Wohneigentumsförderung: Diese Regeln sollten Sie kennen

Wer Wohneigentum mit einer Hypothek kaufen will, braucht in der Regel mindestens 20 Prozent Eigenkapital. Im Rahmen der Wohneigentumsförderung darf man fehlende Eigenmittel aus der Pensionskasse und der Säule 3a beziehen oder verpfänden.
Autor: Bernhard Bircher-Suits
Veröffentlicht im «Casanostra Magazin» Ausgabe Juni 2022
Rund drei Viertel der Schweizer Bevölkerung kann sich gemäss einer Studie der Raiffeisenbanken «aus eigener Kraft» kein Wohneigentum mehr leisten. Die Gründe: Horrende Immobilienpreise, und die meisten Kaufwilligen haben zu wenig Einkommen und Vermögen für eine Hypothek. Kreditgeber fordern in der Regel einen Fünftel an Eigenmitteln für einen Hauskredit. Mindestens 10 Prozent des Kaufpreises müssen aus Eigenkapital bestehen, das nicht aus der Pensionskasse stammt. Die weiteren 10 Prozent des Immobilienpreises müssen in Form von Barmitteln, Spargeldern, Wertschriften, Erbvorbezügen oder Guthaben aus der freiwilligen, gebundenen Säule 3a bereitgestellt werden. Die «gebundenen» Gelder auf dem Freizügigkeitskonto, in der Pensionskasse oder auf einem Konto der Säule 3a darf man dank der staatlichen Wohneigentumsförderung (WEF) in die selbst bewohnten vier Wände stecken. So hat man mehr Eigenkapital für eine Hypothek.
Um den Kauf von Wohneigentum zu finanzieren, kann man sein Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise beziehen. Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich. Bis zum Alter 50 darf man das gesamte Sparkapital bei der Pensionskasse beziehen. Ab dem Alter 50 maximal die Hälfte des angesparten Vorsorgekapitals oder den Betrag, der beim Alter 50 vorhanden war, falls dieser höher ist. WEF-Bezüge sind grundsätzlich zulässig bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen. Die maximale Bezugshöhe steht auf dem Pensionskassenausweis. Beim Pensionskassengeld müssen mindestens 20 000 Franken bezogen werden. Bei Säule-3a-Geldern gibt es keinen Mindestbetrag.
Für Erwerb, Erstellung und Kreditrückzahlung
Ein Vorbezug kann als Eigenmittel für den Kauf oder die Erstellung von Wohneigentum eingesetzt werden. Die Gelder darf man auch für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens, für Beteiligungen an genossenschaftlichem Wohneigentum oder die Finanzierung von Renovationen oder wertvermehrenden Investitionen nutzen. Für Ferienimmobilien, Zweitwohnsitze, Wohnmobile, Boote oder Geschäftsliegenschaften ist kein Vorbezug möglich. Wer gebundene Vorsorgegelder bezieht, zahlt eine Kapitalauszahlungssteuer. Sie fällt je nach Wohnort und Betrag unterschiedlich hoch aus. Die Steuersätze der Kantone liegen bei 3 bis gut 10 Prozent – je nachdem, wie viel Geld bezogen wird. Statt das Pensionskassengeld zu beziehen, kann man es auch verpfänden. Das angesparte Altersguthaben bleibt so in der Pensionskasse und die Renten und Versicherungsleistungen bleiben gleich
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