu brechen.
Höhere Finanzierungskosten
Die Finanzierungskosten sind in der Tat deutlich gestiegen. Das zeigt zum Beispiel der Zinsindex für Wohnimmobilien der Online-Vergleichsplattform Hypotheke.ch. Kostete eine Hypothek am 23. Dezember 2021 im Durchschnitt noch 1,05 Prozent, waren es ein Jahr später 2,61 Prozent. Konkret heisst das für einen Immobilienkäufer mit einer Hypothek im Umfang von 800 000 Franken: Er zahlt diesen November 12 480 Franken mehr Zins für denselben Kredit.
Doch trotz hohen Immobilienpreisen und steigenden Zinsen träumt die Mehrheit der Mietenden in der Schweiz von den eigenen vier Wänden. 62 Prozent der Schweizer Mieterinnen möchten eine Immobilie kaufen, möglichst auf dem Land. Das zeigt eine im Juni 2022 veröffentlichte Studie des Hypothekenvermittlers Moneypark. Doch das knappe Angebot (58 Prozent) und die hohen Preise (49 Prozent) stehen einem Kauf im Weg.
Abschreckend hohe Preise
Immobilien sind in der Schweiz aber längst ein knappes Luxusgut. Kein Wunder, ist die Wohneigentumsquote in der Schweiz im internationalen Vergleich relativ gering: Nur knapp 40 Prozent aller dauernd bewohnten Wohnungen werden von ihren Eigentümern selbst bewohnt. Das ist der geringste Anteil unter allen europäischen Ländern.
Hohe Preise sind ein Grund dafür. Laut dem Immobiliendienstleistungs-Unternehmen Wüest Partner haben sich die Preise für Liegenschaften seit dem Jahr 2000 im Durchschnitt mehr als verdoppelt. In den meisten Regionen des Landes muss man mindestens 1 Million Franken in die Hand nehmen, um sich ein Haus mit Garten leisten zu können.
«Fehlendes Bauland ist einer der wesentlichen Treiber hinter den starken Preisanstiegen während der letzten Jahre», sagt Robert Weinert, Leiter Immo-Monitoring bei Wüest Partner. Laut dem Bundesamt für Statistik ist der Durchschnittslohn im gleichen Zeitraum jedoch nur um einen Viertel gestiegen. Gemäss einer Swiss-Life-Untersuchung verfügt nur rund ein Drittel aller Schweizer Haushalte über das nötige Geld, um sich ein durchschnittliches Einfamilienhaus kaufen zu können.
Ohne Geld von den Eltern bleibt ein Haus oder eine Wohnung für junge Erwachsene meist ein Wunschtraum. Doch in welchen Schweizer Gemeinden gibt es überhaupt noch Wohnungen zu Schnäppchenpreisen?
Schnäppchen gibt es nur an B-Lagen
Wer auf der Suche nach einer bezahlbaren Eigentumswohnung ist, hat sich in den meisten Fällen bereits auf eine Region festgelegt, in der das Traumobjekt zu finden sein soll. Dass es regionale Kaufpreisunterschiede gibt, ist den meisten bewusst. «In der jüngsten Vergangenheit sind diese regionalen Unterschiede immer mehr ausgenutzt worden. Denn in Zeiten des vermehrten Remote Working spielt die Nähe zu den Arbeitsplatzzentren eine weniger starke Rolle», sagt Weinert.
Wie stark diese Unterschiede allerdings ausfallen, hat diese Zeitung in Zusammenarbeit mit Wüest Partner anhand von Inseraten untersucht. Die Leitfrage lautete: In welchen Gemeinden der Schweiz findet man im Schnitt noch die tiefsten Preise für eine durchschnittliche Eigentumswohnung mit 125 Quadratmetern Wohnfläche? Wüest Partner hat dazu pro Schweizer Kanton die fünf Gemeinden mit den günstigsten mittleren Angebotspreisen für Eigentumswohnungen ermittelt. Ausgeschlossen wurden Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern.
Die Tabelle zeigt: Wer zum Beispiel im Kanton Zürich auf Schnäppchenjagd geht, sollte sich in den Gemeinden Elgg, Fischenthal, Stammheim, Wila und Wald umsehen. Hier erhält man die durchschnittliche Eigentumswohnung für 713 000 (Fischenthal) bis 790 000 Franken (Stammheim). Zum Vergleich: In der «günstigsten» Zuger Gemeinde Menzingen kostet eine vergleichbare Wohnung bereits 1 154 000 Franken.
Wer somit nicht zwingend in einer steuergünstigen Zuger Gemeinde Wohneigentum kaufen will, spart mit einem Umzug in eine vergleichsweise günstige Zürcher Gemeinde viel Geld: Im Vergleich Fischenthal zu Menzingen sind es immerhin 441 000 Franken Ersparnis. Die Schattenseite: Die Steuern sind in Fischenthal deutlich höher.
Neben dem Kaufpreis gilt es vor einem Immobilienkauf auch andere Dinge wie Steuern, Mobilitätskosten, Krankenkassenprämien sowie allfällige Ausgaben für die Kinderbetreuung im Auge zu behalten. Neben weiteren wichtigen Selektionskriterien wie Wohnkosten und -lage, Infrastruktur, Verfügbarkeit passender Wohnobjekte und persönlichen Kontakten vor Ort spielen standortabhängige Kostenfaktoren eine wichtige Rolle.
Wer verschiedene Gemeinden und ihre Immobilienpreise vergleicht, sollte also nicht nur den Kaufpreis einer Traumimmobilie betrachten, sondern auch andere wichtige Fixkosten, die sich nach dem Kauf während Jahren im Portemonnaie bemerkbar machen.
Tipps für die Wohnortsuche und die Immobilienfinanzierung
Gemeinden vergleichen: Standort und Lage sind zwei wichtige Faktoren beim Kauf von Wohneigentum. Die Statistik-Website Gemeindeverzeichnis.ch bietet eine praktische Vergleichsfunktion. Auf Gemeindeverzeichnis.ch werden Informationen zu den Schweizer Gemeinden wie Bevölkerungsangaben, Demografie sowie geografische und wirtschaftliche Eckdaten und Wähleranteilen aus mehreren Quellen zusammengeführt. Es können bis zu drei Gemeinden nebeneinander angezeigt werden.
Finanzierung und Wohnbudget: Eine Hypothek ist dann tragbar, wenn die gesamten Wohnkosten nicht mehr als einen Drittel des Einkommens betragen. Zudem sollte man mindestens einen Fünftel Eigenkapital in die Finanzierung einbringen. Bei der Suche nach einer Eigentumswohnung sollten neben den reinen Kaufkosten aber auch weitere Fixkosten berücksichtigt werden – wie beispielsweise die Mobilitätskosten oder die Steuerbelastung.
Suchradius vergrössern: Wohnungen in Regionen, die nur wenige Kilometer auseinanderliegen, haben teilweise ein komplett anderes Preisniveau. Vergleichen Sie daher auch die Immobilienpreise zwischen Nachbargemeinden und in einem Radius von 5 Kilometern.
Wohnfläche prüfen: Eine Wohnung mit 2,5 Zimmern kann mit mehr Quadratmetern ausgestattet sein als eine 3,5-Zimmer-Wohnung. Deshalb sind in Verkaufsinseraten auch die Wohnflächeangaben und nicht nur die Zimmerzahl zu prüfen.
Steuern: Vor einem Umzug ist mithilfe eines Steuerrechners die Steuerbelastung des neuen Wohnorts im Detail zu prüfen. Gut zu wissen: Im kantonalen Steuerbelastungs-Ranking steht als attraktivster Kanton Zug an der Spitze. Auf den folgenden Plätzen liegen Nidwalden und der Kanton Uri.
Krankenkassenprämien: Unter priminfo.admin.ch/de/praemien findet man die vom Bund publizierten offiziellen Krankenkassenprämien nach Wohngemeinde. Hier erfährt man somit die zukünftigen Prämienkosten am neuen Wohnort.
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Den teuersten Fehler machte ein Lotto-Gewinner

Olivier Weber ist Präsident der Prüfungskommission der eidgenössisch diplomierten Steuerexperten. Er zeigt auf, wie Steuerpflichtige Fehler vermeiden und ihre Steuern legal optimieren – und was die Schweiz von Estland lernen kann.
Autor: Bernhard Bircher-Suits, Publikation in der NZZ am 09.01.2023
Herr Weber, ist das Schweizer Steuersystem so kompliziert, dass die Steuerpflichtigen einen Steuerexperten brauchen?
Das Steuersystem ist schon sehr kompliziert. Die Steuerbehörden geben sich aber Mühe, den Steuerpflichtigen digitale und analoge Hilfen zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige erledigen in der Regel das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung ohne Steuerexperten. Mehr wird von Steuerpflichtigen auch nicht verlangt. Das ist auch gut so.
Woran scheitern die angehenden Steuerexperten selbst bei den Prüfungen?
An den zunehmend komplexen Sachverhalten, die steuerlich zu beurteilen sind, und an der Komplexität des Steuersystems. Meist fehlt es den Kandidatinnen und Kandidaten am vernetzten Denken, um die richtigen Antworten zu finden. Die Prüfung wird zudem berufsbegleitend abgelegt. Das ist für viele Prüflinge eine zusätzliche Herausforderung.
Wie wählt man eine geeignete Person für seine Steuergeschäfte aus?
Es lohnt sich, eine regional verankerte Steuerberatungsperson zu berücksichtigen. Am besten wählt man eine diplomierte Steuerexpertin oder einen diplomierten Steuerexperten. Bei diesen ist die Qualität gewährleistet.
Mit welchen Stundenansätzen muss ein privater Steuerpflichtiger rechnen?
Die Stundensätze für die Erstellung einer Steuererklärung liegen zwischen 180 und 360 Franken.
Jede zehnte Person in der Schweiz hat Steuerschulden. Wie kann eine Privatperson verhindern, dass sie Steuerschulden anhäuft?
Leider kennt die Schweiz keine Lohnquellensteuer für alle Steuerpflichtigen. Darum ist der Lohn häufig schon ausgegeben, bevor die Steuerrechnung eintrifft. Um Steuerschulden zu vermeiden, sollte ein Teil des Lohnes auf die Seite gelegt werden. Aber die nötige Ausgabendisziplin haben längst nicht alle.
In welchen Steuerbereichen passieren am häufigsten Fehler?
Steuerpflichtige Privatpersonen können unter Umständen vergessen, gewisse Einkommen zu deklarieren. Viele Leserinnen und Leser dürften jetzt entsetzt sein, weil man Einkommen doch nicht vergessen kann. Wir sollten uns aber bewusst sein, dass es Steuerpflichtige gibt, die ihre administrativen Aufgaben nur mit grosser Mühe bewältigen können. Geht ein Einkommen vergessen, eröffnet die Steuerbehörde ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Selbst bei unbeabsichtigten Fehlern gilt Nulltoleranz. Im Unternehmenssteuerrecht kommen Fehler dann vor, wenn unternehmerische Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Steuerkonsequenzen getroffen werden. Es kann sehr schwierig sein, Steuerkonsequenzen in Unternehmen abzuschätzen.
Was sind aus Ihrer Erfahrung als Steuerexperte die klassischen Fehler beim Ausfüllen der privaten Steuererklärung?
Mit den heutigen Steuererklärungsformularen gehen die zulässigen Abzüge kaum mehr vergessen. Der klassische Fehler liegt eher darin, Einkommen nicht vollständig zu deklarieren. Häufig sehen wir, dass Ersatzeinkommen wie zum Beispiel Mutterschaftsentschädigungen oder Taggelder nicht deklariert werden. Dann kommt es zu einem teuren Nach- und Strafsteuerverfahren. Bei den Abzügen werden häufig Weiterbildungs- und Krankheitskosten nicht sauber aufgelistet und belegt. Ein weiterer grober Fehler ist, dass Steuerpflichtige gar keine Steuererklärung einreichen. In solchen Fällen sind die Steuerämter gezwungen, die Steuern nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen.
Was war der teuerste Fehler eines Steuerpflichtigen?
Den teuersten Fehler, den ich während meiner Tätigkeit erlebt habe, machte ein Lotto-Gewinner. Er hatte mehrere hunderttausend Franken gewonnen. Danach ging er ohne Steuererklärung und ohne Abmeldung beim Einwohneramt auf Weltreise. Nach seiner Rückkehr war er mit einem Straf- und Nachsteuerverfahren konfrontiert. Er schuldete dem Steueramt Nachsteuern in der Höhe eines Drittels des Lottogewinnes und Strafsteuern in derselben Höhe. Da er die 35-prozentige Verrechnungssteuer nicht zurückfordern konnte, verblieb ihm nichts vom Lottogewinn. Zudem hatte er einen beträchtlichen Betrag des Lottogewinnes bereits ausgegeben.
Welche Fehler sind Ihnen in Ihrer eigenen Steuererklärung schon passiert?
Ich habe vergessen, den Doppelverdiener-Abzug geltend zu machen. Das Steueramt hat ihn dann von sich aus gewährt und in der Veranlagung eine Änderung zu meinen Gunsten vorgenommen.
In welchen Steuerbereichen wird aus Ihrer Erfahrung im Steuerrecht am häufigsten vor Gericht gestritten?
In Gerichtsfällen geht es am häufigsten um Unternehmenssteuerrecht. Bei privaten Steuerpflichtigen sind Streitigkeiten dann häufig, wenn der Steuerpflichtige von Anfang an etwas klar falsch gemacht hat, wie zum Beispiel keine Steuererklärung eingereicht hat. Private Steuerpflichtige können häufig ihre Fehler nicht akzeptieren und ziehen zumeist erfolglos vor Gericht.
Der Normalbürger erhält gelegentlich den Eindruck, dass die Topverdiener in der Schweiz Steuerschlupflöcher ausnützen und Normalbürger die «ehrlichen Dummen» sind. Was halten Sie von dieser Einschätzung?
Dieser Eindruck täuscht. Die Steuerprogression ist erheblich. Ein gutverdienender Normalbürger mit einem steuerbaren Einkommen von 100 000 Franken bezahlt in der Stadt Zürich 16 623 Franken Steuern – rund 17 Prozent seines Lohns. Ein Topverdiener mit einem steuerbaren Einkommen von 1 Million Franken zahlt hingegen 377 540 Franken Steuern – das sind rund 38 Prozent des Einkommens. Kaum bekannt ist, dass die früheren Steuerschlupflöcher für Topverdiener in den letzten zwanzig Jahren geschlossen wurden. Will ein Topverdiener weniger Steuern zahlen, dann bleibt ihm nur die Verlegung seines Wohnsitzes in einen Kanton oder eine Gemeinde mit tiefen Steuern.
Welche Länder in Europa sind aus Ihrer Sicht vorbildlich beim Steuersystem und warum?
Gemäss Jahresbericht 2021 der Europäischen Kommission über die Steuerpolitik ist der Zeitaufwand für das Erstellen der Steuererklärung in Estland am geringsten. Estland hat sehr früh auf die Digitalisierung des Staates gesetzt und erntet nun die Früchte dieser Politik. In einer Rangliste der Europäischen Kommission liegt Estland bei der Digitalisierung des Staatswesens an der Spitze. Die Schweiz ist auf Rang 28 von 35, vor Griechenland, Zypern, Serbien, Albanien, Rumänien, Montenegro und Nordmazedonien.
Wie steht die Schweiz im internationalen Vergleich da im Bereich Steuerhinterziehung?
Die Schweiz hat mit der straflosen Selbstanzeige wohl das klügste System der Welt. Einmal im Leben hat jeder das Recht auf eine straflose Selbstanzeige. Wenn jemand Schwarzgeld hat, kann er dieses einmalig offenlegen. Er bezahlt die Nachsteuer, das heisst die Steuer, die er ohnehin geschuldet hätte, aber keine Strafe. Seit der Einführung der straflosen Selbstanzeige im Jahr 2010 wurden unzählige Selbstanzeigen eingereicht, so dass die Schweiz im internationalen Vergleich sehr gut dasteht. Die Tatsache, dass es in der Schweiz sehr viel weniger Schwarzgeld gibt als früher, zeigt sich an den seit Jahren sinkenden Fallzahlen von straflosen Selbstanzeigen.
Welche legalen Steuersenkungsmethoden sollte jeder Steuerpflichtige nutzen?
Einzahlungen in die Säule 3a und die Pensionskasse sind für alle Steuerpflichtigen interessante Steuersparmöglichkeiten. Zudem sollten Steuerpflichtige die Progression vermeiden, indem sie versuchen, regelmässige Einkommen zu erzielen statt einmalige hohe Einkommen. Gleiches gilt für die Abzüge, welche ebenfalls besser regelmässig anfallen sollten. Sinnvoll sind auch Investitionen in Wertschriften, von denen ein steuerfreier Kapitalgewinn zu erwarten ist.
Wo sehen Sie bei den Steuerbehörden noch Optimierungspotenzial?
Die Steuerbehörden sollten noch stärker in die Digitalisierung und in die Ausbildung ihrer Mitarbeitenden investieren. Da unser Steuersystem komplex ist, brauchen die Steuerpflichtigen digitale Hilfen, und die Berater der Steuerpflichtigen brauchen kompetente Ansprechpartner aufseiten der Steuerbehörden.
Welche nationalen Steuer-Baustellen müssten Ihrer Meinung nach vom nationalen Parlament rasch angegangen werden?
Das Parlament sollte sich auf die OECD-Mindestbesteuerung und deren Umsetzung in der Schweiz konzentrieren. Wenn die Schweiz hier nichts tut oder das Projekt nicht rechtzeitig in Kraft tritt, dann graben andere Staaten der Schweiz Steuern ab. Sobald die OECD-Mindestbesteuerung politisch durch ist, wäre es an der Zeit, die Individualbesteuerung einzuführen.
Und zum Schluss noch zwei private Fragen: In welche Schweizer Steuerhölle möchten Sie nie umziehen?
Nach Bure im Kanton Jura.
Was wäre für Sie ein attraktives Steuerparadies?
In der Schweiz kommt für mich zum Leben nur die Stadt Zürich infrage. Sie ist wahrlich kein Steuerparadies. Hätte ich viel Vermögen, würde ich wohl London als Wohnsitz wählen. Dort profitieren vermögende Privatpersonen von einer sehr tiefen Besteuerung.
Lesen Sie den Originalartikel vom 09.01.2023 online auf nzz.ch.
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In der Schweiz gilt ein neues Erbrecht – das sind die wichtigsten Änderungen

Seit dem 1. Januar 2023 ist eine neue Fassung des Schweizer Erbrechts in Kraft. Erblasserinnen und Erblasser erhalten damit mehr Spielraum, um über ihren Nachlass zu bestimmen.
Autoren: Bernhard Bircher-Suits & Agustina Balmer, Publikation in der NZZ am 03.01.2023
In der Schweiz haben in den letzten drei Jahren die Scheidungen zugenommen. Das belegen Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BfS). Die Zahl stieg von insgesamt 16 885 Scheidungen im Jahr 2019 auf 17 159 im Corona-Jahr 2021. Weit verbreitet sind in der Schweiz nicht nur Scheidungen, sondern auch Zweit- und Drittehen sowie das Zusammenleben ohne Trauschein. Gemäss BfS leben bereits in jedem zehnten Schweizer Haushalt die Eltern im Konkubinat zusammen. Doch obwohl die «wilde Ehe» zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, ist diese Form des Zusammenlebens rechtlich nach wie vor nicht explizit geregelt. Fakt ist: Im Konkubinat hat die Partnerin oder der Partner ohne entsprechendes Testament keinerlei Erbanspruch.
Das Parlament hat darum Ende 2020 die Revision des über hundert Jahre alten Erbrechts verabschiedet. Heutige Beziehungs- und Lebensformen sollen besser berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen.
Doch welche Gesetzesregelung gilt ab wann? Dabei ist der Zeitpunkt des Todes entscheidend. Wenn eine Person vor dem 1. Januar 2023 gestorben ist, gilt das bisherige Erbrecht. Wenn sie aber am oder nach dem 1. Januar 2023 stirbt, gilt das revidierte Erbrecht. Der Zeitpunkt der Nachlassregelung spielt dabei keine Rolle. Bisherige Erbverträge und Testamente bleiben auch im neuen Jahr weiterhin gültig.
Was bleibt gleich, und was ändert sich?
Im Erbrecht sind gesetzliche Pflichtteile festgehalten, auf die die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner und die Nachkommen sowie die Eltern des Verstorbenen Anspruch haben. Konkubinatspartnerinnen und -partner haben hingegen keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Aufgrund der Pflichtteile ist der Teil des Erbes, über den die Hinterlassenden frei verfügen können, eingeschränkt.
Diese Anteile – und somit auch die frei verfügbare Quote – werden nun aber neu verteilt. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz (siehe Grafiken unten). Jener des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert.
Konkubinatspartnerinnen und -partner sowie Stiefkinder können dank der neuen Zuteilung der frei verfügbaren Quote einfacher begünstigt werden.



Hilfswerke können einfach begünstigt werden
Die drei Beispiele zeigen: Eltern und Kinder haben im neuen Erbrecht tiefere Pflichtteile, und die frei verfügbare Quote steigt. Dank höherer freier Quote können in Zukunft auch gemeinnützige Hilfswerke stärker berücksichtigt werden.
Fabian Füllemann, Rechtsanwalt aus Winterthur, sagt dazu: «Meiner Meinung nach sollten Erbschaftshinterlassende Hilfswerke im Testament besser nicht als Erben einsetzen, sondern ihnen ein Legat vermachen. Erben haften nämlich auch für die Schulden der Erbschaftshinterlassenden.» Durch ein Legat werden Begünstigte nicht Teil der Erbgemeinschaft. Sie erhalten einen bestimmten Gegenstand, einen festen Betrag oder einen Prozentanteil des Erbes.
Kein Pflichtteil bei Scheidungsverfahren
Eine weitere neue Regelung gilt bei Ehepaaren in Scheidung: Bisher hatte die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner Anspruch auf den Pflichtteil, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens stirbt, wird der Pflichtteilschutz aufgehoben. Neu kann mit einem Testament die Ehepartnerin oder der Ehepartner bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren vollständig enterbt werden.
Schenkungen sind anfechtbar
Das Recht wird auch bei Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrags angepasst. Bisher galt nach Abschluss eines Erbvertrages Schenkungsfreiheit. Das heisst: Schenkungen, die an Dritte gemacht werden, nachdem ein Erbvertrag abgeschlossen worden ist, sind grundsätzlich zulässig. Neu gilt im Gesetz das Schenkungsverbot: Alle Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrages sind grundsätzlich anfechtbar – eine Ausnahme sind Gelegenheitsgeschenke. Wenn Schenkungen aber trotzdem zulässig sein sollen, muss es die Person, die die Erbschaft hinterlässt, im Erbvertrag explizit erwähnen.
Müssen Testament und Erbvertrag angepasst werden?
Die Erbrechtsrevision ist eine gute Gelegenheit, um Erbverträge und Testamente zu überprüfen. Der Rechtsanwalt Fabian Füllemann sagt: «Wenn bereits ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet wurde, sollte man überprüfen, ob sich diese weiterhin wie geplant umsetzen lassen. Generell ist es ratsam, diese Gesetzesrevision als Anlass zu nutzen, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen.»
Sarah Wagner, Nachlassexpertin beim VZ Vermögenszentrum in Zürich, sagt dazu: «Grundsätzlich werden sich wohl vermehrt im Hinblick auf die revidierten Bestimmungen Auslegungsfragen ergeben. Als Beispiel: Wollte der Erblasser, dass seinem Kind effektiv 3/8 des Nachlasses zukommen?»
Um solche Anfechtungen zu vermeiden, sollte man beim Verfassen von erbrechtlichen Regelungen genau auf Formulierungen achten. Sarah Wagner empfiehlt: «Erbschaftshinterlassende sollten bestehende erbrechtliche Regelungen, in welchen fixe Quoten zugewiesen werden, überprüfen.» Aufpassen sollte man zudem bei Ausdrücken wie: «Meine Ehefrau erhält die frei verfügbare Quote und mein Sohn den Pflichtteil.» Klarer wäre eine Formulierung wie: «Meine Ehefrau möchte ich so weit wie möglich begünstigen und meinen Sohn mit dem Pflichtteil, der zum Zeitpunkt meines Todes gilt.»
Tipps zum Testament
Formvorschriften und Testamentsarten: Es gibt drei verschiedene Arten, ein gültiges Testament zu verfassen: Das eigenhändige Testament muss von der erbschaftshinterlassenden Person selber von Anfang bis Schluss von Hand geschrieben sein und braucht die Angabe von Jahr, Monat, Tag der Erstellung und die eigenhändige Unterschrift.
Die sicherste Art ist die öffentliche Beurkundung: Die Erblasserin bzw. der Erblasser begibt sich zu einer Urkundsperson und teilt dort unter Mitwirkung von zwei Zeugen ihren bzw. seinen Willen mit. Dieser wird auf einer Urkunde festgehalten, datiert und mit einer Unterschrift der Beteiligten bestätigt. Die dritte Art ist lediglich eine Notlösung, dabei wird der letzte Wille vor zwei Zeugen mündlich mitgeteilt.
Inhalt: Inhaltlich sind Erbschaftshinterlassende durch die Pflichtteile eingeschränkt. Die Pflichtteile können nur in zwei Fällen unterschritten werden: durch eine Enterbung aus besonderen und schwerwiegenden Gründen oder durch Abschluss eines Erbvertrags mit der pflichtteilberechtigten Person, die ihre Zustimmung zur Unterschreitung gibt. Wünsche können ebenfalls im Testament aufgenommen werden. Diese sind jedoch ausschliesslich Wünsche und rechtlich nicht durchsetzbar.
Testament regelmässig prüfen: Das Testament sollte alle drei bis fünf Jahre überprüft werden. Beziehungen und Meinungen verändern sich mit der Zeit. Es sollte immer dem aktuellen Willen entsprechen.
Korrekturen im Testament: Jede Korrektur in einem Testament sollte mit Datum und Unterschrift versehen werden. Vorsicht: Bei grösseren Korrekturen lohnt es sich, das Testament neu zu schreiben. Somit werden falsche Interpretationen vermieden. Wenn der Erblasser oder die Erblasserin das Testament neu schreibt, muss festgehalten werden, dass frühere Testamente aufgehoben werden.
Widerruf: Erbschaftshinterlassende können das Testament jederzeit widerrufen. Das kann auf drei Arten geschehen: Sie können formal erklären, dass das Testament nicht mehr gelten soll. Dabei müssen die Formvorschriften eingehalten werden. Eine weitere Möglichkeit ist, ein neues Testament zu verfassen. Dabei verliert das alte Testament an Gültigkeit. Die letzte Variante ist, das Testament zu vernichten. Dafür kann man es zerreissen, durchstreichen, ausradieren, verbrennen oder wegwerfen.
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