In der Schweiz gilt ein neues Erbrecht – das sind die wichtigsten Änderungen

Unterschrift

Seit dem 1. Januar 2023 ist eine neue Fassung des Schweizer Erbrechts in Kraft. Erblasserinnen und Erblasser erhalten damit mehr Spielraum, um über ihren Nachlass zu bestimmen.

Autoren: Bernhard Bircher-Suits & Agustina Balmer, Publikation in der NZZ am 03.01.2023

In der Schweiz haben in den letzten drei Jahren die Scheidungen zugenommen. Das belegen Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BfS). Die Zahl stieg von insgesamt 16 885 Scheidungen im Jahr 2019 auf 17 159 im Corona-Jahr 2021. Weit verbreitet sind in der Schweiz nicht nur Scheidungen, sondern auch Zweit- und Drittehen sowie das Zusammenleben ohne Trauschein. Gemäss BfS leben bereits in jedem zehnten Schweizer Haushalt die Eltern im Konkubinat zusammen. Doch obwohl die «wilde Ehe» zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, ist diese Form des Zusammenlebens rechtlich nach wie vor nicht explizit geregelt. Fakt ist: Im Konkubinat hat die Partnerin oder der Partner ohne entsprechendes Testament keinerlei Erbanspruch.

Das Parlament hat darum Ende 2020 die Revision des über hundert Jahre alten Erbrechts verabschiedet. Heutige Beziehungs- und Lebensformen sollen besser berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen.

Doch welche Gesetzesregelung gilt ab wann? Dabei ist der Zeitpunkt des Todes entscheidend. Wenn eine Person vor dem 1. Januar 2023 gestorben ist, gilt das bisherige Erbrecht. Wenn sie aber am oder nach dem 1. Januar 2023 stirbt, gilt das revidierte Erbrecht. Der Zeitpunkt der Nachlassregelung spielt dabei keine Rolle. Bisherige Erbverträge und Testamente bleiben auch im neuen Jahr weiterhin gültig.

Was bleibt gleich, und was ändert sich?

Im Erbrecht sind gesetzliche Pflichtteile festgehalten, auf die die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner und die Nachkommen sowie die Eltern des Verstorbenen Anspruch haben. Konkubinatspartnerinnen und -partner haben hingegen keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Aufgrund der Pflichtteile ist der Teil des Erbes, über den die Hinterlassenden frei verfügen können, eingeschränkt.

Diese Anteile – und somit auch die frei verfügbare Quote – werden nun aber neu verteilt. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz (siehe Grafiken unten). Jener des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert.

Konkubinatspartnerinnen und -partner sowie Stiefkinder können dank der neuen Zuteilung der frei verfügbaren Quote einfacher begünstigt werden.

Pflichtteil für Nachkommen
Pflichtteil mit Nachkommen und Ehepartner
Pflichtteil Eltern
Hilfswerke können einfach begünstigt werden

Die drei Beispiele zeigen: Eltern und Kinder haben im neuen Erbrecht tiefere Pflichtteile, und die frei verfügbare Quote steigt. Dank höherer freier Quote können in Zukunft auch gemeinnützige Hilfswerke stärker berücksichtigt werden.

Fabian Füllemann, Rechtsanwalt aus Winterthur, sagt dazu: «Meiner Meinung nach sollten Erbschaftshinterlassende Hilfswerke im Testament besser nicht als Erben einsetzen, sondern ihnen ein Legat vermachen. Erben haften nämlich auch für die Schulden der Erbschaftshinterlassenden.» Durch ein Legat werden Begünstigte nicht Teil der Erbgemeinschaft. Sie erhalten einen bestimmten Gegenstand, einen festen Betrag oder einen Prozentanteil des Erbes.

Kein Pflichtteil bei Scheidungsverfahren

Eine weitere neue Regelung gilt bei Ehepaaren in Scheidung: Bisher hatte die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner Anspruch auf den Pflichtteil, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens stirbt, wird der Pflichtteilschutz aufgehoben. Neu kann mit einem Testament die Ehepartnerin oder der Ehepartner bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren vollständig enterbt werden.

Schenkungen sind anfechtbar

Das Recht wird auch bei Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrags angepasst. Bisher galt nach Abschluss eines Erbvertrages Schenkungsfreiheit. Das heisst: Schenkungen, die an Dritte gemacht werden, nachdem ein Erbvertrag abgeschlossen worden ist, sind grundsätzlich zulässig. Neu gilt im Gesetz das Schenkungsverbot: Alle Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrages sind grundsätzlich anfechtbar – eine Ausnahme sind Gelegenheitsgeschenke. Wenn Schenkungen aber trotzdem zulässig sein sollen, muss es die Person, die die Erbschaft hinterlässt, im Erbvertrag explizit erwähnen.

Müssen Testament und Erbvertrag angepasst werden?

Die Erbrechtsrevision ist eine gute Gelegenheit, um Erbverträge und Testamente zu überprüfen. Der Rechtsanwalt Fabian Füllemann sagt: «Wenn bereits ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet wurde, sollte man überprüfen, ob sich diese weiterhin wie geplant umsetzen lassen. Generell ist es ratsam, diese Gesetzesrevision als Anlass zu nutzen, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen.»

Sarah Wagner, Nachlassexpertin beim VZ Vermögenszentrum in Zürich, sagt dazu: «Grundsätzlich werden sich wohl vermehrt im Hinblick auf die revidierten Bestimmungen Auslegungsfragen ergeben. Als Beispiel: Wollte der Erblasser, dass seinem Kind effektiv 3/8 des Nachlasses zukommen?»

Um solche Anfechtungen zu vermeiden, sollte man beim Verfassen von erbrechtlichen Regelungen genau auf Formulierungen achten. Sarah Wagner empfiehlt: «Erbschaftshinterlassende sollten bestehende erbrechtliche Regelungen, in welchen fixe Quoten zugewiesen werden, überprüfen.» Aufpassen sollte man zudem bei Ausdrücken wie: «Meine Ehefrau erhält die frei verfügbare Quote und mein Sohn den Pflichtteil.» Klarer wäre eine Formulierung wie: «Meine Ehefrau möchte ich so weit wie möglich begünstigen und meinen Sohn mit dem Pflichtteil, der zum Zeitpunkt meines Todes gilt.»

Tipps zum Testament

Formvorschriften und Testamentsarten: Es gibt drei verschiedene Arten, ein gültiges Testament zu verfassen: Das eigenhändige Testament muss von der erbschaftshinterlassenden Person selber von Anfang bis Schluss von Hand geschrieben sein und braucht die Angabe von Jahr, Monat, Tag der Erstellung und die eigenhändige Unterschrift.

Die sicherste Art ist die öffentliche Beurkundung: Die Erblasserin bzw. der Erblasser begibt sich zu einer Urkundsperson und teilt dort unter Mitwirkung von zwei Zeugen ihren bzw. seinen Willen mit. Dieser wird auf einer Urkunde festgehalten, datiert und mit einer Unterschrift der Beteiligten bestätigt. Die dritte Art ist lediglich eine Notlösung, dabei wird der letzte Wille vor zwei Zeugen mündlich mitgeteilt.

Inhalt: Inhaltlich sind Erbschaftshinterlassende durch die Pflichtteile eingeschränkt. Die Pflichtteile können nur in zwei Fällen unterschritten werden: durch eine Enterbung aus besonderen und schwerwiegenden Gründen oder durch Abschluss eines Erbvertrags mit der pflichtteilberechtigten Person, die ihre Zustimmung zur Unterschreitung gibt. Wünsche können ebenfalls im Testament aufgenommen werden. Diese sind jedoch ausschliesslich Wünsche und rechtlich nicht durchsetzbar.

Testament regelmässig prüfen: Das Testament sollte alle drei bis fünf Jahre überprüft werden. Beziehungen und Meinungen verändern sich mit der Zeit. Es sollte immer dem aktuellen Willen entsprechen.

Korrekturen im Testament: Jede Korrektur in einem Testament sollte mit Datum und Unterschrift versehen werden. Vorsicht: Bei grösseren Korrekturen lohnt es sich, das Testament neu zu schreiben. Somit werden falsche Interpretationen vermieden. Wenn der Erblasser oder die Erblasserin das Testament neu schreibt, muss festgehalten werden, dass frühere Testamente aufgehoben werden.

Widerruf: Erbschaftshinterlassende können das Testament jederzeit widerrufen. Das kann auf drei Arten geschehen: Sie können formal erklären, dass das Testament nicht mehr gelten soll. Dabei müssen die Formvorschriften eingehalten werden. Eine weitere Möglichkeit ist, ein neues Testament zu verfassen. Dabei verliert das alte Testament an Gültigkeit. Die letzte Variante ist, das Testament zu vernichten. Dafür kann man es zerreissen, durchstreichen, ausradieren, verbrennen oder wegwerfen.

Lesen Sie den Originalartikel vom 03.01.2023 online auf nzz.ch.

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